8 nsck! tnsr .tn^ mi .tis<^ -ni sia ZÄi -»8 tim sko miZ si(T nßs. t6u °rz< no °ni -rs< Unter 2 ist einer Herabsetzung des Elbzolles auf Siedesalz gedacht und hin- zugefügt, daß die hierdurch herbeigeführte Erleichterung des Elbverkehrs für die Sächsische Regierung wohl kaum einer Rechtfertigung bedürfe. Die betreffende Bekanntmachung ist uuterm 16. November 1866 auf dem Verordnungswege erfolgt. Es erübrigt nun noch, zum Schluffe auf den zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelßvereins betreffenden, vom 8. Juli 1867 abgeschlossenen Vertrag zurückzukommeu. Derselbe befindet sich wörtlich in der Vorlage Seite 282 flg. und erlaubt sich die Deputation, um Wiederholungen vermeiden zu können, darauf zu ver weisen. Zur Erläuterung dieses Vertrags sind von Seite 310 der Vorlage an noch das betreffende Schlnßprotokoll nnd unter bis D. vier Anlagen zu ein zelnen Bestimmungen des Vertrags beigegeben, auf welche hiermit ebenfalls der- ! wiesen wird. Im Allgemeinen erlaubt sich die Deputation nur folgende Bemerkungen hierzu. Der Vertrag ist auf je zwölf Jahre abgeschlossen worden und tritt mit dem 1. Juni 1 868 in Wirksamkeit. Er soll von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden, wenn keiner der beiden contrahirenden Theile beim Beginn des letzten Jahres kündigt (Art. 29 Seite 310 der Vorlage). Die erste Periode dauert jedoch nur bis zum 31. December 1877, mithin nur zehn Jahre (vergl. Art. I Seite 284). Zu bedauern ist, daß nach § 2 des Art. 3 noch keine Bereinigung über Münze, Maß und Gewicht herbeigeführt worden ist, vielmehr noch so verschieden bleibt, wie früher. Hoffentlich wird dieser Uebelstaud durch das Zollparlament beseitigt. Die Art. 7 und 8 umfassen die Bestimmungen über die Zollgesetzgebung und die gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerung durch das Zollparlament. In § I des Art. 8 ist das Stimmenverhältniß jedes einzelnen Staates im Bundesrathe angegeben und es beschließt der Bundesrath durch Stimmenmehrheit. Das Präsidium im Bundesrathe steht der Krone Preußen zu. Art. 9 enthält die Einrichtung und Zuständigkeit des Zollparlaments. Art. I 0 enthält die Bestimmungen über den Ertrag der Eingangs- und Aus- ß gangsabgaben rc. und Art. 1 1 die Art der Vertheilung derselben. Die übrigen Artikel betreffen mehr oder weniger allgemeine Bestimmungen und sind von den früheren nicht wesentlich verschieden.