206 2. bei Verwaltungsbehörden den nach § 1 zur Aufnahme von Protokollen be rechtigten Personen, sowie nächstdem 3. den Archivaren des Hauptstaatsarchivs und des Finanzarchivs in Ansehung der in diesen Archiven aufbewahrten Urkunden." Die Deputation empfiehlt der Kammer: dem Beschlusse der ersten Kammer, jedoch im Anschlusse an die betreffende Aenderung in § 5 unter Einschaltung des Wortes „juristisches" vor „Examen", beizutreten. Zu 8 10 hat die erste Kammer beschlossen, der Vollständigkeit halber nach „Registriren" die Worte: „und beziehendlich Beglaubigen" einzuriicken. Man beantragt: den Paragraph unter Einschaltung dieser Worte anzunehmen. Nach allem Vorstehenden rathet schließlich die Deputation der geehrten Kam mer an: den vorliegenden Gesetzentwurf mit den von ihr beantragten Zusätzen und Abänderungen zu genehmigen. Dresden, den 2 1. Januar 1867. Die erste Deputation der zweiten Kammer. von Criegern. Graf zur Lippe. Koch, Referent. Schade. Sachße. Oi. Krauße.