694 sowohl überhaupt, als in Bezug auf thunlichste Beseitigung von Ausnahme bestimmungen, auf diesfallsigen ständischen Antrag in Erwägung ziehen. Nach diesen Vorausschickungen schlägt die Deputation der Kammer vor: „Dieselbe wolle an die Königliche Staatsregierung den Antrag stellen, daß sie den landwirthschaftlichen Creditverein der ihm beigemessenen Ver pflichtung zur Entrichtung von Stempel von den zu emittirenden Vereins pfandbriefen befreie, ihm auch dasselbe Maß von Stempelfreiheit gewähren, welches den Sparcassen und (mit genehmigten Statuten versehenen) Bor schußvereinen durch die Verordnung vom 4. November 1 862 und 12. Februar 1866 eingeräumt worden ist, beides jedoch nnr auf so lange, als diese Befreiungen überhaupt noch bestehen, im Uebrigen, und soweit sich die Petition hierdurch nicht erledigt hat, dieselbe auf sich beruhen lassen, sie aber annoch an die erste Kammer ab geben, endlich an die Königliche Staatsregierung den Antrag richten, daß sie, dafern die Erlassung eines neuen Stempelgesetzes vor der Hand unthunlich erscheine, wenigstens die bestehende Werthstempelgesetzgebnng einer Re vision unterziehe und dabei auf gänzliche Aufhebung der bestehenden Stempelbefreiungen Bedacht nehme. Dresden, am 6. December 1867. Die zweite Deputation der zweiten Kammer. Oehmichen, vr. Hertel. Seiler. Heinrich, Referent. Uhlemann. Hecker. Müller (Chemnitz).