63 „Auf Lehen, welche zugleich Gegenstand eines Familienfideikommisses sind, findet die Bestimmung in § 3 auch dann Anwendung, wenn Per sonen, welchen nach Lehnrecht eine Anwartschaft auf das Lehen zusteht, eine gleich nahe oder nähere Anwartschaft kraft des Fideicommisses haben, oder aus einem besonderen Rechtsgrunde an die auf dem Fideicommiß beruhende Folgeordnung gebunden sind." Die Staatsregierung hat mit vorstehender Abänderung sich einverstanden erklärt. Insofern durch sideicommissarische Bestimmungen dem Verfügungsrechte über ein mit Lehnsgualität versehenes Object die nämlichen Schranken gesetzt werden, welche die Lehnseigenschaft mit sich bringt, hat kein Betheiligter ein Interesse an dem Fortbestehen der Lehnseigenschaft. Läßt man aber die Eigenschaft des Fidei commisses überwiegen, so erscheint es ganz folgerichtig, hinsichtlich ihrer auch die vom bürgerlichen Rechte anerkannten Wege der Aufhebung der Fideicommißqualität in Anwendung kommen zu lassen. Zu 8 5. Wenn blos reversirte Mitbelehnte vorhanden sind, so fällt nach Wegfall des Lehnsherrn die demselben obliegende Verbindlichkeit, durch Beobachtung der lehn rechtlichen Formen den Uebergang des Lehns an nicht lehnssuccessionsfähige Personen zu vermitteln, weg, es kann ihnen aber das für den Fall ihres Zwischen eintritts zugesagte Absindungsquantum nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes (§ 870) nicht entzogen werden, und insofern die Verpflichtung zu dessen Gewährung mit dem Besitze eines Immobile zusammeuhängt, erscheint es gerecht fertigt, ihnen einen Rechtsgrund auf hypothekarische Sicherstellung zuzugestehen. Zu 8 6. Die Bestimmung dieses Paragraphen ist nothwendige Folge des Satzes, daß erworbene Rechte nicht ohne Weiteres entzogen werden können, sobald ihr Be stehen nicht das Gemeinwohl schädigt. Zu 8 7. Wie die Motive sehr richtig bemerken, beruhte die Ausschließung von der Lehnfolge auf Grund persönlicher Eigenschaften oder des Mangels au gewissen Eigenschaften auf Ansprüchen des Lehnsherrn auf bestimmte Leistungen des Vasallen, namentlich für den Kriegsdienst. Abgesehen davon, daß dergleichen Leistungen gegenwärtig nicht mehr in Frage kommen, hatten sie ihre Bedeutung auch nur Beilage zur zweiten Abtheilung, j 1 1. Band.