401 Anzahl von Streitigkeiten giebt, bei welchen die Interessen einer Stadtgemeinde weit mehr gefährdet sein können, als gerade bei den Differenzen über das Eigen thum an einer Sache. Beispielsweise möge hier die nothwendige Benutzung von Stauungsanlagen und der Fall der Absperrung einer Trinkwasserleitung erwähnt sein. Soll in dergleichen dringenderen Fällen nach wie vor lediglich der ordentliche Richter cognosciren, so liegt auch kein genügender Anlaß vor, für die Streitig keiten über das Eigenthum allein ein außerordentliches Forum zu sanctioniren. Zu den §8 1 2 bis mit 1 4. Die in dem Eingangsworte des § 12 liegende Beschränkung hält die De putation nicht für nöthig; sie beantragt daher, unter Zustimmung der Königlichen Staatsregierung, sowie unter Bezugnahme darauf, daß in der gleichartigen Be stimmung der revidirten Landgemeindeordnung (§11) eine solche Beschränkung sich nicht findet: das Wort: „Dinglichen" in der ersten Zeile des § 12 zu streichen. Im Uebrigen wird § 12 und werden die §§ 13 und 1 4 zur Annahme empfohlen. Zu § 15. 1. Es findet sich in dem vorliegenden Entwürfe bald das Wort: „Gemeinde glied" bald: „Gemeindemitglled." Die Deputation beantragt, unter Zustimm ung der Königlichen Staatsregierung: daß das erstere Wort durchgehends in Wegfall gebracht und überall an dessen Stelle das Wort: „Gemeindcmitglied" gesetzt werde. Ferner findet sich die Deputation 2. zu dem redactioncllen Anträge veranlaßt: in der zweiten Zeile des 8 15 das Komma und das Wort: „daselbst" zu streichen. Die Deputation beantragt: 8 15 mit den vorstehende unter 1 und 2 vorgeschlagenen Abänderungen zu genehmigen. Zu 8 16. Gegen das in diesem und dem nächstfolgenden Paragraphen zu lesende Wort: „Verleihung" gingen der Deputation schon um deswillen Bedenken bei, weil der