273 16. Decret an die Stände, die auf Grund 8 88 der Verfassungsurkunde erlassene Verordnung, die Perbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerk betreffend, vom 30. Mai 1865. Eingegangen bei der II. Kammer am 1. December 1866. Eeine Königliche Majestät lassen bezüglich der in der Aufschrift bezeichnten, in dem Gesetz- und Verordnungsblatte v. I. 1865 S. 397 fg. abgedruckten « Verordnung den getreuen Ständen nachstehende Eröffnung zugehen: Durch die Bestimmungen des neuen Bereinszolltarifs Nr. 2 5 A. der l. Ab teilung (Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1865 S. 145 fg.) ist der Zoll ! für ausgeschlachtetes, aus dem Vereinsauslande eingehendes Fleischwerk (frisches und zubereitetes, Schinken, Speck, Würste, dergleichen großes Wild), welcher bis dahin 2 Thlr. für den Centner betragen hatte, vom 1. Juli 1865 an auf den Betrag von nur 1 5 Ngr. für den Centner herabgesetzt und im Zusammenhänge damit, bei Erneuerung der Zollvereinsverträge vom 28. Juni, 11. Juli und >2. Oetober 1864, der bis dahin festgehaltene Grundsatz, nach welchem aus dem Bereinsauslande eingehendes und verzolltes Fleischwerk in den einzelnen Bcreinsstaaten einer inneren Abgabe nicht weiter unterworfen werden durfte, auf gehoben worden. Das Nähere darüber findet sich im letzten Absätze des Artikel II I. des allgemeinen Zollvereinsvertrages vom 16. Mai 1865 angegeben, welcher die Bestimmungen der oben erwähnten Zollverträge in sich ausgenommen und weiter präcisirt hat. Da das aus den übrigen Vereinsstaaten nach Sachsen übergehende ausge schlachtete Fleischwerk nach den Gesetzen vom 23. März 1858 und vom 25. Mai 1852, die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerk betreffend, mit einer Uebergangsabgabe von 1 Thlr. 10 Ngr. (frisches Rindfleisch und Schweinefleisch) und 1 Thlr. 20 Ngr. (geräuchertes, gepökeltes Erste Abtheilung. 41