Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
das Loos vom sofortigen Eintritt von der Armee befreit, als zur Dienstreserve? Es fehlt ferner auch bei den betreffenden Paragraphen, daß erwähnt wird, wer durch die Loosziehung sich vom Eintritte befreien kann. Es wird also durch den Antrag des Abg. v. Planitz doch immer eine neue Redaction des Gesetzes besorgt und der Punkt gesucht werden müssen, wo überhaupt der Antrag schicklicher Weise inserirt werden kann. Ich würde daher der Meinung sein, daß, da der Abg. v. Planitz doch wünscht, daß noch auf gegenwärtigem Land tage diese Angelegenheit in Ordnung kommt, die ganze Sache nochmals qn dieDeputation zurückgegeben werde,welche erwägen wird, wo überhaupt der Antrag einzustellen sein dürfte, und was in Folge desselben für Veränderungen im Gesetze selbst zu machen sein würden, da ich der Ueberzeugung bin, daß außerdem das ganze Gesetz als zerrissen und kaum haltbar anzusehen sein werde. Abg. Rittner: Ich bin weit entfernt, auf eine Wider legung materieller Aeußerungen einzugchen, welche sowohl vom Ministertische, wie vom Herrn Referenten ausgegangen sind. Ich will mir nur erlauben, über das Formelle des An trags ein Paar Worte zu sprechen, und will in dieser Be ziehung bemerken, daß mir der heutige v. Planitz'sche Antrag als nothwendigeConsequenz des gestrigen Kammerheschluffes erscheint. Ich habe schon gestern darauf hingewiesen, daß es mir ganz in der Ordnung erscheint, wenn man derartige all gemeine Principien in der allgemeinen Debatte zur Sprache bringt, nach deren Annahme folgt aber auch, daß auf die noth- wendigen Cvnsequenzen derselben dann bei dem speciellen Lheil Rücksicht genommen wird, und in Übereinstimmung hiermit scheint es ganz unerläßlich, daß die Kammer, um mit ihrem gestrigen Beschlüsse in Einklang zu stehen, das heutige Amendement annimmt, um dahin zu wirken, daß ebendiese Widersprüche mit der frühem Gesetzgebung gegenwärtig herausgebracht werden, die außerdem bestehen würden, wenn blos der gestrige Antrag ohne den heutigen bestände. So viel über die Natur des heutigen Antrags, und ich würde hier schließen, wenn mich nicht noch einige Worte einer Aeußerung des Herrn Referenten zu einer kleinen Entgegnung veran laßten. Es war das, wo er den heutigen v. Planitz'schen An trag ausdrücklich als einen solchen bezeichnete, der auf die Reduction der Armee berechnet sei. Ich will mich in keine Wiederholungen begeben, ich berufe mich auf das, was der Herr Vicepräsident in dieser Beziehung entgegnete, glaube aber nur das bemerken zu müssen, daß, wenn man den heu tigen und gestrigen Antrag des Abg. v. Planitz mehr als solche Anträge auffaßt, welche eine weitere Vermehrung der Armee zu verhindern bestimmt sind, mir die Erreichung dieses Zweckes immer noch wichtig genug scheint. Wenn nach eini gen Aeußerungen, die Seitens der Herren Regierungscom- missarien gefallen waren, es schien, daß das bis jetzt bestehende gesetzliche Hinderniß für eine vorzunehmende Reduktion der Armee dadurch beseitigt werden könne, so scheint mir es doch in dieser Beziehung gut, den Zweck zu verfolgen, und alle Hindernisse aus dem Wege zu räumen, welche der Reduktion der Armee entgegenstehen. Nun noch ein einziges Wort. Der Abg. v. Polen; meinte in Beziehung auf die Oeconomie des Gesetzes, daß sich die von Planitz'schen Anträge nicht damit vertragen würden. Ich will dagegen nur darauf aufmerk sam machen, daß das Gesetz, was die Kammer gegenwärtig in der Totalität anzunehmen im Begriffe steht, doch in vielen Beziehungen ein solches ist, was eben nicht sehr wohlgefällig in seiner Oeconomie iy's Auge fällt. Cs ist wirklich in allen Paragraphen auf zwei oder drei andere Gesetze Bezug genom men und von der Deputation selbst ausgesprochen worden, daß das ganze Gesetz in seiner Organisation ein sehr unvoll kommenes und schwülstiges sei. Es dürfte daher auch kein großes Unglück sein, wenn bei diesen schon mangelhaften Eigenschaften durch die v. Planitz'schen Anträge noch eine kleine formelle Unvollkommenheit mehr hinzukommt, um einen wesentlich nothwendigen Zweck zu erreichen. Staatsminister Rabenhvrst: Eine Bemerkung kann ich doch nicht unterdrücken, indem der Abg. Rittner sich dahin äußerte, die Regierung finde ein Hinderniß in dem Gesetze von 1848 für die Reducirung der Armee. Das Gesetz von 1848 besteht bis auf diesen Augenblick, da die Regierung nicht im Stande ist, ein neues Gesetz, welches das zukünftige um fassen soll, vorzulegen, daher muß sie darauf bestehen, daß es noch erhalten bleibe. Die etwaige Reduktion der Armee kann dieses Gesetz nicht verhindern. Referent Abg. v. Hertel: Ich halte es für meine Pflicht, einige Worte zur Aufklärung hlnzuzufügen in Betreff der Aeußerungen des Herrn Vicepräsidenten und des Abg. Rittner. Beide haben ausgesprochen, ich hätte geäußert, daß durch den v. d. Planitzschen Antrag eine Reduktion der Armee bezweckt werde, die liege aber nicht in seinem Sinne, sondern es solle nur keine Vermehrung erfolgen. Gegen einen solchen Antrag würde ich nichts einwendcn; ich wünsche nur, daß alle Theilnehmer am Beschlüsse sich vollkommen klar werden, worauf er wirklich geht und was er zur Folge hat. In dieser Hinsicht herrscht zwischen dem Anträge des Herrn v. d. Planitz und der Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten noch eine iedeutendc Differenz. Der Antrag des Abg. v. d. Planitz geht direct aufWegfall derParagraphen desGesetzes von 1848, worin die Bestimmung ist, daß die gesammte diensttüchtige Mannschaft in die Armee eingestellt werden soll. Kommt diese in Wegfall und wird nichts anderes substituirt, so tritt noth- wendigerweisc der Zustand des Gesetzes von 1846 wieder ein, d. h. cs darf Niemand in die Armee eingestellt werden, so lange die Armee die bundesgesetzliche Stärke von 16,000 Man rr incl. 4000 Reservemannschaften überschreitet. Das ist nach meiner Meinung die unabänderliche Folge, denn weiter giebt es dann keine Norm. Vicepräsident v. Criegern: Zur Berichtigung einer Thatsache! — Der Herr Referent scheint davon auszugehen, daß in dem Gesetze von 1846 das Bundescontingent als be-^
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder