I 22 theils im Allgemeinen auf den Grundsatz der Parität der Confessionen, auf die Gleichstellung, welche das Elementarvolksschulgesetz zwischen den evangelischen und katholischen Lehrern hinsichtlich ihrer Pflichten verfolge, auf den für beide Con fessionen gleichmäßig bestehenden, durch den Staat eingeführten Schulzwang nnd auf den moralischen Gewinn, welchen sie darin erblicken, daß in allen Fällen die Sächsische Lehrerschaft als ein gleichartiges Ganze behandelt werde, theils im Be sonderen darauf, daß nach § 15 des Entwurfs Specialcassen.und andere Ein richtungen, durch welche die evaugelischen Lehrer an gewissen Schulen im Falle ihrer Emeritirung Pensionen erhalten, neben dem allgemeinen Emeritirungsfond fortbestehen könnten, während doch sie gerade mit Rücksicht auf ihre bezeichnete Specialcasse von letzterem ausgeschlossen werden sollten, daß die Pensionsbezüge aus dieser Lasse auch nach dem bisherigen Emeritirungsmodus in das gesetzliche Pensionsquantum von einem Dritttheile oder der Hälfte des Diensteinkommens nicht mit eingerechnet worden seien, daß sie ferner die Pensionsansprüche durch den Eintritt in den mehrerwähnten Verein theurer erwerben müßten, als die evange lischen Lehrer im Verhältnisse zu dem neueu Emeritirungsfond, daß jener Verein ihnen geringere Sicherheit biete, als der letztere, und daß eine Anzahl katholischer Lehrer die Mitgliedschaft an dem Vereine noch gar nicht erlangt hätten, ja einige sogar auf ihre Aufnahmegesuche ohne Antwort gelassen worden seien. Die Deputation konnte das Gewicht dieser Vorstellungen nicht verkennen und setzte sich daher vor Allem mit den Königlichen Commissaren darüber in Vernehm ung, ob außer den in den Erläuterungen znm Gesetzentwürfe erwähnten noch weitere erhebliche Gründe dem Wunsche der katholischen Lehrer entgegen ständen. Die Königlichen Commissare erklärten darauf, daß die Staatsregierung den Grundsatz der Parität der Confessionen bereits durch den Antrag ans die im Kö niglichen Deerete verlangte Ermächtigung anerkannt habe, daß sie auch nicht etwa grundsätzlich der Anwendung des Gesetzes auf die katholischen Lehrer entgegen trete, daß aber dieselbe durch das Bestehen des katholischen Pensionsvereins mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Denn theils sei die betreffende Casse nicht eine Specialcasse, wie die im Entwürfe K I 5 bezeichneten Cassen, weil sie unter Au torität des Staats begründet worden sei und weil sämmtliche ständige katholische Lehrer zum Beitritt zu dem Vereine verpflichtet seien, theils sei die Casse zugleich eine Pensionscasse sür Wittwen und Waisen katholischer Lehrer, und es liege hierin zugleich theilweise wenigstens das Jrrthümliche der von denselben aufgestellten Berechnungen. Dem Interesse der katholischen Lehrer aber sei vollständig genügt, wenn durch Zulage» aus der Staatscasse eintretenden Falls ihre Pensionen auf die durch den Gesetzentwurf für die evangelischen Lehrer bestimmte Höhe ge-