242 Außer den Bemerkungen, die der adoptirte Bericht enthält, gingen der De putation bei genauer Prüfung der erhaltenen Uebersichten und 0. noch einige Bedenken bei. Das eine wurde veranlaßt durch das bei Veräußerungen von Forstgrnnd- stückeu nicht gleichmäßige Verfahren, den Gesammterlös, also den für den Grund und Boden sowohl, als den für das anfstehende Holz nicht entweder ausschließlich sür deu Domaiuenfoud, wie es z. B. bei Nr. 75, 86, 99, 102, 103, 155 geschehen, zu vereinnahmen, sondern auch theils zum Domainensouds und theils zur Holzcasse, z. B. bei Nr. 50, 100, 1 04, 106 der Specialübersicht -V, uach Scheidung der Werthe für den Grund und Boden und der für Holz und Streu zu theilen. Demzufolge gestattete sich die Deputation an den Königlichen Commissar die Anfrage: „Nach welchen Grundsätzen verfährt die Königliche Staatsregiernng bei Trennung der für Veräußerungen von Holzgrnndstücken erhaltenen Kaufgelder, wenn sie dieselben entweder ganz dem Domainenfonds oder demselben nur zum Theil uud zum auderen Theil der Forstcasse zumeist?" zu richten und empfing mit dankenswerther Bereitwilligkeit die Antwort: im Allgemeinen werde, wenn Forstgrundstücke mit dem anstehenden Holz- bestande veräußert oder erworben worden, der ganze Kaufpreis beziehend lich dem Domainenfonds überwiesen oder aus demselben entnommen, während in denjenigen Fällen, wo der Grund und Boden allein verkauft und die anstehenden Holzbestände gesondert für Rechnung des Staats- fiscus verwerthet werden, unr der Kaufpreis für den Grund und Boden dem Domainenfonds zufließe, der Erlös aus dem Verkauf der obgedachten Holzbestände aber der Forstcasse überwiesen werde. Der gedachte Fall, daß bei Veräußerung von Holzgrundstücken der Kaufpreis zu einem Theile dem Domainenfonds, zum andern der Forstcasse überwiesen worden, finde daher genau genommen niemals statt, indem dieser Kaufpreis stets ganz bei dem Domainenfonds vereinnahmt werde. Mit diesem Bedenken zusammenhängend und gegründet auf den Umstand, daß in der Specialübersicht 6. z. B. bei den Nrn. 104, 120, 141, 142 für das erkaufte aufsteheude Holz ein höherer Tapwcrth auögeworfeu ist, als für den Grund und Boden, worauf dasselbe steht, gelaugte die Deputatiou zu folgender anderweiten Anfrage: „Kann durch Erwerbung von Holzgrundstücken mit ausstehendem Holz, vorzüglich wenn dies schlagbar ist und der Erlös hierfür nach dem Abtrieb der Forstcasse zufließt, der Domainenfonds nicht vermindert werden?"