47 Ebenso wird 8 12, welcher mit § 1 2 des soeben gedachten Gesetzes im Wesentlichen übereiustimmt und die in § 57 der Preußischen Militärersatzinstruction specialisirten Fälle im Grundsätze wiedergiebt, zur Genehmigung vorgeschlagen. Es ist jedoch noch darauf hinzudeuten, daß gegenüber dem 8 1 2 i des Gesetzes vom 1. September 1858 die Worte auf der vorletzten Zeile: „soweit es der Dienst gestattet," s sowie ebendaselbst das Wort: „möglichst" i neu, dahingegen die Worte des 8 12 des gedachten Gesetzes: „und nur zu den jährlichen Cantonnementsübungen von dem Urlaube einzuziehen," >i in Wegfall gelangt sind. Wird durch die Aufnahme der ersteren Worte die Be ks stimmung etwas straffer, so gestaltet sic sich durch die in Wegfall gebrachten Worte ts etwas freier und gewinnt damit eine volle Ausgleichung. Es ergeben sich daher, H zumal bei der Erwägung, daß die Rücksicht des Dienstes doch immer in erster 2 Linie zu stehen hat, hieraus keinerlei Bedenken. Die 88 13, 14, 15 und 1 6, Ä welche mit den 88 21, 22, 23 und 24 des Gesetzes vom 1. September 1858 sü völlig identisch sind, bieten keinen Anlaß zu einer Bemerkung dar und werden der sH hohen Kammer zur Genehmigung ns empfohlen. Dasselbe ist der Fall mit 8 17, SÄ welcher mit 8 2 5 des Gesetzes vom 1. September 1858 gleichlautet, nur wird dort sick die Eiustandssumme von 300 Thlr. zum Stellvertretuugsfond gezahlt, während siH hier nach Beseitigung des Instituts der Stellvertretung dieser Betrag zum Fond rüs für Dienstalterszulagen zu erlegen ist. Die 88 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26 und 27 lvHl haben der Deputation mit Ausnahme deS 8 26 keine Veranlassung zu einem om materiellen Bedenken dargeboten, da dieselben aus der Natur der aufgenommenen rG Grundsätze sich ergeben.