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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Verbandsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- ArtikelCentral-Verband 317
- ArtikelKonferenz der grossen deutschen Uhrmacherverbände mit dem ... 318
- ArtikelDie Verpfändung von Buchforderungen 319
- ArtikelWann darf man die Veranstaltung eines Ausverkaufs ankündigen? 321
- ArtikelDie Stile Ludwig XIV., XV. und XVI 323
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VI. 327
- ArtikelUnsere Werkzeuge 328
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 329
- ArtikelInnungs- und Verbandsnachrichten 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 332
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 331 die Handwerksmeister sehr häufig in der übelsten Lage und erheblich ungünstiger gestellt als jeder Geselle, Gehilfe, Arbeiter oder Lehrling. Um i auch in dieser Richtung dem Handwerk zu helfen, haben wir die Errichtung i einer Krankenkasse für Handwerker geplant und in höchst mühsamer, zeit- i raubender Arbeit ein Statut entworfen, das wir Ihnen hier vorlegen. Es ist j bereits am 30. Dezember 1903 genehmigt worden und es liegt nun nur noch , an den Handwerksmeistern, diese Einrichtung lebensfähig zu gestalten. Wünschenswerte Aenderungen des Statuts würden sich ja einführen lassen.“ Obermeister Koll. Brüggemann verliest die Hauptbostimmungeu: § 1. Für die selbständigen Handwerksmeister wird unter dem Namen „ Kranken -Uuterstützuugskasse (a. G.) der selbständigen Handwerksmeister im Bezirk der Handwerkskammer zu Magdeburg“ eine Unterstützungskasse ge gründet, die den Zweck hat, im Falle der Erkrankung ihren Mitgliedern eine Krankenunterst-ützuug zu gewähren. Der Sitz der Kasse ist Magdeburg. § 2. Jeder im Bezirk der Handwerkskammer wohnende geschäfts fähige selbständige Handwerksmeister ist: berechtigt, Mitglied der Kasse zu werden, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beibringt. $ 8. Jedes aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten und zwar bis zum 35. Jahre 2 Mk., vom 35. bis 40. Jahre 3 Mk., vom 40. bis 45. Jahre 4 Mk., vom 45. bis 50. Jahre 7 Mk., vom 50. bis 55. Jahre 10 Mk. Ausserdem sind für das Quittungsbuch 25 Pfg. zu zahlen § 9. Die Beiträge betragen wöchentlich für die erste Klasse 80 Pfg., für die zweite Klasse 60 Pfg. und für die dritte Klasse 40 Pfg. § 13. Au Krankenunterstützuug wird von Beginn der Krankheit an für den Tag 4 Mk. in der ersten Klasse, bezw. 3 Mk in der zweiten Klasse und 2 Mk. in der dritten Klasse gewährt, bei Krankheiten ohne Erwerbsunfähig keit 2 Mk., bezw. 1,50 Mk. und l Mk. Das Krankengeld wird für jeden Tag (auch Sonntag) der Krankheit gezahlt. § 27. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den KasseDgläubigern nur das Kasseuvermögen. Eine Haftung der Mitglieder gogeuüber den Gläubigern der Kasse findet nicht statt. Bei genügender Beteiligung kann diese Kasse Anfang nächsten Jahres lebensfähig werden. Anmeldungen zu dieser Kasse nimmt der Innuugsvorstand gern entgegen. Herr Schökel berichtet weiter, dass aus dem Uebersehuss der vorjährigen hiesigen Handw T erksausstelluug und aus der Zuführung aus noch einer auderen Kasse jährlich 1000 Mk. zur Verteilung in Notfällen für Handwerker zur Ver fügung stehen. Uhrmacher- und Goldschmiede-Innung für Remscheid, Lennep, Wermelskirchen, Lüttringhausen und Radevormwald. Die nächste Generalversammlung findet am 6. November d, J., nachmittags punkt 6 Uhr, in Lennep, in der Gesellschaft „Union “ statt, wozu der Vorstand hierdurch dringend einladet. Die Tagesordnung enthält folgende Punkte: 1. Innungsschiedsgericht betreffend und Wahl der Beisitzer. 2. Bericht über die in Aussicht genommene Gesetzgebung zur Steuerung des Leihhauswesens laut Vorschlag der Königl. Regierung zu Düsseldorf. 3. Reklame-Angelegenheiten und Brillenlieferuug betreffend. 4. Verschiedenes uud etwaige Anträge. ^ Vorstand I. A.: Friedr. Gockel, Obermeister. Verschiedenes. Professor Dr. Heinrich Meidinger f. Er war der älteste Lehrer der Karlsruher Technischen Hochschule, ein Schüler Bunsens in Heidelberg, wo er sich zuerst iu Technologie habilitierte. 1859 erfand er die nach ihm be nannte konstante galvanische Batterie. Wenige Jahre darauf würde ihm die Leitung der neu gegründeten badischen Landesgewerbehalle übertragen, die er 40 Jahre laug leitete. Hier machte Meidinger zuerst eingehende Versuche mit Oefen uud erfand dabei 1896 einen für eine Polarexpedition bestimmten Dauerbrandofen, der nach ihm benannt ist uud weiteste Verbreitung gefunden hat. Im gleichen Jahre wurde dem Verstorbenen die von ihm erst geschaffene Professur für technische Physik an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe übertragen, die er bis vor einem Jahre bekleidete. Der Gewerbeverein hatte den bedeutenden Physiker, der auch auf diesem Gebiete mit grossem Ei folg tätig war und 1867 die „Badische Gewerbezeitung“ gegründet hatte, zu seinem Ehrenmitglieds ernannt. Bei der.Bestattung dos Vieruudsiebzigjährigen war das Lehrerkollegium uud die Studentenschaft der Karlsruher Technischen Hoch schule in corpore anwesend. Piir den Neubau der Treptower Sternwarte bei Berlin hat sich ein Komitee von angesehenen Männern gebildet. Es wird geplant, am 1. Mai 1906, zum zehnjährigen Bestehen der Sternwarte, den Grundstein zum Neubau zu legen. Aus Glashütte. Die hiesige, aus Schülern der deutschen Uhrmacher schule bestehende Vereinigung „Saxonia“ feierte am 22. Oktober im Saale des „Goldenen Glas“ ihr 10. Stiftungsfest uud hatte sich dabei zahl reichen Besuches der hierzu geladenen Gäste zu erfreuen. Iu einer längeren Begrüssungsauspraehe des derzeitigen Präses der Vereinigung, Herrn Uhr macher Heydt, gab derselbe seiner Freude hierüber und zugleich die Zwecke und Ziele der Schülervereinigung „Saxonia“ bekannt. Von Mitgliedern der 64 er Pirnaer Artilleriekapelle wurden die Konzertvorträge und nach Er ledigung des Programms auch zum Ball in vorzüglicher Weise gespielt. Zwei humorvolle Schwänke uud ein nicht minder amüsantes Kauplet, von Mitgliedern vorgetragen, unterhielten die Besucher iu angenehmer Weise. Achtung! Alle Kollegen von Leipzig und Umgegend werden ersucht, in ihren Büchern uachsehen zu wollen, ob sie im Jahre 1904 zwei Uhren auf den Namen „Sehlenske“ in Reparatur bekommen haben uud dafür eine Leih uhr abgegeben haben. Alle Wahrnehmungen über diesen Fall wolle mau gefälligst an deu Obermeister der Innung, Koll. Rob. Freygaug, Leipzig, Johannisplatz 24, melden. Die Neuheiteuliste der Firma Georg Jacob iu Leipzig, Spezialhaus für Uhrenfournituren, Werkzeuge, Maschinen, Uhrketten u. s. w., Herbsüste 1905, ist soeben zur Ausgabe gelangt: sie bringt für den Winter- und Weihuaehts- bedarf vielerlei Neues und wird hiermit der Beachtung empfohleu. Zur Selbsthilfe des Handwerkerstandes schreibt man aus Düsseldorf: In dem soeben veröffentlichten Jahresberichte der Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf heisst es u. a : Kaum der dritte Teil der Innungen hat es für notwendig befunden, den Fragebogen der Kammer zu beantworten. Wir bemerken das ausdrücklich, weil es sowohl Mängel des Berichtes als auch die häufige Erfolglosigkeit der Bestrebungen der Hand werker erklärlich machte. Das Nichtbeantworten der Fragebogen lässt einen Schluss zu auf die Teilnahmslosigkeit, die iu Haudwerkerkreisen herrscht, und so oft jedes gesunde Vorwärtsstreben hemmt.“ — Iu diesen Ausführungen, die nicht alleiusteheu, liegt für den deutschen Handwerkerstand eiuo ernste Mahnung, sich nicht einseitig auf die Staatshilfe zu verlassen. Ein Zweimillionstel Millimeter. Die Vorfahren zur genauen Messung selbst winzig kleiner Längen sind in der Neuzeit bedeutend vervollkommnet worden. Immerhin galt bisher die genaue Bestimmung von ein Millionstel Zoll oder etwa den 40000 sten Teil eines Millimeters ungefähr als die Grenze des Möglichen. Jetzt hat Dr. Shaw in einer Mitteilung au dio Londoner Royal Society ein elektrisches Mikrometer beschrieben, das noch eine Be wegung um den 20millionsten Teil eines Centimeters oder deu 2 millionsten Teil eines Millimeters nachzuweisen gestattet. Der Apparat besteht im wesentlichen aus einer Reihe von sechs zusammengesetzten Hebeln, die eine Vergrösserung auf das 2000 fache ergeben und gleichzeitig mit einer Mikro- meterschraubo in Betätigung gesetzt werden. Ausserdem wird ein elektrischer Stromkreis mit einem Telephon benutzt. — Dieser kunstvolle Messaparat ist ein würdiges Seitenstück zu dem kürzlich erwähnten Apparate des Leipziger Privatdozeuten Marx, der es ihm ermöglicht, noch den drittel Teil eines Tausendstels einer Milliontel Sekunde zu messen. Verpflichtet der gegen die guten Sitten verst-ossende geschäftliche Wettbewerb zum Schadenersatz* Es ist eine vielfach verbreitete falsche Ansicht in kaufmännischen Kreisen, dass der geschäftliche Wettbewerb, soweit er nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 falle, freigegeben sei. Dieser Auffassung ist der 10. Civil- senat des Kölner Oberlaudesgerichts in einer am 12. Oktober d. Js. gefällten Entscheidung, welcher folgender Rechtsfall zu Grunde liegt, eutgegeugetreten. Der Uhrmacher Joseph T. zu Burscheid veröffentlichte in der „Opladouer Zeitung“ und dem „Boten am Rhein uud an der Niederwupper“ oiue Anzeige, in der er die Bewohner von Schlebusch auffordorto, nach Burseheid zu kommen uud dort Uhrketten zu kaufen. In der Anzeige ist unter Gegenüberstellung der Preise des Uhrwarenhändlers K. zu Schlebusch ausgeführt, dass mau bei ihm, T., erheblich billiger kaufen könne, als bei der Konkurrenz zu Schlebusch, dass seine Preise trotzdem keine Schleuderpreise seien. Aehnliche Angaben soll T. auch in Privatgesprächen vorbreitet haben. K. klagte nun gegen T. auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit dem Antrage, dem Beklagten bei Meiduug einer Geldstrafe zu untersagen, die öffentliche uud private Verbreitung der unrichtigen Behauptungen über seinen, des Klägers Geschäftsbetrieb zu unterlassen sowie ihn zum Ersatz des Schadons zu verurteilen, die ihm durch die Verbreitung der unrichtigen Angaben ent standen ist. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil dio von dem Beklagten verbreiteten Be hauptungen keine Angaben tatsächlicher Art im Sinne des § 6 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb seien. Durch eingangs genannte Entscheidung hob das Kölner Oberlaudesgericht das landgoriektlieho Urteil auf und erkannte den Klageanspruch, insbesondere auch denjenigen auf Schadenersatz dom 1 Grunde nach als gerechtfertigt au. Das Oberlandesgericht führt im wesont- 1 liehen folgendes als Urteilsbegründung aus: Es bedarf keines Beweises, dass ■ der Kläger durch die Handlungsweise des Beklagten einen Schaden in seinem 1 Geschäftsbetrieb erlitten hat, da durch dio zur Kenntnis weitorer Porsouen- ' kreise gebrachten Angaben viele Kauflustige abgehalten worden sind, bei dem 1 Kläger zu kaufen. Dieser Schadenersatzanspruch ist aus folgendem rechtlichen ! Gesichtspunkte begründet. . Ob im vorliegenden Falle das Gesetz zur Be- ! kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 den Sehadenersatz- 1 auspruch rechtfertigt, kann allerdings zweifelhaft seiu. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes kann aber dahingestellt bleiben, weil der Beklagte aut Grund ' des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schadenersatzpflichtig ist. Dio Art. in welcher Beklagter dem Kläger Konkurrenz gemacht hat, widerspricht nämlich i deu Gepflogenheiten anständiger Kaufleute, da ein Kaufmann, der sieh den im i Handelsverkehr üblichen Sittenanschauungen anpasst, zwar die Billigkeit seiner t Preise hervorhebt, nicht aber die Preise eines bestimmten anderen Kaufmannes, namentlich nicht in solch gehässiger Weise wie der Beklagte dies getan hat, ■ als übertrieben bezeichnen darf. Beklagter hat also dein Kläger durch seine i Angaben über dessen Geschäftsbetrieb in einer gegen die guten Sitten ver- ■ stossenden Weise Schaden zugefügt. § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist i nicht etwa, wie der Beklagte ausführt, unauwendbar, weil der geschäftliche - Wettbewerb, soweit er nicht unter deu Schutz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 ) falle, froigegeben sei. Dieses Gesotz bezweckt nämlich nur, die besonders ■ ausgeprägten, zu Tage tretenden Auswüchse des missbräuchlichen Wettbewerbes - : abzusohneiden, hat aber nicht alle Erscheinungsformen desselben treflen i können. Der § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches sollte deshalb die Lücke i des Gesetzes vom 27. Mai 1896 ergänzen uud einen weiteren Schutz gegen i unlauteren Wettbewerb gewähren.
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