13 des Königlichen Hausministcriums wird Wohl kaum ein Widerspruch zu erwarten sein, wenn an einem sonst geeigneten, aber nicht gerade an einem der ersten Plätze der Stadt liegenden Orte ein entsprechender Raum für die Wagen des König lichen Hauses beschafft und damit für anderweite Staatszwecke, namentlich für Aufstellung passender Sammlungen, beziehendlich für das Staatsarchiv oder sonstige ähnliche Zwecke diese Lokalitäten mitten in der Stadt gewonnen werden. Die Deputation ist zur Zeit nicht in der Lage, selbstständig mit speciellen Vorschlägen vorzugehen, sie erachtet den Gegenstand aber für wichtig genug, um denselben der Erwägung der hierbei ressortirenden Königlichen Ministerien zu empfehlen. Die Anfrage, wie sich die Königliche Staatsregierung zu den Anträgen des Landtags von 1864 verhalte, wornach sie ersucht worden ist: n) auch der Antikensammlung eine andere Aufstellung in der Nähe der übrigen Kunstsammlungen zu verschaffen, b) die Directorialposten bei den Kunstsammlungen, soweit thunlich, zu com- biniren, wovon indessen der Antrag 8ut> u. bereits auf demselben Landtage erledigt wurde, beantwortet die Königliche Generaldirection für Kunstsammlungen dahin, daß die gewünschte Combination sich nur erst theilweise habe ausführen lassen. Die Noth wendigkeit der Specialkenntnisse für jede der in den Königlichen Sammlungen vertretenen Richtungen der Wissenschaft oder Kunstfertigkeit mache in der Regel erforderlich, für jede Sammlung einen Fachmann anzustellen, welcher gerade den: besonderen Gebiete seiner Sammlung seine Studien gewidmet habe. Es würde sich daher mehr empfehlen, darauf bedacht zu sein, am hiesigen Orte bereits ander- weit künstlerisch oder wissenschaftlich thätig angestelltcn Persönlichkeiten die Dircc- tion an solchen mit ihrem Specialfache in Verbindung stehenden Königlichen Sammlungen zu übertragen. Tie Deputation will ihrerseits die Bedeutung der von der Königlichen Gencral- direction entwickelten Gründe nicht verkennen, sie betrachtet aber trotzdem aus den damals schon erörterten Gründen den Beschluß der Kammer vom 13. Mai 1864 als noch unerledigt fortbestehcnd und erwartet, daß die Königliche General direction demselben im gegebenen Falle, namentlich bei eintretenden Vakanzen gewiß entsprechen werde. Nach allen diesen Erörterungen hatte sich die Deputation schlüssig zu machen, ob sie der zweiten Kammer die Verwilligung des Postulats empfehlen könne. Die Befürwortung einer so hohen Summe wurde der Deputation nicht leicht, und wenn sie sich doch entschlossen hat, der Kammer die Genehmigung des Postulats zu empfehlen, so geschieht dies im Hinblick darauf, daß ein Umbau und