Zu den einzelnen Paragraphen ist zu bemerken: Zu 8 l- Soll die Nentenbank benutzt werden können, so ist das erste Erforderniß, daß die Entwässerungsanlage oder die neue Straßenanlage im öffentlichen Interesse nöthig ist, und zweitens ist erforderlich, daß durch DrtSstatut festgestellt werde, nach welchem Verhältnisse die einzelnen Grundstücke zu der Anlage an Capital beizutragen haben; dies aber setzt eine eingehende Berathung der Ge meindevertretungen und Cognition der Aufsichtsbehörde voraus. Nach dem letzten Absätze sollen die Geldbeträge von solchen Grundstücken, welche im Verkehre keinen Geldwerth repräsentiren, von der Ueberweisung auf die Rentenbank ausgeschlossen sein, und zwar deshalb, weil sie für eine etwa aufzu legende Rente keinen Gegenwerth bieten. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß dergleichen Grundstücke, z. B. öffentliche Plätze, bei einer vorzunehmenden Ent k Wässerungsanlage ausgeschlossen sein sollen; sie können nur nicht mit Renten an die Rentenbank belegt werden, vielmehr sind, sobald sie mit zugezogen werden, die entstehenden Kosten durch Capital oder auf andere Weise aufzubringen. Ferner sind ausgeschlossen die Unterhaltungskosten der getroffenen Anlagen, j d. h. zu Uebertragung derselben gegen Rente kann die Rentenbank nicht benutzt t werden. Der § l wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu 8 2. Dieser Paragraph regelt das Verfahren, welches zu beobachten ist, wenn l§ Anlagen und Herstellungen der in § l bezeichnten Art unter Benutzung der Landescultur-Rentenbank in's Werk gesetzt werden sollen. Daß unter e. den Z) Gemeinden angesonnen wird, für die über zwei Jahre rückständigen Renten zu ^ haften, ist nicht ungerechtfertigt, weil an dergleichen Unternehmungen auch die G Gemeinde als solche ein Interesse hat; ist aber auch nicht von Belang, weil der Fall nicht leicht Vorkommen wird, daß die Rentenbank die, allen hypothekarischen Ansprüchen vorgehende Rente von dem Rentenpslichtigen nicht erlangt. Daß zck der Gemeinde eintrelenden Falles der Regreß an den Schuldner zusteht, folgt aus sto allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus § 1355 des Bürgerlichen ,G Gesetzbuchs. 8 2 wird zur Annahme empfohlen.