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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konferenz der grossen deutschen Uhrmacherverbände mit dem Goldschmiede- und Grossisten-Verband
- Autor
- Horrmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verpfändung von Buchforderungen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- ArtikelCentral-Verband 317
- ArtikelKonferenz der grossen deutschen Uhrmacherverbände mit dem ... 318
- ArtikelDie Verpfändung von Buchforderungen 319
- ArtikelWann darf man die Veranstaltung eines Ausverkaufs ankündigen? 321
- ArtikelDie Stile Ludwig XIV., XV. und XVI 323
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VI. 327
- ArtikelUnsere Werkzeuge 328
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 329
- ArtikelInnungs- und Verbandsnachrichten 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 332
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 319 beteiligten Verbänden doch möglichst freundschaftlich gelöst würden. Herr Fischer erklärt, dass es sich bei den beabsichtigten Prozessen um Prinzipienklagen handle. Die hier in Frage kommenden vier Uhrmacher in kleinen Städten hätten sich an die Beschlüsse der ersten Konferenz trotz Ermahnungen nicht gehalten. Nach Auffassung seines Verbandes sei nur derjenige befugt, sich Goldarbeiter oder Goldschmied zu nennen, der selb ständig schmelzen, Zeichnungen entwerfen und hiernach Neu arbeiten ausführen könne. Die Befähigung, Reparaturen aus zuführen, berechtige allein nicht, sich Goldarbeiter zu nennen. Der Konsequenz wegen Hesse es sich nicht umgehen, eine Klar stellung herbeizuführen. Persönlich hätte er kein Interesse an der Sache, da er lediglich als Geschäftsführer seines Verbandes dessen Beschlüsse ausführen müsse. Herr Marfels bedauert, dass es unter-den Uhrmachern leider Kollegen gäbe, die freundschaftlichen Auseinandersetzungen nicht zugänglich seien. Er glaube aber, dass der Goldschmiede-Verband sich in diesem Falle eine Niederlage holen werde, da analoge Gerichtsentscheidungen bereits vorliegen. Herr Dr. Biberfeld empfiehlt. Herrn Fischer ebenfalls, das Geld für die Prozesskosten schon vorweg bereit zu legen, nach seiner Erfahrung seien die Prozesse aussichtslos. Ein treffendes Beispiel aus neuester Zeit sei der Prozess der Zittauer Uhrmacher- Innung gegen einen gelernten Tischler, der sich Uhrmacher nenne, in welchem die Zittauer Innung bedauerlicherweise unter legen sei. Redner schlägt vor, in den Fachblättern in versöhn lichem Sinne aufklärend zu wirken und die Grenzen nicht zu eng zu ziehen, da der Befähigungsnachweis nicht erforderlich, auch nicht erstrebenswert- erscheine. Die Konferenz spricht sich für versöhnliche, friedliche Auseinandersetzung aus, die auch bereits Erfolge gezeitigt habe. Koll. Freygang erklärt sich bereit, auch in diesem Sinne zu wirken und Herrn Fischer zu unterstützen. Punkt IV der Tagesordnung: Feingehaltsbezeichnungen bei minderkarätigen Uhren. Seit längerer Zeit macht sich in Fachkreisen eine Strömung bemerkbar, welche den Wunsch erkennen lässt, dass auch die 8karätigen Uhrengehäuse staatlich mit dem Stempel 0,333 versehen werden möchten; Koll. Frey gang bittet hierzu um Meinungsaustausch der Konferenz. Herr Popitz erklärt, dass diese Frage ganz speziell auf dem letzten Grossistentage in Hannover ventiliert worden sei. Der Grossisten-Verband habe einen negativen Standpunkt eingenommen. Redner befürwortet, entschieden dagegen zu kämpfen, dass der Feingehalt noch weiter heruntergesetzt werde, weil sonst der Ver trieb guter, besserer Waren ernstlich gefährdet würde. Herr Redakteur Schultz schliesst sich diesen Ausführungen an, es hätten sich im Deutschen Uhrmacherbunde allerdings auch Stimmen für Einführung des staatlichen Stempels 0.333 erhoben, die belehrt worden seien. Es widerspräche schon dem gesunden Menschenverstände, etwas als Gold zu bezeichnen, wenn zwei Drittel des Metalls aus unechtem Zusatz bestehen. Herr Marfels führt namentlich drei Gründe an, um die Ein führung des Stempels 0,333 bekämpfen zu müssen: 1. das Prestige gegen das Ausland, 2. die Gefahr, die dadurch von den Versand häusern und Schwindel-Annoncen droht, 2. wenn Ser Gold durch staatlichen Stempel erst salonfähig gemacht würde, aus Unverstand und Sucht billig zu kaufen, das 14er Gold zurückgedrängt würde, so dass eine Ueberwucherung minderwertigen Goldes zu ge wärtigen sei. Horrmann konstatiert, dass die Konferenz sich einstimmig gegen Einführung des staatlichen Stempels 0,333 ausspricht. Es dürfte sich aber trotzdem empfehlen, eine Durchsicht des Feingehaltsgesetzes beim Bundesrat anzustreben. Verboten müsste unter allen Umständen die Einführung solcher Uhrgehäuse werden, deren Feingehalt unter 8 Karat sei. Nach dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes sei die Bezeichnung von goldenen Uhren zulässig, selbst wenn der Feingehalt des Goldes fünf- oder sec-hskarätig sei. Herr Marfels entgegnet, dass nach Informationen, die er ein gezogen hat, eine Uhr nur dann als goldene zu bezeichnen sei, wenn das Gehäuse mindestens 14karätig ist. Herr Fischer sowohl als Horrmann teilen dieso Ansicht nicht, da der Wortlaut des Fein gehaltsgesetzes jede Goldlegierung als Gold zulässt mit der Be schränkung, dass Uhrgehäuse erst von 0,585 an gestempelt, werden dürfen. Herr Redakteur Schultz weist an Beispielen nach, dass Behörden sowohl als Juristen über die Auslegung des Gesetzes selber unklar sind und bei Anfragen recht gewundene Auskünfte erteilt haben. Nachdem niemand mehr das Wort begehrt, spricht Herr Marfels den Wunsch aus. öfter zusammen zu kommen, um be lehrenden Meinungsaustausch zu pflegen, und dankt Kollegen Freygang für die Einberufung und Leitung der Konferenz. Kollege .Freygang macht noch auf das Datum des heutigen Tages, den 18. Oktober, aufmerksam, au welchem der Erbfeind vor 92 Jahren auf Leipzigs Fluren gründlich aufs Haupt ge schlagen sei. Auch heute gelte es, einen Erbfeind — die Zwie tracht — zu besiegen. Mit dem Wunsche, dass uns dies gelingen möchte, wird die Konferenz 7% Uhr geschlossen. Leipzig. Herrn. Horrmann. Die Verpfändung von Buchforderuiigen. "V OH Dr. jur. Biborföld. [Nachdruck verboten.] l§tÄ!l arum ina °' e ' u Geschäftsmann so viel Gewicht darauf legen, dass ihm der Kunde, wenn er schon Bar- lEÜVi Zahlung nicht leistet, doch wenigstens einen Wechsel —- 1 gebe? Zum Teil liegt es wohl daran, dass eine Wechsel forderung sich im Prozesse leichter verwirklichen lässt, weil das Verfahren ein sehr viel einfacheres und schnelleres ist, und man dabei auf alle die Umstände, die voraufgegangen sind, nicht mehr zurückgreifen kann. Aber das ist eigentlich Nebensache dabei, denn wenn jemand einem anderen Kredit gewährt, so rechnet er ja mit dessen Zahlungsfähigkeit und Pünktlichkeit; würde ihm ein Prozess um das Geld in Aussicht stehen, so würde er sich auf das Geschäft selbst oder jedenfalls auf die Einräumung eines Kredits nicht einlassen. Das Schwergewicht ruht für ihn darin, dass er den Wechsel, den er von dem Kunden anstatt baren Geldes empfängt, sofort zur Begleichung eigener Rechnungen weitergeben kann. Im Geschäftsverkehr erfüllt ein Wechsel, wio jedermann weiss, fast dieselben Funktionen, wie das bare Geld; er ist förmlich zu einer Art von allgemein anerkanntem Zahlungs mittel geworden, so zwar, dass vielfach die Regulierung des Kauf preises in bar ohne besondere Vereinbarung gar nicht, erwartet wird, der Verkäufer vielmehr von vornherein annimmt, es werde, entweder ein Zahlungsziel von entsprechender Frist ausgenutzt, oder ein Wechsel gegeben werden. Häutig muss er sich ja sogar in beides fügen, d. h. er muss es sich gefallen lassen, dass sein Abnehmer ihm drei oder sechs Monate nach dem Empfang der Ware nicht etwa Zahlung leistet, sondern dass er dann erst einen Wechsel, der wiederum drei Monate läuft, acceptierl, oder auf ihn einen solchen im Wege des Indossaments überträgt, Wenn nun aber — um die Sachlage an einem Beispiele zu erläutern — A. von B. für 300 Mk. Ware kauft und ihm an Stelle dieses Betrages in bar einen Wechsel gibt, auf welchem er selbst als Aussteller, sein eigener Kunde C. aber als Acceptant figuriert, so vollzieht sich hierbei, genau genommen, nichts anderes als eine Cession: A. hat von C. 300 Mk. zu verlangen und tritt, diese Forderung an B. ab. Nun kann man ja aber auch jede andere Forderung, auch wenn sie nicht in einem Wechsel verkörpert, ist, nach Belieben abtret.on. Es steht- rechtlich nichts im Wege, dass A. denselben Anspruch auf Zahlung von 300 Mk., den er gegen C. besitzt, dem B. übereigne, um sich dadurch von einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe, die er eben diesem B. gegenüber eingegangen ist. zu befreien. Warum macht man nun im Geschäftsverkehr von dieser Möglichkeit, die rechtlich in vollem Umfänge vorhanden ist. so gut. wie gar keinen' Gebrauch? Warum sucht, A. sich seiner Verpflichtung dem B. gegenüber nicht dadurch zu ent ledigen. dass er an ihn einen Anspruch in Höhe von 300 Mk . den er für gelieferte Waren an C. besitzt-, einfach cediert und dem C. selbst- die entsprechende Mitteilung macht, er möge nun mehr nicht an ihn, sondern an den B. die Zahlung leisten? Gerade für alle diejenigen Geschäftsleute, die mit der Detail-
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