2. die Linie Radeberg-Camenz und weiter in der Richtung nach Spremberg bis zur Landesgrenze anlangend, rücksichtlich dieser nur noch an den unter 3 und 4 oben verzeichneten Bedingungen festzuhalten sei, indem die für diese Linie bereits gemachten umfänglichen Vorarbeiten die Aus führbarkeit zur Genüge dargethan haben, nächstdem auch die vielfachen früheren Anregungen für diese Linie ebenso, wie die innerhalb der Stände versammlung über dieselbe bereits gepflogenen Verhandlungen deren national-ökonomische Wichtigkeit ausreichend beleuchtet haben dürften. Unter diesen Umständen und unter der Voraussetzung, daß die genannten Eisenbahnprojecte als reine Privatunternehmen zu Stande kommen, glaubt die Deputation auch die angeregte Frage, ob die verlangte Ermächtigung abermals nur auf die Zeit bis zum Zusammentritte der nächsten ordentlichen Ständeversamm lung zu beschränken sei, verneinen zu müssen und rathet daher der Kammer an: der Staatsregierung die verlangte Ermächtigung zur Anwendung des die Abtretung von Grundeigenthum für Erbauung der Leipzig-Dresdener Eisenbahn betreffenden Gesetzes vom 3. Juli 1835 und der späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche jenes Gesetz abgeändert worden ist, auf die eingangserwähnten Bahnunternehmen zu ertheilen, dabei aber die Voraussetzung auszusprechen, daß beide Bauprojecte als reine Privat unternehmen zu Stande kommen und vor der Concessionsertheilung, soviel die Linie Annaberg-Weipert anlangt, die Ausführbarkeit nachgewiesen wird, weiter aber, soviel diese Linie und die Linie Camenz-Radeberg und weiter in der Richtung nach Spremberg bis zur Landesgrenze betrifft, nicht nur wegen Aufbringung und Beschaffung der Geldmittel zur Aus führung der Staatsregierung die erforderlichen Nachweise und Garantieen gegeben, sondern auch unter gewissen, von der Staatsregierung festzu stellenden Bedingungen Ankaufsrechte für den Staat Vorbehalten werden. Dresden, am 19. Januar 1867. Die erste Deputation der zweiten Kammer. von Criegern. Graf zur Lippe, Referent. Koch. Schade. Sachße. vr. Krauße.