31 H. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über bas Königliche Decret Nr. 16, bie auf Grund 8 88 der Verfassungs urkunde erlassene Verordnung, die Verbrauchsabgabe von vereinsaus ländischem Fleischwerk betreffend, vom ZO. Mai 1865. Eingegangen am 7. December 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 273 flg.) 9tach dem Inhalte des obenbezeichneten Decretes hat die Staatsregierung die in der Beilage zu demselben abgedruckte Verordnung vom 30. Mai vorigen Jahres erlassen, nach welcher diejenigen vereinsausländischen Fleisch- und Fett- waaren, welche über die Zollgrenze zum Verbrauch nach Sachsen eingeführt werden, und nach den jüngsten Zollvereinsbestimmungen entweder zollfrei, oder nur mit einem Eingangszolle von 15 Neugroschen belegt sind, inskünftige einer Ver-- brauchsabgabe nach den in § 2 der Verordnung angegebenen Sätzen unterworfen werden sollen. Die Einführung dieser Abgabe ist dadurch bedingt, daß der tarifmäßige Ein gangszoll kein Aequivalent für die in Sachsen bestehende Schlachtsteuer und die zeitherigen Uebergangsabgaben gewährt, wie das im Decrete S. 2 7 4 näher dar gelegt ist; man würde demnach, wenn man eine solche Verbrauchsabgabe nicht einführen wollte, die inländischen Fleischer und mittelbar die Landwirthschaft dem Auslande gegenüber in Nachtheil bringen. Hieraus geht hervor, daß man diese Maßregel der Regierung nur billigen kann. Nicht minder muß anerkannt werden, daß Gefahr im Verzüge war und es erscheint demnach die Regierung gerechtfertigt, wenn sie im vorliegenden Falle von dem ihr nach § 88 der Verfassungsurkunde zustehendem Rechte Gebrauch ge macht hat und mit der in Frage stehenden Verordnung vorgegaugen ist. Beilage zur'dritten Abteilung, g 1. Band.