B. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Decret Nr. 7, die GeschäftSbehandlung auf gegenwärtigem Landtage betreffend. Eingegangen am 21. November 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten 1. Abth S. 197.) Nach Maaßgabe des § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 hat die Staats- regierung die Verpflichtung, den Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und einen Voranschlag des Staats bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach der Eröffnung des Landtags mitzutheilen. Dies ist erfolgt, indem die Staattzregierung sowohl den Rechenschaftsbericht auf die Jahre 18^ als auch das Budget für die Jahre 18^ den Ständen rechtzeitig zugehen ließ. Letzteres ist jedoch auf frühere Zustände berechnet nnd in der bisherigen Weise zu einer Zeit ausgestellt, wo noch keine Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen außerordentlichen Ereignisse dieses Jahres genommen werden konnte. In dem vorliegenden Decrete sind Gründe dafür, weshalb es unmöglich ge wesen ist, ein den derzeitigen Verhältnissen entsprechendes Budget vorzulegen, angegeben, und die Deputation erlaubt sich der Kürze halber darauf zu verweise« mit dem Bemerken, daß sie ihrerseits etwas Neues denselben nicht beizufügen, wohl aber allenthalben ihr Einverständniß damit zu erklären hat. Ebenso ist die Deputation damit einverstanden, daß sobald als möglich ein, den neueren politischen Verhältnissen, namentlich soweit sie sich auf die Stellung Sachsens zum Norddeutschen Bunde beziehen, entsprechendes Budget aufgestellt, und den Ständen nach der inzwischen eintretenden Vertagung deö Landtags zur Begutachtung und Beschlußfassung vorgelegt werde. Beilage zur^dritten Abtheilung, 1. Band. 2