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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die ganze Paragraphe mit den dabei beschlossenen Abänderungen an? — EinstimmigJa. Referent Abg. 0. Hertel: K. 36. (Zu §. 21 des genannten Gesetzes.) An die Stelle der in §. 21 des Gesetzes vom 9. November 1848 während des Friedensstandes nachgelassene Versetzung der daselbst bezeichneten Mannschaften aus der ersten Abtei lung der activen Armee in die zweite, tritt künftig die Ver setzung aus der activen Armee in die Kriegsreserve. Der Bericht sagt: ZuZ.36. Auch hier gestattet sich die Deputation, des leichtern Ver ständnisses willen, den Antrag, daß auf der dritten Zeile an statt des Wortes „Mannschaften" gesagt werde: Ernährer hülfsbedürftiger Familien, wodurch der Leser auf den ersten Blick erkennt, auf welche Mannschaften die Paragraphe sich bezieht. Mit dieser Wortvertauschung wird die von der ersten Kammer ebenfalls beschlossene Annahmeder §. 36 bevorwortet. Präsident 0. Haafe: Nimmt die Kammer die §. 36 mit der Veränderung statt „Mannschaften," „Ernährer hülfsbedürftiger Familien," an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: §. 37. (Zu §. 22 des gedachten Gesetzes.) In Folge der vorstehenden Bestimmungen (§. 2 sig.) über Statthaftigkeit der Stellvertretung tritt auch die §. 18 und 78 des Gesetzes vom 1. August 1848 den Unwürdigen auferlegte Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung wieder in Kraft. Daran schließt sich nun gleich das Folgende: Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausfüh rung das Kriegsministerium beauftragt ist, eigenhändig voll zogen und Unser königliches Siegel vordrucken lassen. Der Bericht hierzu sagt: Endlich zu §. 37, welche von der ersten Kammer ohne Modisication genehmigt worden ist, findet auch die unterzeichnete Deputation Etwas nicht zu erinnern und wird daher deren unveränderte Annahme der gedachten Kammer von ihr angerathen. — Präsident 0. Haase: Die Deputation empfiehlt uns, die tz. 37 unverändert anzunehmen von den Worten an: „2n Folge der vorstehenden Bestimmungen (§. 2 flg.) über Statthaftigkeit der Stellvertretung tritt auch die nach §. 18 und 78 des Gesetzes vom 1. August 1846 den Unwürdigen auferlegte Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung wieder in Kraft". Nimmt die Kammer die ß. 37'an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nun habe ich noch die Frage zu stellen auf den Eingang und Schluß des Gesetzentwurfs, in dessen Abg. v. d. Planitz: Ich bitte ums Wort! Es wird der geehrten Kammer noch erinnerlich sein, daß ich gestern zwei Anträge gestellt habe, welche in der Kammer Annahme gefun den haben. Ich darf zwar voraussetzen, daß durch die An nahme dieser beiden Paragraphen die geehrte Kammer auch die Absicht ausgesprochen habe, daß alle diesen Bestimmungen entgegengesetzten, in dem früheren Gesetze von 1848 enthal tenen, in Wegfall gebracht werden müssen. Da ich aber doch noch nicht so fest überzeugt bin, daß auch die Kammer diese Ansicht theilt, so würde ich mir erlauben, wenn es noch ge stattet ist, vor der Abstimmung über den Gesetzentwurf selbst noch einen Antrag einzubringen. Ich habe die Reihenfolge, in welcher die Paragraphen im Gesetze Platz finden sollen, ganz der Deputation zu überlassen und ich würde diesen An trag an die Spitze der von mir als Antrag eingebrachten Pa ragraphen gestellt zu sehen wünschen. Glaubt der Herr Präsident, daß ein solcher Antrag unnöthig ist, daß die Be- stimmungen, welche das Gesetz von 1848, entgegengesetzt den nunmehr von der zweiten Kammer angenommenen Grund sätzen enthalt, daß diese ohnehin ausfallen, so würde mein Antrag nicht nöthig sein. Sollte aber der Herr Präsident es doch nicht als selbstverständlich ansehen, so würde ich noch um die Erlaubniß bitten, diesen Antrag vorlesen, entwickeln und einbringen zu dürfen. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. v. d. Pla nitz lautet dahin: „die §§. 46 und 47 in dem Gesetze von 1848 ausfallen und die früher stattgefundene Loosziehung von 1846 wieder eintreten zu lassen". Dieser Vorschlag ist von der Kammer angenommen worden. Meine Ansicht war damals, daß nunmehr entweder von Seiten des Herrn An tragstellers oder von Seiten der Deputation eine, diesem an genommenen Anträge entsprechende Fassung in die Vorlage bei den betreffenden Paragraphen einzubringen sei, damit diese in das Gesetz ausgenommen werden. Ich glaube, diese Ansicht hat auch der Herr Antragsteller und wenn nicht in der Kammer selbst hiergegen ein Bedenken ausgesprochen wird, so werde ich dem Herrn Antragsteller zu dem Ende das Wort ertheilen. Abg. v. d. Planitz: Mein Antrag lautet: „Die im Gesetze vom 9. November 1848 §. 1 mit Rücksicht auf die damals beabsichtigte Verstärkung der sächsischen Armee ge troffenen Bestimmung, daß die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersklasse vollständig einzustellen sei, wird auf-
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