derjenigen Forderungen, welche bestritten bleiben, auf den Rechtsweg, empfiehlt sich von selbst. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich dadurch, daß die Gläubiger eines Gemeinschuldners wenigstens in Rücksicht auf ihre Befriedigung aus dessen Vermögen in einer Gemeinschaft sich befinden und es dem natürlichen Rechte entspricht, daß, ob und inwiefern Jemandem ein Antheil an einer Gemeinschaft gebühre, durch die übrigen Theilnehmer anerkannt und nur, wenn dies im güt lichen Wege nicht erfolgt, darüber im Rechtswege entschieden werde. Ebenso kommt der Gesamintheit der Gläubiger, soweit es nur immer möglich und zulässig ist, die Selbstbestimmung zu, welche durch sie unmittelbar oder durch die von ihr bestellten Organe (Gläubigerausschuß) geübt wird. Die Anmeldung und das Prüfungsverfahren des Capitel X VI. des Entwurfs einer Concursordnung stehen mit diesem Grundsätze in voller Harmonie. Zu 3 und 4. Die nach dem zeitherigen Concursverfahreu für gewisfe Fälle gegebene Wieder einsetzung in den vorigen Stand trägt in gleicher Maße zur Langwierigkeit der Concursprocesse bei. Ist ein Concurs so weit gediehen, daß die Mobilien und Immobilien des Gemeinschuldners versilbert, im Verhörstermine unter der Gläu bigerschaft ein Hauptvergleich erzielt worden ist und die einzelnen Gläubiger darnach ihre Forderungen und deren Rang sich gegenseitig zugestanden haben, so sollte man meinen, es stehe der Auszahlung des Procentausfalls kein Hinderniß mehr im Wege. Dies ist jedoch keineswegs der Fall, sondern die Gläubiger haben erst noch den Ablauf des sogenannten Sächsischen Jahres (l Jahr 6 Wochen und 3 Tage) abzuwarten, weil innerhalb dieser Frist Diejenigen, welchen die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, unter Bezug nahme hierauf ihre Ansprüche noch geltend machen können. Meldet sich Niemand, so erfolgt nach Ablauf des Restitutionsjahres die Ausschüttung der Masse; meldet sich ein restitutionsberechtigter Gläubiger, so haben vorerst die Verhandlungen mit diesem zu beginnen. Es leuchtet von selbst ein, daß hierdurch die Langwierigkeit und Kostspieligkeit der Concursc noch gesteigert werden. Sodann steht nach dem Rescripte vom 14. Juni 17 28 den hypothekarischen und einigen andern Gläubigern, im Fall sie unterlassen haben, ihre Forderung anzumelden, das Recht zn, diese unter Bezugnahme auf die ihnen zustehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, innerhalb einer gemeinen Jahresfrist vom ersten Tage des Liquidationötermines an gerechnet und bis zur Publication des Ordnungsbescheidcs, mit rechtlichem Erfolge anznmelden. Eine solche nachträgliche Anmeldung bringt in die an sich nur langsam fortschreitende Abwickelung des