C. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Decret Nr. 3, die Budgetvorlage für die Jahre 1867, 1868 und 1869 betreffend. Eingegangen am 21. November 1866. (König!. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 183.) Unter Hinweis auf den Bericht über daS Königliche Decret Nr. 7 erscheint es nicht rathsam, auf eine specielle Berathung des vorgelegten Budgets für die Jahre 1867, 1868 und 1869 einzugehen. Aus dem Inhalte des obengenannten Decrets geht nicht mit Bestimmtheit hervor, daß die Staatsregierung bei Vorlegung dieses Budgets etwas anderes nicht im Auge gehabt habe, als dadurch nur dem § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 nachzukommen. In der Deputation bestanden hierüber verschiedene Ansichten, und es wurde deshalb Seiten derselben eine Rücksprache mit dem Herrn Königlichen Regierungscommissar veranlaßt. In der betreffenden Deputationssitzung erklärte nunmehr die Staatsregierung, daß sie selbst bei der Vorlage des Budgets nicht- weiter im Auge gehabt habe, als den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach zukommen, ohne jedoch dabei den Beschlüssen der Kammer vorgreifen zu wollen; das Budget sei zu einer Zeit angefertigt worden, in welcher man die gegen wärtigen Zustände keineswegs berücksichtigen konnte, und es würden demnach mehrere Departementsabtheilungen bei einer künftigen Budgetaufstellung wesent liche Veränderungen zu erleiden haben, namentlich dürfte dieß bei den Departements des Krieges und des Auswärtigen der Fall sein. In Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Bezugnahme auf den Bericht B. zum Decret Nr. 7 empfiehlt die Deputation, die Kammer wolle beschließen: Beilage zur dritten Abtheilung, 3 1. Band.