Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das Allerhöchste Decret Nr. 5 vom 9. November 1863, den Entwurf eines Gesetzes, die vom Regalbergbaue zu erhebenden Steuern betreffend. Eingegangen den 15. Juli 1864. (Königliches Decret, Landt.-Acten I. Abth. 1. Bd. S. 809 flg. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten Beil, zur III. Abth. 3. Bd. S. 341 flg. Protocoll der zweiten Kammer vom 14. Juli 1864. Mittheilungen derselben von demselben Tage.) Der vorgelegte Gesetzentwurf, die vom Regalbergbaue zu erhebenden Steuern be treffend, hat in der zweiten Kammer nach vorgängiger, in deren 113. öffentlicher Sitzung vom 14. dieses Monats gepflogenen Bcrathung unveränderte Annahme gefunden. Die unterzeichnete Deputation, mit der Prüfung , dieser Gesetzvorlage beauf tragt, beehrt sich, darüber Folgendes vorzutragen: Nach den Motiven des Gesetzentwurfes S. 815 sind es in der Hauptsache zwei Momente, welche zu dessen Vorlegung Veranlassung gegeben haben, nämlich einmal die nothwendige Aufhülfe des leider nicht in günstiger Lage sich befinden den Sächsischen Regalbergbaues und sodann die durch das neue Berggesetz ange bahnte Vereinfachung der Thätigkeit der Staatsgewalt bei dem in Privathänden befindlichen Regalbergbaue und die dadurch herbeigeführte Entlastung des Staats haushaltes an Ausgaben für diese Verwaltungsthätigkeit, sowie für Unterstützung des Silberbergbaues. Wollte man nun bei der Erwägung der Frage über die Räthlichkeit des vor gelegten Entwurfes dem zuletzt erwähnten Gesichtspunkte einen entscheidenden oder Beilage zur zweiten Abteilung, 90 1. Band.