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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 34.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (3. Dezember 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Berufsausbildungs-Gesetz
- Autor
- Vogler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 34.1927 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelInserat XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1927) 17
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1927) 31
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1927) 47
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1927) 63
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1927) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1927) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1927) 113
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1927) 133
- AusgabeNr. 10 (5. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (12. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (19 März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (26. März 1927) 199
- AusgabeNr. 14 (2. April 1927) 215
- AusgabeNr. 15 (9. April 1927) 231
- AusgabeNr. 16 (16. April 1927) 247
- AusgabeNr. 17 (23. April 1927) 263
- AusgabeNr. 18 (30. April 1927) 279
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1927) 297
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1927) 313
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1927) 329
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1927) 345
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1927) 361
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1927) 377
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1927) 393
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1927) 409
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1927) 433
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1927) 453
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1927) 469
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1927) 487
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1927) 503
- AusgabeNr. 32 (6. August 1927) 519
- AusgabeNr. 33 (13. August 1927) 535
- AusgabeNr. 34 (20. August 1927) 551
- AusgabeNr. 35 (27. August 1927) 567
- AusgabeNr. 36 (3. September 1927) 581
- AusgabeNr. 37 (10. September 1927) 595
- AusgabeNr. 38 (17. September 1927) 609
- AusgabeNr. 39 (24. September 1927) 627
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1927) 641
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1927) 657
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1927) 671
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1927) 689
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1927) 705
- AusgabeNr. 45 (5. November 1927) 89
- AusgabeNr. 46 (12. November 1927) -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1927) 753
- AusgabeNr. 48 (26. November 1927) 767
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1927) 783
- ArtikelDas Berufsausbildungs-Gesetz 783
- ArtikelDie Werkbund-Ausstellung Stuttgart 1927 und ihre Lehre für das ... 785
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat Oktober 1927 787
- ArtikelSchaufensterschilder (Schluß zu Seite 775) 788
- ArtikelDie moderne Uhrenreklame und wir 790
- ArtikelPariser Brief 791
- ArtikelVerschiedenes 792
- ArtikelBüchertisch 794
- ArtikelPersonalien 794
- ArtikelHandels-Nachrichten 795
- ArtikelFragen und Antworten 795
- ArtikelPatent-Nachrichten 795
- ArtikelAus dem Vereinsleben 796
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 797
- ArtikelAn Alle Mitglieder des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher! 798
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1927) 799
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1927) 815
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1927) 829
- BandBand 34.1927 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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anstaltungen der Jugendpflege und Jugendbe wegung zu lassen. Mit Rücksicht auf die erhebliche Be deutung, welche beim Fehlen der militärischen Ausbildung sportliche Betätigung, Wandern usw. gewonnen haben, rechtfertigt sich eine solche Vorschrift. (Bemerkung des Be richterstatters: Die Lehrherren dürfen sich aber wohl Vorbe halten, gegen etwaige Übertreibungen und Auswüchse im Interesse der Berufsausbildung Einspruch zu erheben.) 3. Lehrbetriebe (§§ 13 bis 19). Lehrlinge dürfen nur in Betrieben beschäftigt werden, die von der geseßlichen Berufsvertretung als „Lehrbetriebe“, d. i. nach Art und Um fang als geeignet zur Berufsausbildung anerkannt werden. Die Anerkennung als Lehrbetrieb seßt grundsätzlich voraus die berufliche Eignung des Lehrenden (im Handwerk durch Ablegung der Meisterprüfung erbracht) und sachliche Eig nung des Betriebes. Die bezügliche Prüfung durch die ge setzliche Berufsvertretung soll sich nur auf die technische Eignung des Betriebes erstrecken, nicht aber darauf, ob die besonderen gewerbe-hygienischen Vorkehrungen, Schutz maßnahmen gegen Betriebsunfälle usw. getroffen sind. (Für diese Punkte soll es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften verbleiben.) Die gesetzliche Berufsvertretung kann Richtlinien und Grundsäge für die Anerkennung der Betriebe als Lehrbetriebe aufstellen. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers. Eine Vereinfachung dieses Verfahrens stellt § 15 in Aussicht, laut welchem die Reichsregierung (oder oberste Landes behörde) anordnen kann, daß Betriebe bestimmter Art oder bestimmter Berufe oder Berufsgruppen ohne ausdrückliche Anerkennung dauernd oder auf Zeit als Lehrbetriebe anzu sehen sind. 4. Lehrvertrag (§§ 20 bis 35 und 36 bis 41). Die Änderungsvorschläge halten sich in bescheidenen Grenzen und werden in unserem Fache kaum irgendwo Widerspruch erregen. Der Entwurf enthält in § 21 die Sollvorschrift, nur solche Jugendliche als Lehrlinge einzustellen, die für den Beruf körperlich und geistig geeignet sind und die not wendige Schulbildung besitzen. Ärztliche Untersuchung, Eignungsprüfung können vorgeschrieben werden. — Die geseßliche Berufsvertretung ist ermächtigt, das Mindestmaß der den Jugendlichen in der Lehre zu übermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten festzuseßen und Anordnungen über den bei der Berufsausbildung einzuhaltenden Lehr gang zu treffen. Das in der Gesellenprüfungsordnung nie dergelegte Prüfungsziel ist für den Lehrherrn maßgebend. — Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis aufge löst werden; Anspruch auf Schadenersaß ist nicht zulässig. Bei Aufnahme eines auswärtigen Lehrlings in die häusliche Gemeinschaft müssen diesem (für jeden Fall der Lösung des Lehrverhältnisses) noch bis zu einer Woche nach Be endigung des Lehrverhältnisses Unterkunft und Verpfle gung oder die Mittel zur Heimreise — gegen Ersaß — ge währt werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrver hältnisses (nach Ablauf der Probezeit) bemessen sich die Entschädigungsansprüche nach den im Lehrvertrag nieder gelegten Säßen. Auflösung oder Kündigung des Lehrver hältnisses sind dem anderen Teile schriftlich mitzuteilen. — Zur Durchführung des Geseßes werden in § 80, Abs. 2, Ziffer 5 die geseßlichen Berufsvertretungen ermächtigt, An ordnungen zu treffen über Form und Inhalt der Lehrver träge, vor allem über das den Lehrlingen zu gewährende Entgelt, über Urlaub und Ferien und in Ziffer 6 über Aus zahlung dieses Entgeltes an die geseßlichen Vertreter des Jugendlichen bzw. an diesen selbst. Damit ist gesagt, daß die zu zahlenden Vergütungen mit verbindlicher Kraft fest- geseßt werden können, ebenso die Urlaubszeiten. Leßtere sollen ausnahmslos gleichheitlich sein, bei ersteren sollen evtl. Abweichungen zugunsten des Lehrlings zugelassen werden.—Nach geltendem Recht (§ 129, Abs. 5 der Gew.-O.) kann die Lehrzeit grundsäßlich auch in einem in das Ge werbe einschlägigen Großbetrieb abgeleistet werden. Hand werkslehrlinge aus Großbetrieben sollen auch künftig, troßdem sie nicht von geprüften Meistern angeleitet wur den, zu den Gesellenprüfungen der Handwerkskammern und Innungen zugelassen werden. (In Uhrenindustrie-Be zirken wird man sich wohl mit dem Uhrmacher-Handwerk über dieses Grenzgebiet auseinanderseßen müssen.) 784 Uhrmacher- Woche ■ Nr. 49. 1927 5. Das Prüfungswesen (§§ 42 bis 67) einschließlich der Meisterprüfung soll einen Ausbau erfahren. — Der Wert der Gesellenprüfung für Vereinheitlichung der Aus bildung und Erhöhung des Lern- bzw. Lehreifers des Jugendlichen und ihrer Anleiter läßt ihre Durchführung für alle jugendlichen Erwerbstätigen wünschenswert erscheinen und zwar unter Beibehaltung ihrer altüberkommenen Be zeichnung als „Gesellen-(Gehilfen-)Prüfung“ und unter ge- seßlichem Schuß des „Gesellentitels“*). Die Gesellenprü fung soll grundsäßlich am Ende der Lehrzeit abge nommen werden. Der Entwurf hat davon abgesehen, „Zwischenprüfungen“ zu verlangen; will die geseßliche Berufsvertretung solche veranstalten, so kann sie das auf Grund ihrer Ermächtigung in § 80, Abs. 2, Ziff. 1. Auch ältere Personen und in Äusnahmefällen sogar Personen ohne den Nachweis ordnungsmäßiger Berufsausbildung sollen zur Gesellenprüfung zugelassen werden. — Der Ge- sellen-Prüfungsausschuß soll sich zusammenseßen aus einem Vorsißenden (nicht unbedingt Fachangehöriger!), einem Lehrer der Berufsschule und je einem Beisißer aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerstande. — Der Mei ster-Prüfungsausschuß soll bestehen regelmäßig aus einem Vorsißenden und einem Lehrer (wie oben) und drei Beisißern von hervorragender und anerkannter Sachkunde, wobei auch die Zuziehung von Arbeitnehmern, etwa älteren und erfahrenen Werkmeistern, zulässig und wünschens wert erscheint. — Das Prüfungsziel ist in § 63 mit beson derer Deutlichkeit herausgestellt: „Durch die Meisterprü fung soll sich der Prüfling ausweisen, ob er zur selbstän digen Ausführung der gebräuchlichen Arbeiten des Berufes einschließlich der Kostenberechnungen befähigt ist, und ob er die zur selbständigen Ausübung des Berufes weiter not wendigen Kenntnisse, besonders auch der Buch- und Rech nungstührung und der Grundlagen des Gewerberechtes, des Genossenschaftswesens, der Sozialversicherung, der Staats bürgerkunde und der wirtschaftlichen Betriebsführung hat.“ Der Besuch von Lehrwerkstätten, Unterrichts anstalten (§ 68) soll ganz oder zum Teil als Lehrzeit an gerechnet und gewisse Prüfungen an ihnen sollen als Ge sellen- und Meisterprüfungen erachtet werden. Damit wäre nur eine wertgemäße, keine Übereinschäßung der schul- gemäßen Ausbildung (welche doch immer Ausnahme blei ben wird) zum Ausdruck gebracht. 6. Die Durchführung des Geseßes (§§69bis86) ob liegt in der Hauptsache den gewerblichen Berufsvertretun gen, d.i. für das Handwerk den Handwerkskammern. Sie üben die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch besondere Ausschüsse aus, die aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Zahl und mit gleichem Stimmrecht zu beseßen sind. Die Geschäftsführung der Ausschüsse und die Durchführung ihrer Beschlüsse samt Kostentragung ist Sache der Handwerkskammern, in deren Namen auch alle Anordnungen ergehen. Die höhere Verwaltungsbehörde (Provinzial-Regierung) kann Vertreter mit beratender Stimme abordnen, in gleicher Weise sollen als Sachverständige Vertreter des Schulwesens, der Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Jugendämter, Ju gendpflege und der Ärzteschaft zugezogen werden. Das Beauftragtenwesen und die bisherigen Aufgaben der Kam mern wurden (in § 90) übernommen mit einigen Zutaten im Sinne des Geseßes. (Die unbedingt notwendigen Erläute rungen über den künftigen bezüglichen Aufgabenkreis der Innungen fehlen.) 7. Die Strafvorschriften (§§ 87 bis 90) sind auf ein geringes Maß beschränkt, weil die bisherigen Erfahrungen beweisen, daß häufige Bestrafungen in der Regel zum Ge genteil des beabsichtigten Erfolges führen. Durch Ausbau des Beauftragtenwesens hofft man Mißständen mit mehr Aussicht auf Erfolg zu begegnen bzw. ihnen vorzubauen. Strafverfolgung erfolgt auf Antrag der Handwerkskammer. (Zurücknahme des Antrags ist zulässig.) *) Wer will im 20. Jahrhundert noch amtlich »Geselle“ heißen oder gar stolz auf diesen Titel sein ? — Warum nennt man die Gesellenprüfung nicht »1. Handweikerprüfung“ und die Meisterprüfung demgemäß »2. Handwer kerprüfung*? Die Titelfrage im Handwerk ist ein Columbus-Ei: Wer die erste bestanden hat, heiße »geprüfter Uhrmacher“ und nach der zweiten »geprüfter Uhrmachermeister'*. — Wiederholt hat der Schreiber dieser Zei len diesen Vorschlag der Öffentlichkeit unterbreitet, ohne ein Echo zu wecken. Vielleicht gelingt es diesmal.
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