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Neues lausitzisches Magazin
- Bandzählung
- 110.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 8. 1467
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id316151742-193400001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id316151742-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-316151742-19340000
- Sammlungen
- Saxonica
- Lusatica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- I. Abhandlungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Geschichte des Zittauer Landgerichts
- Autor
- Weizsäcker, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftNeues lausitzisches Magazin
- BandBand 110.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesI. Abhandlungen 1
- ArtikelZur Geschichte des Zittauer Landgerichts 1
- ArtikelDie Zittauer Ratslinie von 1310 bis 1547 23
- ArtikelLiteratur und Karten zur Geographie der Oberlausitz 86
- ArtikelGeschichte des Ritterguts Oberhalbendorf und seiner Besitzer 123
- ArtikelUrsula Margarethe Constantia Luise Freifrau Diede zum ... 146
- ArtikelTagebuchaufzeichnungen des stud. jur. Horst Rynow Gretsel über ... 154
- ArtikelDer Stadtrichter Gottfried Gerlach und sein Ehrendenkmal in der ... 160
- ArtikelArtikel 168
- ArtikelEin Jünger der "göttlichen Kunst" : das Lebensbild des ... 171
- SonstigesII. Literarische Anzeigen 230
- SonstigesIII. Nachrichten aus der Gesellschaft 242
- Sonstiges[Tafeln zu dem Artikel "Ein Jünger der göttlichen Kunst. Das ... 1
- AbbildungGrabdenkmal Gerlachs in der Peterskirche -
- SonstigesBerichtigung -
- BandBand 110.1934 -
- Titel
- Neues lausitzisches Magazin
- Autor
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4 Zur Geschichte des Zittauer Landgerichts der Verwaltung der königlichen Einkünfte, als auch infolge der dem Königsgut zukommenden Immunität die Ausübung der Hofgerichtsbar keit über die auf diesen Gütern angesiedelten Leute"). Daher konnte bei der Entstehung einer Stadt innerhalb eines königlichen Villikations- bezirks der Stadtrichter, der die Gerichtsbarkeit in der Stadt übernahm, in dieser Richtung der Nachfolger des villicu8 werden, so daß leicht erklärlich ist, wenn in einem Falle villicutio und städtische ockvocrüm gleichgesetzt werden"') und ein andermal an die Stelle eines ermordeten vülicus ein von den Bürgern zu wühlender iuäex treten soll"). Der iuclex kann aber auch nur einen Teil der Amtsbefugnisse des villieus übernehmen, so das) letzterer ihm übergeordnet bleibt. Die Vermutung, daß die Vogtei mit der Vittikation in entwicklungsgeschichtlichem Zusammenhang stehe, ist daher mit gutem Grunde auch für die Ober lausitz ausgesprochen worden. W. Jecht") führt die uävocuti der Marienthaler Urkunde von 1238 auf die böhmischen villici zurück uud hält sie für städtische Erbvögte. Bauermann") hat diese letztere Annahme allerdings mit Recht angezweifelt. Wenn er aber das Vor handensein von Stadtvögten überhaupt leugnet, so ist ihm entgegen zuhalten, das; die von ihm angenommenen städtischen Schultheißen eben auch als Erbvögte bezeichnet werden können. Wir können in Böhmen und Mähren aus der Zeit Ottokars II. auf die Entstehung von Besiedlungsbezirken mit Wcichbildcharakter Hinweisen, bei denen eine Zweiheit von Provinzial- und Stadtvogt auftritt"). Das kann auch ") Vgl. L i p p e r t, a. a. O. I, S. 326. K a p r a s, a. a. O. ll, S. 51. Z y ch a, Prag (Prag 1912), S. 144, Anm. 2. Peterka, a. a. O. I, S. 43. ") Urk. f. Mähr.-Neustadt Lock. Lob. II, 246 (1223): „villicationem seu ackvo- catism, quam prekaius Iraker noster Tbeockerico ackvocato et eius kereckibus ckinosciiur contulisse." Die Urkunde weist einige Besonderheiten auf, die aber zu ihrer Er klärung als Fälschung nicht hinreichen. Vgl. Weizsäcker, Zur Einführung des Magdeburgischen Rechtes in Mähren. Wiss. Vjschr. d. Prager jur. Zschr. 2 (1922), Sp. 79 ff.' ") Urk. f. Göding Lock. Lob. II, 381 (1228). Für die Echtheit der von Friedrich als Fälschung erklärten Urkunde u. a. Zpcha, Ursprung der Städte S. 69 und (mit Ausnahme der Stellen über die freie Richterwahl und die Zoll befreiung) Vojtlsek, K otärce Kist, een^ kockonmske rablackacl lisliii/ (Zur Frage des histor. Wertes der Eödinger Eründungsurkunde) in Lbornlb ven. )ar. Licklovi (Prag 1929), S. 209 ff. Aber selbst als Fälschung der 1. Hälfte des 14. Jhs. ver löre die Urk. in unserem Falle nicht ihre Beweiskraft. ") Walther Jecht, Neue Untersuchungen zur Gründungsgesch. d. Stadt Görlitz u. z. Entst. d. Städtewesens in d. Oberlaus. NLM. 95 (1919), S. 57. Zu stimmend R. Jecht, Gesch. d. St. Görlitz S. 33. E. A. Seeliger, Eesch. d. St Löbau. NLM. 97 (1921), S. 159 ff. Aus dem im Texte Gesagten ergibt sich unsere Stellungnahme zu dem nicht ganz glücklich gefaßten Satze von Kötzschke, Markgr. Dietrich von Meißen als Förderer des Städtebaues, NAsE. 45 (1924), S. 45, es sei nicht richtig, die Bögte der Villikationen oder Vogteien unter König Wenzel als Erbvögte anzusehen. ") Bauermann, Die ält. Urkunden f.d. Kloster St. Marienthal. NLM 99 (1923), S. 121 ff. ") Also nicht bloß städtische Erbvögte! Vgl. Z y ch a, Ursprung d. Städte S. 127 ff. Zweiheit von Stadt- und Landvogt bei Mähr.-Trübau 1270, dagegen in Poliäka das Versprechen, über den Stadtvogt keinen Provinzialvogt zu setzen sondern ihm die Provinzialvogtei zu überlassen.
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