L. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über bas Köniqliwe Decret, den Entwurf zu einem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht betreffend. Eingegangen am 15. December 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 211 flg. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, Landt.-Acten Beil, zur II. Abth. 1. Bd. S. 7 flg. Protokolle derselben vom 8- December 1866. Verhandlungen derselben, Mittheilungen der ersten Kammer S. 38 flg.) D^s größte Opfer, welches der Friedensvertrag vom 21./24. October dieses 6 Jahres von Sachsens Volke fordert, enthält die nach Art. 3 dieses Vertrags be- dingte Reorganisation der Sächsischen Truppen. Neben der Steuerkraft des H Landes ckst es die persönliche Kraft der wehrfähigen Jugend, die diese Vertrags- sä bestimmung in erhöhter Maße ini Gefolge hat. Will Sachsen dem neuen Bunde und dem in diesem sich bildenden Verhält- in nisse „mit frischem Muthe, mit Offenheit und aller Redlichkeit entgegenkommend as so darf es auch die Opfer nicht scheuen, welche die Gestaltung desselben von seinen G' Gliedern fordert. Der vorliegende Gesetzentwurf hat die Aufgabe, der für Sachsen aus jener M Vertragsbestimmung entsprungenen Verpflichtung zu genügen und die Sächsische Armee nach den Principien sich entwickeln zu lassen, welche die Tüchtigkeit und Schlagfertigkeit des Heeres unseres nunmehr befreundeten großen Nachbarstaates im mit erzeugt haben. Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, worauf der Ge- Ass setzentwurf aufgebaut ist, kann theoretisch kaum angezweiselt werden und die wn neueren praktischen Erfolge leben noch in frischer Erinnerung. Er klingt auch rsfl herüber aus früheren Berathungen der hohen Kammer, bei welchen es galt, für M Aufstellung der waffenfähigen Jugend gesetzliche Grundsätze zu sanctioniren. Liegt es in der Natur des nunmehr bestehenden engen Bundesverhältnisses, sick die leitenden Gesichtspunkte zu befolgen, welche insbesondere hinsichtlich des Heer- Beilage zur dritten Abtheilung, 1 2 1. Band.