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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. September 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gehilfenfrage
- Untertitel
- Verhandlungsbericht vom Bundestage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 197
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 197
- ArtikelDie vierte Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes 199
- ArtikelDie Gehilfenfrage 200
- ArtikelGeschäftliches 203
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 204
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 204
- ArtikelPatent-Liste 206
- ArtikelVereinsnachrichten 206
- ArtikelBriefkasten 210
- ArtikelNeue Mitglieder 211
- ArtikelDomizilwechsel 211
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 211
- ArtikelFragekasten 211
- ArtikelEtablierungen 211
- ArtikelFamilien-Nachrichten 211
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhren-Industrie 212
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEH UNO 203 schädigt werde, wenn bei Streitigkeiten auf Grund von Arbeitsversäumnis seitens des Gehilfen das Gericht ent scheide und schlägt vor, in dem Arbeitsvertrage fest zusetzen, dass im ersten Jahre 3 Tage, im zweiten 7 Tage und im 3. Jahre 14 Tage (darüber hinaus auf keinem Fall) als unerhebliche Versäumnis, die zu ver güten sei, festgelegt werden sollen. Schulte (Gehilfenverband) hält eine solche Be stimmung für gesetzwidrig. Es sei Sache des Gewerbe gerichtes, in jedem einzelnen Falle das letzte Wort zu sprechen. Die Wohltaten, die das Gesetz dem schwä cheren Teile gewähre, müssten der Gehilfenschaft voll und ganz auch fernerhin gesichert bleiben. Der Ver trag würde auf heftigen Widerstand stossen, wenn er nur das Mittel bilden sollte, die Rechte der Gehilfen zu verkümmern. Justizrat Henschel erwiderte demgegenüber, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingender Natur seien und dass bei der schwan kenden Rechtslage eine private Vereinbarung und Ein schränkung geboten erscheine, da sonst das Gesetz leicht antisozial wirken könnte. Horn (Gehilfenverband) ist der Ansicht,' dass die Einführung des Arbeitsvertrages an der Bestimmung scheitern würde, dass im ersten Jahre nur 3 Tage als unerhebliche Versäumnis festgelegt würden und wünscht Ausdehnung auf 7 Tage; eventl. solle bei einer Arbeits dauer von 1 bis 2 Monaten eine kürzere Frist ange setzt werden. Auf eine diesbezügliche Frage des Vorredners er widert Chefredakteur Schultz, dass der ge nehmigte Arbeitsvertrag in den Fachzeitschriften ver öffentlicht und die Notwendigkeit der Abschliessung eines solchen hervorgehoben werden solle. Die eigent liche Einführung sei so gedacht, dass dem zu enga gierenden Gehilfen ein Formular des Vertrages einge- sandt werden sollte, und dieser habe dann die einzel nen Punkte auszufüllen. Justizrat Henschel schlägt vor, als unerhebliche Zeitversäumnis folgende Zeitdauer festzu legen: In den ersten 6 Monaten 3 Tage, in den nächsten 18 Monaten 7 Tage, im 3. undfür diefolgenden Jahre 14 Tage. Rechtsanwalt Hans Meyer (Gehilfen ver band) gab die Erklärung ab, dass die Gehilfen zwar diese Modifikation als ein Entgegenkommen ansehen würden, prinzipiell aber ablehnend einem Arbeitsver- irage gegenüberständen, der nicht voll und ganz auch den Interessen der Gehilfenschaft entspräche. Der Gesetzgeber habe eben in der Bestimmung des Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Verhältnissen des individuellen Falls Spiel raum lassen wollen und es sei ungerecht, derartige Bestimmungen durch Vereinbarungen eines Arbeitsver trages zu umgehen. In solchem Falle müssten, wenn sich die Parteien nicht einigten, die Gerichte entschei den. Auch sei juristisch fraglich, ob die im Vgtrags- entwurf hierüber vorgesehene Vereinbarung überhaupt rechtliche Giltigkeit habe, da sie den zwingenden, in so zialem Interesse gegebenen Vorschriften widerspräche. Im übrigen hätten einzelne der Vorredner sicher zu schwarz gemalt, wenn sie davon ausgingen, dass ein Zeitraum bis zu 6- 8 Wochen als verhältnismässig unerhebliche Zeit im Sinne des Gesetzes angesehen weiden konnte Tin Zeitraum von mehr als 14 lagen werde kaum unter die Vorschrift fallen. Schulte f Gehilfenverband) eiklärte auf um- diesbezuglu he Anfrage aus der Wr-ammlimg heran--, dass der Verband gern bei eit sei, 1 hüten und Mi v oandr au- der Welt zu schuttm. 1 ui'- hind-nd- 1 r- klärung könne er jedoch hier hinsichtlich des Vertrages nicht abgeben. Der Gehilfenverband wolle keineswegs die anerkennenswerten Bestrebungen des Bundes durchkreuzen, sie vielmehr auf passende Weise zu unterstützen suchen. Man solle den Ver trag nochmals einer Kommission von Meistern und Gehilfen zur endgiltigen Feststellung der beiderseitigen Wünsche unterbreiten und würde er dann über das sich daraus ergebende Resultat eine allge meine Abstimmung veranlassen. Er sei nicht autori siert, weitergehende Erklärungen abzugeben. Förster-Posen hält es gleichfalls für drin gend angebracht, dass eine Kommission von Arbeit gebern und Arbeitnehmern gebildet werde, um über diese wichtige Frage eingehend zu beraten, ehe ein Beschluss gefasst werde. Die nunmehr vorgenommene Abstimmung über die Frage der Versäumnis £rgab die e i n s t i m - mige Annahme des Vorschlages Hen schel. — Auf Antrag Schultz-Berlin wurde nochmals ein Beschluss dahingehend herbei geführt, dass der ganze Arbeitsvertrag in der vorgeschlagenen Form' und mit der eben erwähnten Modifikation an genommen ist, doch soll nochmals in einer aus Meistern und Gehilfen bestehenden Kommission über die Fassung der wichtigsten Punkte verhandelt werden. —- Die Vertreter der Gehilfenschaft nahmen selbstver ständlich an dieser Abstimmung n i c h t teil. Geschäftliches. Berlin. Hier starb am 26. August d. J. nach langer schwerer Krankheit der Kaufmann Arthur L e s s e r, Mitinhaber und Gründer der renommierten Uhren-Engros-Handlung Berlin C., Seydelstr. 8—13. Wie wir erfahren haben, wird das Geschäft, welches erst vor kurzem nach der Handelsstätte Spittelmarkt verlegt und bedeutend vergrössert worden ist, von dem bisherigen Sozius Herrn Alfred Basch unter der Firma „Arthur Lesser“ unverändert weiter geführt. Die Firma M. Bro h, Gold- und Silberschmel zerei, Berlin SO. 33, hat ihre Lokalitäten bedeutend er weitert und nach der Köpenicker strasse 29 verlegt. Die Schmelze ist ganz der Neuzeit angemessen, mit den modernsten Einrichtungen versehen und mit eigener Probieranstalt vereinigt. Angekauft werden auch sämtliche gold-, Silber- und platinhaltige Abfälle, sowie Rückstände. Herr F e r d i n a n d T i c d i, welcher seine bis herige Stellung im Hause Ette & Mischke nach 24- jähriger Tätigkeit aufgegeben hat, eröffnete in Berlin S. 14, Sebastianstrasse 36, unter seiner Firma ein 'JaschenuhremEngros-Geschäft und unterhält in diesem Artikel, gestützt auf langjährige Erfahrungen in der Branche, ein reichhaltiges Eager der bestbekannten Marken und Spezialitäten. Die Firma B r u n o B u c h 1t e i m, Bijouterie- und Goldwarcn-Engros-Geschäft in E e i p z i g, verlegte ihre (iesehaftsräunic nach der I I a i n s t r a s s e 0 II, was wir hiermit zur gefälligen Kenntnis der werten Kolle ren bringen. Die T i i ti m p li o n ('mit pa nv G. m. b. II. (voini. Biedeimann K ( ./arnikow, gegr. ISS.lg Bei 1 i u SW., K r e ii z b e r g s t r, 7, wild Im die kotu inend.■ f leib-um - \{ < !i: .!• im epoeheniach ml-' Neue
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