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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Ungarn sind die Presbyterien die unterste Kirchenbehörde, sie halten auf Zucht und Ordnung in der Gemeinde, besorgen die Einnahme der Kirchensteuer, führen die Aufsicht über geist liche Gebäude und können bei dem Scniorate Beschwerden über Pfarrer und Schullehrer führen. In Siebenbürgen werden die Pfarrer von der Gemeinde aus sechs Candidaten, welche die Kirchcnvorsteher Vorschlägen, gewählt. Iw Schottland bilden die Kirchensitzungen die unterste gesetzgebende und Verwaltungsbehörde. Sie bestehen aus dem Pfarrer und 5 bis 12 Aeltesten, deren einer der regierende ist. Der Pfarrer wählt die Aeltesten, hat aber weder mitberathende Stimme noch Veto, doch giebt er bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Der Geschäftskreis der Kirchensitzung um faßt alle Kirchen- und Schulangelegenheiten der Gemeinde, Verwaltung des Kirchenvermügens, Armenpflege, Uebung der Kirchenzucht und, jedoch nur an wenigen Orten, Wahl der Geistlichen. Hiernach folgen die Presbyterien, sic werden aus allen Geistlichen eines Bezirks von ungefähr 12 bis 20 Kirch spielen und aus den abgeordneten Aeltesten jedes Kirch spiels, deren jedes' einen sendet, gebildet.^ - Die Presbyterien sind das, was anb'efwärts die Bis- thümer odeir Consistorken sind; ihre Zahl ist 78, die Be rechtigung ihrer Glieder ist gleich, selbst bei Gegenständen des Cultus und des Dogmas. Nur die Ordination wird von Geistlichen allein verrichtet. Sie versammeln sich alle Monate. :,.Der- Moderator wird' auf Vorschlag der Geistlichen durch Stimmenmehrheit gewählt und muß ein Geistlicher sein. Sein Amt dauert 6 Mvnate. ' . Dtn Presbyterien als zweiter Instanz liegt ob: die Revision aller Angelegenheiten der KirchensitzungcN, Prü fung und Beaufsichtigung der Candidaten, Anordnung in Sachen der Liturgie und des Cultus, Disciplin über seine eigenen Mitglieder und Uebung der Kirchenzucht, sowie Zulassung, Ordination und Einführung der Geistlichen. — In den Niederlanden hat jede Gemeinde einen Kirchenrath, welcher aus den in ihr angestellten Prädicanten und den von der Gemeinde gewählten Kirchenältesten besteht und die Aufsicht über den Gottesdienst und die kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde führt, auch die Kirchenzucht übt. Bei eintrcten- den Vakanzen wählt der Kirchenrath den Geistlichen, welche Wahl jedoch der Bestätigung durch die Moderatoren der Classe bedarf. Das Armenwesen wird durch die Diako nen besorgt. Mehrere Gemeinden bilden einen Ring, mehrere Ringe die Classe. Diese wird durch den Ausschuß der Mode ratoren verwaltet, welche aus dem Präses,, dem Assessor, dem Scriba, zwei bis vier Predigern und einem Aeltesten besteht. Er versammelt sich jährlich sechs Mal, führt die Aufsicht über die Classe, namentlich über Wohl und Ent lassung der Prediger, prüft und ordinirt die Candidaten, entscheidet in erster Instanz Streitigkeiten zwischen den Kir- chenräthen, und in zweiter Instanz, wenn an ihn appcllirt wird. Neben diesem Ausschüsse besteht aber auch eine Ver sammlung der ganzen Classe, wozu jede Gemeinde ihren Prediger und einen Aeltesten abordnet, von welchen insbe sondere die Revision der Rechnungen erfolgt. In Bayern sind die Presbyterien nur da, wo sie von Gemeinden ge wünscht werden. Sie bestehen aus dem oder dem Geistlichen, drei bis zwölf weltlichen Kirchenältesten, welche von den Gemeinden unter Leitung eines Wahlausschusses gewählt werden. Die Geschäfte sind: die Aufsicht über die innere, Verfassung und Ordnung der Kirche in Bezug auf Lehre, Culius, Leitung des Religionsunterrichts, sittliche Zucht, Amtsführung der Geistlichen und Kirchendiener. Sie vertreten die äußeren Rechte der Kirchengemeinde und ihrer Glieder, verwalten das Kirchenvermögen, sorgen für Erhaltung der Kirche und geistlichen Gebäude, senden die Kollekten ein und ordnen die Armenpflege. Außer diesen Ulbrichts merkwürdigsten Verfassungen evangeli scher Landeskirchen Europas entnommenen Andeutungen findet sich eine weitere Darlegung der Prcsbyterialverfas- sungcn in Richters Aufsatz über, evangelische Kirchen- ,Verfassung- in Nostecks und-Weickers Staatslepikon sowie iw i desselben Richters Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, Seite 139 und Seite 343 flg., 5. Auflage.. Nach Richter I. I. hat die Consistorialverfassung den Gemeinden eine.Stellung gegeben, welche der einst von Luther verkündigten Idee wenig entspricht. Sie sind in der Regel auf äußere Beziehungen beschränkt, dagegen die in nere Seite hat keine Pflege gefunden und es ist dadurch ein großes Maaß der edelsten Kräfte unbenutzt verloren gegan gen. Darum sollte es überall die Aufgabe sein, diese Elemente besser als zeither der Kirche nutz- und dienstbar zu machen. Inwieweit dieses! Ziel, vom Entwürfe erreicht worden ist, wird die specielle Prüfung der betreffenden Paragraphen ergeben; nach 8-20 soll ein Kirchenvörstand errichtet werden und findet gegen den Inhalt dieses Paragraphen die Deputation Nichts zu erinnern. Z. 21. Der Kirchenvorstand soll bestehen aus: 1) dem -Pfarrer und beziehendlich aus allen an der Pa- rochialkirche angestellten confirmirten Geistlichen. Daß das kirchliche Element im Kirchenvorstande ver treten sein muß, unterliegt keinem Zweifel; denn will man einen Kirchenvorstand schaffen, so darf darin auch der Pfar rer nicht fehlen, was überall auch in anderen Kirchenord nungen anerkannt worden ist. Allein es heißt den Stand punkt der Kirchen gemein de Vertretung verrücken, wenn man alle confirmirten Geistlichen zu Mitgliedern des Kir- chenvoistandes mit Stimmrecht erheben will. Es kann vorkommen, daß dann sechs und vielleicht noch mehr Geistliche als Mitglieder eines Kirchenvorstands sungiren. Diese könnten aber ein solches Uebergewicht über
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