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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Geistlicher als' Beisitzer mit Stimmrecht bei den Plenür- verhandlungen,. in wichtiger» BerathungLangelegonheiten auch in der Kirchen- und Schuldeputatlost wie in der In struction zu bestimmen, zugezogen werde,, und Wenn nach H, des Planes per > bei dem Landesconsisto-riuM zuge zogene Kirchen- und Schulrach der Dresdner Kreisdirectton von den in LivangEois beauftragten StaätsMiÄistorn zu er nennen fei, so beantragte die Stä-ndevepsammlung, daß ein Gleiches auch hinsichtlich der übrigen in Leipzig, Zwickau und Budissin anzustellenden geistlichen Räthe, sowie'der drei geistlichen Beisitzer zu Dresden, Leipzig-und Zwickau i stattfinden möge, Äuch setzte dieselbe voraus, daß die zu den Kirchen- und Schuldeputationen committtrtM weltlichen Kreisrathe allezeit der evangelischen Konfession angehgren werden und verband damit den 2ls»trag, daß, falls der Kreisdircctor selbst einer andern Eonfessibn zugethän sein sollte, der ge dachten Deputation statt seiner ein anderer evangelischer Äath beigegeben werde. ' - Als nothwendlg stellte es frch endlich, bei §. 8 ' - dar die Bestimmung, daß das LaüdesconsistoriuM >mit seinem Gutachten gehört werden solle, wenn es sich um die Dienstentfernung eines Geistlichen wegen Ausstellungen gegen dessen Lehre handele, auch auf Schullehrer auszu- dehnen, da §. 55 des Entwurfes zu einem Gesetze Über die Volksschulen feftsütze, daß ein Schullehrer seiner Stelle zu entsetzen sei., wenn er einer ttichkfinnige», zu Zweifeln'Und JrrthümsrN verleitenden und die Schule gefährdenden Be handlung des Religionsunterrichts und der BibelerklÄung überführt oder- doch dringend verdächtig worden sei) --— eine Bestimmung, welche dsi Ständeversammlung in der Beilage zu der Schrift, das Gesetz über die Volksschulen betreffend, unter die Entlassungsgründe §. 56 des Gesetzes zu versetzen beantragt habe, welche aber jedenfalls unv unter allen Umstanden die sorgfältigste Erwägung vor Fassung einer definitiven Entschließung dringend erfordere. Hiermit war diese Angelegenheit erledigt und ist dem gemäß auch das Nöthige auf dem Gesetzeswege geordnet worden. . . . , So different die Ansichten über die. Bildung der Mit telbehörden waren, eben, so schwgnkeyd waren die über Vertretung der Kirchengemeinden. Unter dem 24. Decem^er-1842 rbürdr nästlich zunächst der Ersten Kammer ein Decret, deri Entwurf eines Ge setzes über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kir chengemeinden betreffend, vorgelegt, ' > Land.-Acten vom Jabre 1842, erste Abch. 1. Bd» Seite 663, ' wornach die Kirchengemeinde durch einen Kirchenasis- schuß, bestehend aus dem Pfarrer und den durch Wahl der Gemeinde oder Grundbesitz dazu berufenen Mitgliedern gebildet werden und (Z. 8) in gllen Fallen, wo Erklärun gen für die Kirchengesneinden a'bzugeben oder deren ver-- fassrmgsmäßige Rechte wahrzunehmen seien, diejenigen, Rechte .ausü'ben sollte, welche von der Kirchengemeinde durch dfe Gesammtheit ihrer Mitglieder würde ausgeüht wer de» könne», insbesondere sollte er s) den Bedarf für kirchliche Zwecke, soweit'er p,on der Gemeinde aufzubringen, bewilligen und über besten Aufbringung Beschluß fassen, b) die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten gegen Dritte, sowie gegen Einzelne ihres Mittels gericht- lich.ipnv außetgdrichtlich vertreten, Aotoron ernennen, Vergleiche schließen und Darlehne für solche auf nehme^,. ,, , . . - gllest die Verwaltung des Kirchenvermögepsunh das Vermögen dor-Kirchepämter betreffendenFällen, hei welchen hie Kirchengemeinde schon nach her bis herigen 'Verfassung durch Berufene oder, Verordnete zu concurriren hatte, sowie st) bn, Ablegung der gesetzliche» Probe designi-r-ter Geist- "li'cher unh Kitchenschüllehxer H^p»e Kirche »g Mein de sich, erkläre».,,. ' ...... ÄngeM. Lgndt.-Zieten. Seite 668. Rach §. 2 sollte der Ausschuß gebildet werde», in Städren, in welchen die allgemeine Staöteordnüng' einge führt ist, aus de». Stadtverordneten und tzöchstd'ns, einem Drittel dazu gewählter SchÜtzverwaNdtdf 'WeÜii'- Landge meinde,n. eiygepfarrt seien , sollten dje Vsrstästdo»u»d Aelte- sten »nd ei» oder, Mehxeje'e, -jAbgeqchneteso.wfe die Besitzer exerpter G^ndstMe- hinz»kymm.sn, und weg» der' Sfadt- ssemejndebeztrk,,Mehre MrchefcheMke umfaßt, sp. sollte, für jede» eist besonder MMsssqMchuß gewählt, werden^.-' I» Dörfer» sollte der Ausschuß,' wen» die Gemeinde bezirke mit dem Kirchenbezirke übereinstimmen und die Kir chengemeinde über 25 ansässige Mitglieder zähle, aus sämmt- stich,en, Mitgfiehern des, Gemeinderaths, wenn dies nicht der ,Fast, gus d?x Gemeindevers-ammluyg, sipduwenn der Kir- > che»,bezirk tpihrVH.emeindebezir.ke umfassx, ,gsts sämmtlichen ' GsMechheMh.hy^s'siWe^^^^ Gemeinden und von den Vorständen unh Äeltesten (bei kleinen Gemeinden) unter Zuziehung der Exemten bestehen und dem Patron die Eheil- nahme an den Verhandlungen des Kirchenausschusses zu stehen. Zn den Motjyhn, angez. Landt.-Asjefl Seite 674, heißt es: : . . ! > Was die Organisation einer Vertretung der-Kir- chengemeinde» änlange, so wäre nach den Anforderungen der Theorie und dem Vorgänge anderer Staaten, in welchen das Kirchengemeindewesen rationell geordnet worden, den Kirchengemeinden wohl eine ganz selbstän dige Vertretung zu geben gewesen, da dieselben in der Mehrzahl der Fälle nicht nur in ihrem räumlichen Um fange'und ihrer subjektiven Zusammensetzung von den po litischen Gemeinden verschieden seien, sondern auch der Zweck der Kirche ein ganz anderer und weit höherer sei, Äs der fast-rein materielle der Ortsgemeinden. D.a jidoch 'die Fälle, der Vertretung nur seltey por- kämen und in der Regel materielle Angelegenheiten beträ fen, so habe man keine complicirte und kostspielige Bertre- tüna vorgeschlagew, vielmehr , aus praktischen Rücksichten die Vertretung de», politische» Gemeinden.überlassen, Seite 675, " jedoch »nt-er Zuziehung, der Geistlichen, da, solche nach den ältesten Kirchenrechten, wie.nach, alle» neueren Kirchenver fassungen g-ls Mitglieder der Kjrchengemeinhe betrachtet werden, s .V. .-.Dix.erste Deputation.der'GrstM KaMmor. erstattete hierüber ar» 8. Februar 4843 Bericht,.
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