22 ner Dynastieen zu gelten, erscheint es an und für sich nicht möglich, Aenderungen am Wesen des Entwurfs anzustreben, wenn nicht der Zweck desselben, der der Conformität, aufgegeben werden soll, welcher der Aussprache der Königlich Preußi schen Regierung in den dortigen Landtagsverhandlungen zu Folge hauptsächlicher Grund, gerade zu dieser Vorlage zu greifen, gewesen ist. Angesichts des nach den neuesten Nachrichten schon für Anfang Februar des nächsten Jahres anberaumten Zusammentritts des Reichstags in Berlin würden wesentliche Abänderungen oder Ablehnung des Entwurfs uur zu Repressionen, mindestens aber dazu führen, daß der Reichstag ohne Vertreter des Königreichs Sachsen zusammentreteu würde. Die Deputation will deshalb absehen von näherer Beleuchtung des im Ent wurf ausgestellten Princips allgemeiner gleicher direkter Wahlen (Kopfwahlen) und zur Beruhigung der entgegenstehenden grundsätzlichen Anschauungen nur die Verwahrung hier verlautbaren, welche auch in beiden Häusern des Preußischen Landtags Ausdruck gefunden und der selbst die dortige Regierung zugestimmt hat: „daß mit Annahme dieses Wahlgesetzes für eine einmalige constituirende Versammlung die Principien eines dauernden Wahlrechts nicht zur Er ledigung gebracht sein sollen." Die Deputation wendet sich daher ohne Weiteres zu den einzelnen Para graphen der Vorlage. 8 1. Dieser Paragraph ist neu; weder das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 enthält ihn, noch war er in dem Entwürfe der Preußischen Regierung aus genommen. Das Preußische Abgeordnetenhaus hat ihn auf Vorschlag seiner Commission mit großer Majorität angenommen, und das Herrenhaus ihm bei gestimmt. Grund für die Aufnahme des Paragraphen war, in dem Gesetze selbst und nicht blos in der Ueberschrift Zweck und Bestimmung der angeordneten Wahlen auszudrücken, da das Wahlgesetz sich nicht an eine bestehende Verfassung an schließe, insbesondere aber um deu Gesichtspunkt, über welchen dort volles Ein verständniß herrscht, hervorzuheben: „daß die Beschlüsse, die der zu berufende Reichstag fasse, nicht endgültig seien, sondern auch nach erfolgter Zustimmung der Regierung noch der Genehmigung der Landesvertretung (86. der Preußischen) unterbreitet werden müßten."