Die eigenartige Formel „zu richten Liber Hals nnL -Lauch'" ist schwer zu er klären. Das Gericht über Hals und Hand, also das sogenannte hochnotpeinliche Gericht, das Leibes- und Lebensstrafen verhängte, stand gemeinhin nur dem Landesherrn zu und -er zweite Teil der Formel besagt ja auch, daß das Strafrecht, also die Zumessung und der Vollzug der Strafe, ausdrücklich dem Landesfürsten, dem Herzog, vorbehalten ist. Richter und Schöffen der Altgemeinde hatte demnach nur über das Schuldig oder Nichtschuldig eines angeklagten Nachbarn zu befinden. In Geldsachen aber hatte die Gemeinde nicht nur das Recht -es Urteils, sondern auch -es Vollzuges derselben, denn es heißt weiter: och haben wir zu Richten ound zu helfen, ober scholde (Schulden), es sey pfennigk adder Heller, eley« adder groß, wy sich -atz betreffen magk. Die Altgemeinde konnte demnach einem Gläubiger gegenüber seinen bös willigen Schuldner Befriedigung seiner Ansprüche verschaffen, ohne eine höhere Gerichtsstelle deswegen anzurufen. Die Rechte -er Gemeinde erstreckten sich aber auch auf die Beurkundung von Angelegenheiten -es bürgerlichen Rechtes wie wir heute sagen würden. Ihr Gemeindesiegel unter irgendwelcher Urkunde machte dieselbe rechtskräftig und vollgültig, denn die Rüge besagt: Och feyn wir begnoth, daß wir macht haben Sigel vnnd brinwe (Briefe) von vntz zu geben eynem yeklichen, der fy bey vntz sucht yn seinem bequemen vnnd ehrlichen Sachen, -y vmter untzerm Sigel zn bestetigen. Da die Rüge, wie noch erwähnt werden wir-, auch feststellt, -aß die Ge meinde die Befugnis besaß, Käufe und Verkäufe von Grundeigentum rechts kräftig zu machen, so scheint es, als wenn ihr vom Lan-sh-rrn, wahrscheinlich als er 1401 den Ort von den Küchenmeistern kaufte, die sogenannten Unter gerichte überlassen worden seien, und -aß sich darauf besonders das „Stadtrecht" gründete, auf das sich in -er Rüge zuerst berufen wird. In den späteren Rügen Verschwinden alle diese Rechte und es bleiben keine anderen als die gewöhn lichen Dorf- bezw. Marktfleckenrechte mehr übrig. Die Befugnisse der unteren Gerichtsbarkeit sind zwischen dem Ausgang des 15. Jahrhunderts, als die Rüge niedergeschrieben wurde, und dem 17. Jahrhundert aus den Rügennieder schriften verschwunden. Was Schubert in seiner Chronik (S. 86) als sogen. Stadtrechte erwähnt, das Marktrecht, Braurecht, Zulassung von Handwerkern verschiedener Art usw., findet sich auch in anderen Dorfrügen -er Umgegend. (Weinböhla, Zitzschewig). Bon den Jahrmärkten ist 1497 noch nicht die Rede, denn es wird nur im allgemeinen von einem Markt gesprochen wenn gesagt wird: Och haben wir vuntzern freyhen markt, zu koffen vund zu verkoffen, was eyu yder man mag geborlich (gebührend) feyl -erbringen. Dieser Markt war also ein Wochenmarkt, der ursprünglich an Sonn abenden abgehalten wurde. 1667 wurde dieser Wochenmarkt auf Sonntag nach beendeten Gottesdienst verlegt. In der Mitte des vorigen Jahrhunderts waren aber diese wieder auf Sonnabend zurückverlegten Wochenmärkte, wie Schubert in seiner Chronik 1864 berichtet, „derzeit gänzlich verkümmert". Wann der erste Jahrmarkt für Kötzschenbroda zugelassen wurde ist nicht festzustellen. Be standen hat dieser 1667 zuerst urkundlich erwähnte am Donnerstag vor Pal marum abgehaltene Jahrmarkt schon lange vor dieser Zeit, da er damals schon als „herkömmlich" bezeichnet wird. Johann Georg U. verlieh dem Orte im angeführten Jahre 1667 zwei weitere Jahrmärkte, von denen einer seit 1862 wieder in Wegfall kam. Die beiden Viehmärkte wurden 1687 eingerichtet. Ueber das Back-, Schlacht-, Brau- und Bierschankrecht sagt die Tannebergrüge: Och haben wir frey backen vundt Schlachten vundt eyn yderman frey brawen (brauen) vor seyn Hautz. w