400 Letzteres würde aber im Falle der Annahme des § 11 offenbar geschehen; denn nach der Fassung desselben soll dem ordentlichen Richter nur noch die Ent scheidung im Rechtswege, also die Abfassung des definitiven Erkenntnisses, nicht mehr die Herstellung eines ?iovi8Oiii, rcsp. die Erlassung eines Manu- tenenz-Decrets, zustehen. Ja es geht der Entwurf sogar soweit, von dem beim ordentlichen Richter üblichen Erfordernisse der Bescheinigung einer Gefahr im Verzüge, oder einer Gefahr des Eintritls unersetzlicher Schäden, abzusehen, und ebensowenig ist vor geschrieben, daß und inwieweit den Betheiligten etwa vorher rechtliches Gehör zu vergönnen sei. Hiernach würde also, wenn beispielsweise ein oder mehrere Bürger einer Stadt seit geraumer Zeit im ruhigen Besitze und in der Nutznießung eines, wenn auch noch so bedeutenden Grundstücks sich befänden und das Eigenthum hieran behaupteten, von den Vertretern der Stadtgemeinde aber plötzlich die Behauptung aufgestellt würde, cs sei dieses Grundstück Eigenthum der Gemeinde, die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ohne Weiteres und ohne rechtliches Gehör der Be theiligten, nach willkürlichem Ermessen in das Besitzrecht jener Gemeinde mitglieder gewaltsam eingreifen und denselben die bisherige Verwaltung und Nutznießung bis zum dereinstigen Ausgange eines vielleicht langjährigen Processes entziehen können! Sind die privilegirten Gerichtsstände, niit wenigen Ausnahmen, nach langen Kämpfen endlich beseitigt worden, so vermag der Referent nicht abzusehen, woher die Nothwendigkeit zur Einführung eines neuen kH, und zwar mit so außer gewöhnlichen Befugnissen, zu entnehmen sein sollte. Handelt es sich um die Herstellung eines provisoni, oder um die Extrahirung eines Manutenenz-Decrets, so ist ja bekanntlich auch die Thätigkeit des ordent lichen Richters eine sehr schnelle, und es tritt hierzu die Befugniß desselben, etwaigen Rechtsmitteln die SnSpensivkraft abzusprechen. Noch weit mehr wird die Befürchtung einer nachtheiligen Verzögerung des diesfallsigen Verfahrens künftig gerechtfertigt sein, wenn demnächst für alle Civil- streitigkeiten, einschließlich der summarischen, das mündliche Verfahren ein geführt wird. Es ist ferner 2. nicht zu ersehen, warum man, wenn der Verwaltungsbehörde nnn einmal ein so außergewöhnliches Befugniß übertragen werden sollte, dasselbe auf die Provisorien in Streitigkeiten über das Eigen th um beschränkt hat, während es doch eine