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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (9. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bewertung des Warenlagers in der Jahresabschluß-Inventur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bürgersteuer 1939
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- ArtikelGroße Arbeitstagung des Deutschen Handwerks 639
- ArtikelEin Geschäft entwickelt sich 640
- ArtikelAmtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des ... 642
- ArtikelZubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung 642
- ArtikelDer Zubehörhandel im Handwerk 643
- ArtikelFür die Werkstatt 644
- BeilageSteuer und Recht (Folge 5) 9
- ArtikelWochenschau der U 645
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 646
- ArtikelFirmennachrichten 646
- ArtikelPersonalien 646
- ArtikelFragekasten 647
- ArtikelWirtschaftszahlen 647
- ArtikelAnzeigen 648
- ArtikelUnsere Ostmark 649
- ArtikelUnser Sudetenland 651
- ArtikelInnungsnachrichten 652
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Sieuet und Recht Folge 5 Die Bewertung des Warenlagers in der Jahresabschluß-Inventur Bei Aufstellung der Inventur und der Jahresschlußbilanz spielt die Bewertung des Warenlagers eine sehr wichtige Rolle, denn von derselben hangt zu einem großen Teil die Höhe des sich ergebenden Jahresgewinnes ab. Grundsäßlich ist bei der Bewertung von den Anschaffungs oder Herstellungskosten, d. h. also von den Einkaufspreisen, auszugehen. Waren, die ihren vollen Wert besten, seßt man demnach einfach mit diesen Preisen ein. Es gibt aber fast überall auch Waren, die nicht mehr als vollwertig zu bezeichnen sind, sei es, daß sie durch irgend welche Umstände Einbußen in der Qualität erlitten haben, sei es, daß sie infolge längeren Lagerns unmodern und infolgedessen schwer- oder nichtverkäuflich geworden sind. Hier kann an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises (Einkaufs preises) ein niedrigerer Wert (sogenannter Teilwert) genommen werden. Nach § 6 EinkStG. ist Teilwert der Betrag, den ein Er werber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf preises für das einzelne Wirtschaftsgut anseßen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt, also der Preis, den ein Käufer des Geschäfts voraussichtlich zahlen würde. Es ist vielfach versucht worden, die Möglich- und Notwen digkeit der Einseßung von Teilwerten für einzelne Gegenstände durch prozentuale Sammelabschreibungen auf den gesamten Warenbestand abzugelten. Das stößt aber in der Praxis, ins besondere bei den Finanzbehörden, meist auf Schwierigkeiten, und es ist deshalb von einem derartigen Vorgehen dringendst abzuraten. Soweit Gegenstände mit dem niedrigeren Teilwert einzustellen sind, muß die Minderbewertung gleich von vorn herein, d. h. bei der Eintragung des betreffenden Gegenstandes in die Inventurliste, erfolgen, denn nur auf diese Weise läßt sich später ein Nachweis darüber führen, daß der angenommene Teilwert berechtigt ist. Irgendwelche Ratschläge, bis auf welche Teilwerte bei ein zelnen Warengruppen zurückgegangen werden kann, lassen sich nicht geben, weil der Wert der Gegenstände ganz und gar von der Art und Lage des einzelnen Geschäfts abhängig ist. Z. B. können Schmucksachen, die in dem einen Geschäft oder in der einen Gegend als unmodern zu gelten haben, in anderen Ge schäften und anderen Gegenden noch sehr gut verkäuflich sein. Besondere Aufmerksamkeit ist den Uhren zuzuwenden. Hier begründet sich die Einseßung eines niedrigeren Teilwertes seltener durch Unmodernwerden als dadurch, daß die Uhr in folge des langen Lagerns ihre Ganggenauigkeit, also ihre Qua lität, eingebüßt hat und erst einer mehr oder weniger ein gehenden Repassage bedarf. Es ist demzufolge bei länger lagernden Uhren jeweilig zu ermitteln, auf wie hoch sich diese Repassagekosten voraussichtlich belaufen werden. Kürzt man diesen Betrag von dem Einkaufspreis, so kommt man meist schon auf den in Ansaß zu bringenden Teilwert. Natürlich können auch bei den Uhren noch andere Gründe, z. B. Un modernwerden des Gehäuses bzw. der Form, für eine weitere Herabseßung des Wertes sprechen. Soweit Gegenstände aus Edelmetallen in Betracht kommen, darf me ein niedrigerer Wert als der des Edelmetalles ge nommen werden, denn dieser Wert ist immer vorhanden. Werden die Waren mit vermindertem Teilwert in die In ventur eingebracht, dann müssen aber auch meist die Verkaufs preise eine entsprechende Ermäßigung erfahren. Es geht nicht an, daß der Uhrmacher behauptet, dieser oder jener Gegen stand sei aus irgendwelchen Gründen minderwertig, daß er aber in der Auszeichnung weiter den alten Preis fordert. Der hin und wieder gemachte Einwand, man lasse den Preis nur deshalb stehen, weil man dann den Kunden durch Preisnachlaß ent- gegenkommen könne und weil dadurch der Gegenstand leichter verkäuflich sei, ist abzulehnen. In die Inventur müssen — wohlgemerkt — sämtliche Gegen stände, die am Bilanzstichtage vorhanden sind, aufgenommen werden, also auch solche Sachen, die man als wertlos be- ti achtet. Sie stellt man in das Inventurverzeichnis mit 0 JtJl oder mit einem Erinnerungsbetrage von 1 ein. Bei Heraus lassung irgendwelcher noch auf Lager befindlicher Waren be sieht die große Gefahr, daß anläßlich einer Betriebskonfrolle diese entdeckt werden und der Prüfer nicht mit Unrecht die Vollständigkeit der Inventur anzweifelt. Waren, die wirklich wertlos geworden sind, soll man, wenn sie nicht mehr in der Inventur zu erscheinen haben, endgültig entfernen. — Zum Warenbestand gehört auch das am Bilanztage vorhandene Bruchgold, Bruchsilber usw. Ein jeder vorsichtige Kaufmann hat natürlich das Bestreben, sein Warenlager nicht zu hoch einzustellen, um sich nicht reicher zu rechnen als er ist. Das ist ein durchaus gesunder Grundsaß, der auch im Handelsgeseßbuch seinen Niederschlag gefunden hat. Auf der anderen Seite darf aber keine zu niedrige Bewer tung stattfinden, denn das führt zu Verstößen gegen die Steuer- geseßgebung. Gerade für. die diesjährige Bilanz ist die Frage von doppelter Bedeutung, weil die auf den 31. Dezember 1938 aufzumachenden Bilanzen die Grundlage für die nächste Ver mögenserklärung nach dem Stichtage vom 1. Januar 1939 bilden. — Im übrigen muß man sich darüber klar sein, daß eine jede unberechtigte Wertherabseßung und dadurch herbeigeführie Gewinnminderung lediglich eine vorläufige Verschiebung des Gewinnes darstellt, daß also der jeßt ersparte Gewinnanteil später beim Verkauf des Gegenstandes doch wieder in Erschei nung tritt. Unter Umständen kann er sich dann steuerlich sogar wesentlich ungünstiger auswirken, als wenn er zur rechten Zeit versteuert worden wäre. Erinnert sei hier nur ganz kurz an die Auswirkungen, die sich beim Einschmelzen und Umarbeiten alter, gering bewerteter Gegenstände zu neuen Schmucksachen er geben haben. Uber die Technik der Abschlußarbeiten braudit in diesem Rahmen nicht gesprochen zu werden, denn hierüber hat der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks in Zusammen arbeit mit dem* Reichsstand des Deutschen Handwerks eine kurze Anleitung tterausgegeben, die in den nächsten Tagen den Innungen zugeht und von diesen bezogen werden kann. Die Bürgersteuer 1939 Umfang der Sieuerpflicht Bürgersteuerpflichtig sind alle Personen, die am 10. Ok tober 1938 das 18. Lebensjahr vollendet hatten und in einem in ländischen Gemeindebezirk wohnten. Das bezieht sich nicht auf Ehefrauen, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann leben. Sie werden der Bürgersteuer nicht gesondert unter worfen, sondern es hat hier lediglich der Ehemann die Steuer zu zahlen. Dagegen sind Kinder, die am Stichtage 18 Jahre alt waren, selbständig bürgersteuerpflichtig. Ermittlungsgrundlagen In der Regel wird die Steuer nach dem Einkommen des Kalenderjahres 1937 berechnet. Eine Sonderfeststellung des Einkommens findet für die Bürgersteuer bei den veranlagten Steuerpflichtigen, (hierzu rechnen in jedem Falle die selbstän digen Uhrmacher) nicht statt, sondern es sind die zugestellten Einkommensteuerbescheide zugrunde zu legen. Als Einkommen gilt jeweilig der Stufenmittelbetrag der Einkommensteuertabelle. Er ist im Einkommensteuerbescheid angegeben. Diese Bestim mung ist wichtig, wenn das Einkommen eines Pflichtigen gerade an einer Stufenschnittgrenze liegt. Beträgt also z. B. das Ein kommen eines Uhrmachers für 1937 4600^^, so ergibt sich nach der Einkommensteuertabelle ein Stufenmitteibetrag von4500^Ä. Damit bleibt die Bürgersteuer noch in der Stufe für Einkommen von nicht mehr als 4500 Bei den nicht veranlagten Steuerpflichtigen (also den Uhr machergehilfen, den Verkäuferinnen usw.) ist ebenfalls das Ein kommen des Kalenderjahres 1937 zu nehmen. Die Feststellung dieses Einkommens erfolgt zum Teil an Hand der auf den ab gegebenen Steuerkarten enthaltenen Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber. Vielfach finden natürlich auch Schäßungen statt. Von dem ermittelten rohen Arbeitslohn sind 500 Jt.M abzuzichen. Dieser Betrag ist ein Ausgleich für die bei den veranlagten Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinnberechnung gekürzten Werbungskosten und der bei der Steuerfestseßung abgezogenen Sonderausgaben. Genau wie bei den veranlagten Steuerpflich tigen ist auch bei den Lohnempfängern der nadi Abzug dei
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