Suche löschen...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was kann der Uhrmacher gegen Beleidigung unternehmen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Herbstneuheiten der Vereinigten Freiburger Uhrenfabriken A.-G. inkl. vorm. Gustav Becker in Freiburg in Schlesien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 269
- ArtikelWas kann der Uhrmacher gegen Beleidigung unternehmen? 270
- ArtikelDie schweizerische Uhrenindustrie (Schluß) 276
- ArtikelEin neues Nickelstahl-Kompensationspendel 278
- ArtikelVereinsnachrichten 281
- ArtikelPersonalien 281
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 281
- ArtikelGeschäftsnachrichten 283
- ArtikelRundschau 283
- ArtikelFragekasten 284
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 284
- ArtikelBüchertisch 284
- ArtikelPatente 284
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 17 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 273 Herbstneuheiten der Vereinigten Freiburger Uhrenfabriken A.-G. inkl. vorm. Gustav Becker in Freiburg in Schlesien. Nun noch etwas über den berühmten § 193 des Straf gesetzbuchs, von der „Wahrung berechtigter Inter essen“, die vor Bestrafung wegen Beleidigung schüßt. Sie wird sehr verschieden von den Gerichten ausgelegt und ihre Anwendung ist im einzelnen Fall sehr ver schieden, so daß wir diesen Paragraphen hier im Wort- laut abdrucken und uns nur auf einige allgemeine aus legende Bemerkungen beschränken können. Der § 193 lautet: „Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst lerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Äußer rungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wurden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgeseßten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Be leidigung aus der Form der Äußerung oder aus den •Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“ Umfang und Bedeutung dieses „Schußes bei Wahrung berechtigter Interessen“ sei an einigen Beispielen erläutert. Wer einmal das „Vergnügen“ hat, als Zeuge in einem Strafprozeß (auch Zivilprozeß) zu dienen, kann recht unangenehme Erfahrungen machen. Dem Rechtsbeistand der Gegenpartei muß nämlich alles daran liegen, das Zeugnis der Personen, die seinen Schüßling belasten, zu erschüttern. Er wird deshalb oft alles aus Vergangen heit, Gegenwart und soweit möglich, Zukunft des Zeugen heranziehen, um zu beweisen, daß der Zeuge unglaub würdig ist. Selbst für den Zeugen, der nichts an seinem eigenen Dasein zu verbergen hat, wird, troß des Schußes des Gerichtsvorsißenden, die Zeugenvernehmung oft höchst peinlich. Und gar, wenn er nur ein Fleckchen in seiner Vergangenheit hat! Wer etwas schwächliche Nerven hat, für den wird die Zeugenpflicht oft zu schwerer Pein. Denn der § 193 schüßt jeden vor Bestrafung, der als Angeklagter im Prozeß zu seiner Verteidigung etwas Be leidigendes sagt, wenn er’ nur nicht dabei verleumdet und beschimpft. Besonders schüßt er den Anwalt, dessen Amt es ja ist, zu verteidigen. Das macht er oft sehr peinvoll, stets wird er auch versuchen, dem Zeugen Widersprüche in seiner Aussage nachzuweisen, um ihn eventl. so unglaubwürdig zu machen. Der § 193 schützt ferner den Kritiker wissenschaftlicher, künstlerischer und gewerblicher Leistungen, auch wenn seine Kritik beleidigend ist, nur darf er nicht offensicht lich persönlich beschimpfen wollen. Er schüßt auch den Vorgeseßten, der den Untergebenen grob, ja beleidigend tadelt, wenn er ihn nur nicht allzu persönlich beschimpft (also z. B. zoologische Ausdrücke). Er schüßt den Privat mann, der in Wahrung seiner berechtigten Interessen be leidigend wird, wenn er dabei nur nicht der Form nach gröblich beleidigt. Wie schon gesagt, wird der § 193 von den Gerichten sehr verschieden angewandt, Bände lassen sich damit füllen; dem berechtigten Tadel, das
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder