ungs-Commission, als diejenige, welcher die ganze Leitung der Anstalt anvertraut sei, und welcher wiederum alle Unterobrigkeiten der Kreislande untergeordnet seien, theile aber nicht mit, in welcher Zusammensetzung der Personen mit Functionen, und entbehre überhaupt ausreichende aus or ganische Einrichtung dieser Behörden gerichtete Vorschriften und nur erst 8 9 1 dieses Gesetzes, welche auf noch zu erfolgende organische Einricht ungen Hinweise, mache diese Lücke erklärlich, indem dort das Ministerium des Innern nicht nur beauftragt worden sei, die zu Ausführung dieses Gesetzes nöthigen administrativen Vorkehrungen und transitorischen Vor schriften selbst zu erlassen, sondern auch die Ermächtigung erlangt habe, diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche nicht die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Interessenten gegen die Anstalt und unter sich, sondern lediglich die Verwaltung der ersteren und die Formen der Geschäftsführung betreffen, nach Zeit und Um ständen dem jedesmaligen Bedürfnisse der Zweckmäßigkeit zu Folge durch administrative Verordnung abzuändern. In Folge dieser Ermächtigung sei durch die in der Ausführungs verordnung zu dem Gesetze getroffenen organischen Einrichtungen der Verwaltungsapparat für die Landes-Jmmobiliar-Brandversicherungs anstalt erneuert und nach und nach weiter ausgebildet worden, bis er durch die in § 140 des Gesetzes vom 23. August 1862 enthaltenen, alle hierunter bestandenen Vorschriften aufhebenden Bestimmungen in Frage gestellt worden sei." Petent behauptet nun weiter, daß das Königliche Ministerium des Innern jene in § 9 1 des Gesetzes oom 14. November 1835 ausgesprochene Ermächtig ung nach der von dem Petenten mündlich abgegebenen Erklärung, obwohl unab sichtlich, doch erheblich überschritten, das Gebiet der Gesetzgebung betreten und 8 86 der Verfassungsurkunde durch Umgehung der Kammern für einen Gegen stand der Gesetzgebung verletzt habe, hebt hervor, daß diese in jenem früheren Ge setze ertheilte Ermächtigung nicht auf die durch das neue Gesetz errichtete Anstalt gerichtet sein könne, daß aber dennoch der Verwaltungsapparat für die neueste Anstalt sehr erheblich' und mit bedeutenden Verwaltuugsmehrkosten erweitert worden sei, indem nach den veröffentlichten Uebersichten der Verwaltungsaufwand im Jahre 1859: 43,838 Thlr. 8 Ngr. — Pf. - - 1860:44,483 - 28 - 3 - - - 1865: 69,853 - 1 - 7 - betragen habe, und bemerkt hierbei Folgendes: „Es könne nicht zweifelhaft sein, daß in dem neuen Gesetze über das