sionirung der Lehrer mit Hilfe des Staats in einer jener Gesetzgebung entsprechenden Weise zu ordnen. Nun wird zwar durch den Gesetzentwurf, theils wegen der großen Zahl ständiger Volksschullehrer (bis zu Ende des Jahres 1865 3316), theils wegen der geringeren Höhe der aus den eigenen Beiträgen derselben erwachsenden Einnahmen, theils wegen des Mangels anderer Casseuzuflüsse, welche dem Emeri- tirungsfoud für die Geistlichen zugewiesen werden konnten, eine bei Weitem größere Staatsunterstützung für die Lehrerpensionscasse in Anspruch genommen, als dies hinsichtlich der Geistlichen nöthig war und ist. Allein hierin kann nach dem Voraus geschickten und da die Unterstützung mittelbar wenigstens als eine Unterstützung für das Elementarvolksschulwesen überhaupt auzusehen ist, somit aber der Ge- sammtheit der Staatsbürger zu Theil wird, keiu Gruud gefundeu werde», die heilsame Maßregel länger zu beanstanden. Der Gesetzentwurf ist in der Hauptsache dem bereits augezogeuen Gesetze vom 19. September 1867 über die Emeritirung der Geistlichen angepaßt, in einigen Bestimmungen aber nach dem Staatsdienergesetze modificirt worden. Die Pen- sicnscasse wird gebildet aus deu Eintritts- und Beförderungsgeldern, sowie aus den jährlichen Beiträgen der Lehrer, wobei die Höhe des Amtseinkommens maß gebend ist und die Beitragssätze den geringeren Einkünften der Lehrer angemessen regulirt worden sind, hiernächst aber aus deu Peusionsbeiträgen der Nachfolger emeritirter Lehrer, wobei das Einkommen der geringer dotirten Stellen gar nicht, daß der höher dotirten Stellen weniger als bisher und auf eine nur kurze be stimmte Zeit in Anspruch genommen wird. Aus diesen Einnahmen wird nach der dem Entwürfe unter O beigefügten Wahrscheinlichkeitsberechnung eine jähr liche Gesammteinnahme von 19,154 Thlr. 29 Ngr. 5 Pf. für den Pensions fond sich ergeben und sonach, da der jährliche Peusionsbedarf bei einem angenom menen, zur Zeit jedoch keineswegs vorhandenen Bestände von 300 Pensionären (Ende December 1866 208) auf 67,613 Thlr. 27 Ngr. 8 Pf. zu berechnen ist, ein Staatszuschuß von 48,458 Thlr. 28 Ngr. 3 Pf. erforderlich werden. Als mittler Pcnsionsbetrag stellt sich nach der erwähnten Berechnung die Summe von 225 Thlr. 1 1 Ngr. 4 Pf. heraus, uud da jetzt im Durchschnitte jeder Lehrer nur 164 Thlr. 21 Ngr. Pension erhält, so werden sich die neuen Pen sionssätze zu den alten etwa wie 15 zu 11 verhalten. Die in mehrfacher Hin sicht sehr erheblichen Bortheile der neuen Einrichtung für die Lehrer liegen sonach klar vor. Die Deputation glaubt, sich mit vorstehender Uebersicht der hauptsächlichsten Grundsätze der Vorlage und der derselben beigefügten Nechnungsunterlagen be gnügen zu können, und verweist im Uebrigen auf die Erläuterungen des Ent-