208 dieselben Leistungen zu thun, wie alle übrigen für die Sächsische Armee requirirten Spannfuhrleute und ist ihre Petition, was das betrifft, mit den übrigen drei unter 6. benannten fast ganz gleichlautend. Dahingegen beschweren sich die Petenten weiter darüber, daß ihre Geschirre stärker, als im Gesetz vom 27. Februar 1864 und zwar in der Beilage 6, 8ub vorgesehen ist, belastet (mit 24 bis 30 Centner Ladung) und durch starke Tagemärsche, angeblich 7 bis 11 Meilen pro Tag, über die Gebühr an gestrengt worden seien. Hierdurch hätten sie namentlich 2 sechsjährige Pferde in ganz marodem Zustande zurückbekommen und seien ihnen diese nicht, wie dies anderwärts geschehen sein soll, gegen gesunde und brauchbare ausgetauscht worden, auch sei ihnen auf schriftliches und mündliches Bittgesuch eine Entschädigung hier für vom Kriegsministerium nicht geworden, vielmehr hätten sie nur abschläglichen Bescheid erhalten. Durch das Entziehen der nöthigen Kräfte sei ihnen in der Erndte- und Saatzeit mancherlei schwerer Aufwand erwachsen und werde sich der Schaden, welcher durch die Abwesenheit der Geschirre herbeigeführt wurde, bei künftiger Erndte noch fühlbar machen. Das Dorf habe von 2 6 Zugpferden l 4 stellen müssen; auch sei ein Wagen verloren gegangen und dafür bis jetzt noch kein Ersatz geleistet. Was nun diese Beschwerden betrifft, so läßt sich nicht verkennen, daß dann, wenn sie begründet sind, allerdings den Petenten ein Schaden erwächst, welcher durch die auf Grund des Gesetzes vom 27. Februar 1864 zu gewährenden Fuhrlöhne nicht vergütet wird. Der Schlußantrag auf die drei erste» Petitionen, welcher dahin geht: „die- selben auf sich beruhen zu lassen," gründet sich hauptsächlich darauf, daß die Ge schirre der Spannpflichtigen auf Unkosten der Armeeverwaltung vollständig er halten, die verloren gegangenen Pferde durch andere von gleichem Werthe ersetzt, die marode gewordenen bei der Rückkehr der Truppen durch gesunde umgetauscht und die Geschirrführer verpflegt worden sind, so daß die gewährten 1 Thlr. 5 Ngr. pro Tag als eine Rente erscheinen. In diesem Falle würde die gewährte Ver gütung hinreichen, um alle sonstigen kleinen Verluste, und auch annähernd das Dienstlohn des Geschirrführers, damit zu decken. Nach der Petition aus Bockwen ist das jedoch nicht allenthalben geschehen, indem ihnen 2 marode gewordene Pferde nicht nur nicht umgetauscht, sondern überhaupt dafür keine Entschädigung gewährt worden sei. Die Deputation erbat sich hierüber eine schriftliche Erklärung des Kriegs ministeriums, indem eine mündliche Besprechung mit dem Königlichen Commissar zu keinem bestimmten Resultate führte.