Qq. Andenveiter Bericht der Zwischendeputation der zweiten Kammer, die Kirchenvorstands - und Svnodnlordnung betteffend. Eingegangen am 12. November 1867. (Königl. Decrer, Lanvt.-Acten 1. Ablh. 3. Bd., S 41 flg. Entwurf, randt.-Acten I- Abth. 1. Bd., S- 163 flg. Erster Bericht der Zwischenkeputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur 111. Abth. 1. Bd., S. 317 flg.) Nachdem von der zweiten Kammer am t 1. dieses Monats zu 8 3 4 beschlossen t worden war, die Synode solle nicht aus 2 8 Geistlichen unv 28 Laien, sondern > aus 18 Geistlichen und 36 Laien bestehen, wurden dadurch die 88 35 bis 37 § und § 39 wesentlich alterirt und deshalb sah man sich zur Aussetzung der Be- s schlußfassung hierüber veranlaßt. Die unterzeichnete Deputation trat deshalb hierüber heute, und zwar unter r Zuziehung der Königlichen Commissare, in anderweite Berathung und vereinigte n man sich zu folgenden Vorschlägen: Zu 8 35. Dieser Paragraph kann in seiner jetzigen Fassung nicht mehr aufrecht erhalten werden, es kommen bei 18 Wahlbezirken etwa >20,000 evangelisch-lutherische N Bewohner des Landes auf einen Wahlbezirk und hiernach muß nunmehr die Ver- thcilung der Bezirke erfolgen. Auf Dresden allein kommen aber dann nicht mehr L 2 volle Bezirke, ebensowenig auf Leipzig und Chemnitz je 1 Wahlbezirk. Es ist daher in das Gesetz nur ein allgemeiner Grundsatz dahin aufzunehmen, daß die evangelisch-lutherische Bevölkerung des Landes (und zwar jetzt nur der rI Erblande) möglichst gleich in die Bezirke zu vertheileu sei. Diese Bertheiluug kann aber nicht durch die Kammer, sondern muß durch »vÄ das Königliche Ministerium erfolgen, mrd schlägt man deshalb die Annahme des z 8 35 in folgender Fassung vor: Beilage zur dritten Abteilung, ^2 1. Band.