Geschichte des Ritterguts Oberhalbendorf und seiner Besitzer. Eine Studie über die Entstehung neuer Rittergüter am Beginn der Neuzeit. Von Diplom-Volkswirt vr. jur. Or. pkil. Artur Schulze-Schönberg, Rechtsanwalt in Görlitz. !. 3. Ehe die in einer Geschichte des Rittergutes Oberhalbendorf zu erst zu berührende Frage nach dem Ursprung des Rittergutes im einzelnen behandelt werden kann, muß, damit die vorhandenen Anhaltspunkte als beweiskräftig und zu einem einheitlichen Ergebnis führend anerkannt werden können, zunächst die allgemeine Entwicklung der Rittergüter im Osten Deutschlands, insbesondere die Art ihrer Entstehung kurz skizziert werden. Nach der Zeit und der Art ihrer Gründung sind namentlich in der Oberlausitz zwei Arten von Rittergütern deutlich zu unterscheiden. Die ursprünglichen Rittergüter wurden im Rahmen der ostdeutschen Koloni sation um und nach 1200 zusammen mit den Dörfern gegründet ^). Sie umfaßten einen Landbesitz von etwa nur vier- bis sechsfacher Hufen größe ^), d. s. 400 bis 600 Morgen. Dem Besitzer des Rittergutes standen die Abgaben und Dienste der zugehörigen Untertanen (Bauern) eines oder mehrerer Dörfer zu. Die Abgaben setzten sich aus dem Erbzins von jährlich einer halben") oder ganzen Silbermark und bestimmten Ectreide- lieferungen für eine Hufe zusammen. Der bei der Bewirtschaftung des Eutslandes durch die Bauern auf die einzelne Hufe entfallende Arbeits anteil stellte deren Dienstlast zugunsten des Rittergutes dar. Der Besitzer des Ritterguts erhielt als Herr der niederen, von den Untertanen selbst ') Die Besiedelung des bis dahin nur von Slaven bewohnten Ostdeutschland ist für den Kreis Lauban in Schulze-Schönberg, Gründung und Entwicklung der Dörfer (Heimatbuch des Kreises Lauban) und für die Oberlausitz in Knothe, Stellung der Untertanen (N. L. Mag. 61) und Rechtsgeschichte (N. L. Mag. 53) eingehend dargestellt. °) Eine Hufe ist ein Grundbesitz, der eine Familie bei eigener Bewirtschaftung ernährt. Er umfaßt je nach der Güte des Bodens 80 bis 120 Morgen und einen Nutzanteil am Gemeindeland. ') Bisher wurde für die deutschen Bauern in der Oberlausitz eine ganze Silbermark als festgestellt erachtet. Neuerdings ist aber sür Niederhalbendors ein Erbzins von einer halben Silbermark nachgewiesen worden, vgl. Schulze-Schönberg, Schoffenbuch von Niederhalbendorf, N. L. Mag. 101, S. 71.