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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 34.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (3. Dezember 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Berufsausbildungs-Gesetz
- Autor
- Vogler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 34.1927 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelInserat XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1927) 17
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1927) 31
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1927) 47
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1927) 63
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1927) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1927) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1927) 113
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1927) 133
- AusgabeNr. 10 (5. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (12. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (19 März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (26. März 1927) 199
- AusgabeNr. 14 (2. April 1927) 215
- AusgabeNr. 15 (9. April 1927) 231
- AusgabeNr. 16 (16. April 1927) 247
- AusgabeNr. 17 (23. April 1927) 263
- AusgabeNr. 18 (30. April 1927) 279
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1927) 297
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1927) 313
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1927) 329
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1927) 345
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1927) 361
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1927) 377
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1927) 393
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1927) 409
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1927) 433
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1927) 453
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1927) 469
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1927) 487
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1927) 503
- AusgabeNr. 32 (6. August 1927) 519
- AusgabeNr. 33 (13. August 1927) 535
- AusgabeNr. 34 (20. August 1927) 551
- AusgabeNr. 35 (27. August 1927) 567
- AusgabeNr. 36 (3. September 1927) 581
- AusgabeNr. 37 (10. September 1927) 595
- AusgabeNr. 38 (17. September 1927) 609
- AusgabeNr. 39 (24. September 1927) 627
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1927) 641
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1927) 657
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1927) 671
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1927) 689
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1927) 705
- AusgabeNr. 45 (5. November 1927) 89
- AusgabeNr. 46 (12. November 1927) -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1927) 753
- AusgabeNr. 48 (26. November 1927) 767
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1927) 783
- ArtikelDas Berufsausbildungs-Gesetz 783
- ArtikelDie Werkbund-Ausstellung Stuttgart 1927 und ihre Lehre für das ... 785
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat Oktober 1927 787
- ArtikelSchaufensterschilder (Schluß zu Seite 775) 788
- ArtikelDie moderne Uhrenreklame und wir 790
- ArtikelPariser Brief 791
- ArtikelVerschiedenes 792
- ArtikelBüchertisch 794
- ArtikelPersonalien 794
- ArtikelHandels-Nachrichten 795
- ArtikelFragen und Antworten 795
- ArtikelPatent-Nachrichten 795
- ArtikelAus dem Vereinsleben 796
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 797
- ArtikelAn Alle Mitglieder des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher! 798
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1927) 799
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1927) 815
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1927) 829
- BandBand 34.1927 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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DKUhtmadicrWbdtc Verlag und Schriftleitung: Leipzig 19, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr macherwoche DiebenerLeipzig. Postscheck-Konto. 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4. Fernruf: Kr. 1621. — Berlin: Emü Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227. L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5.25 R.-M. Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die ifi Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahraeschluß für kleine Anzeigen Mittwoch früh, unverbindlich. 34. Jahrgang Leipzig, 3. Dezember 1927 Nummer 49 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt Ist verboten Das Berufsausbildungs-Geset$ Von A. Vogler. A ls 39. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt ist der „Ent wurf eines ßerufsausbildungs-Gesekes nebst amtlicher Begründung“ von der Reichsarbeitsverwaltung heraus gegeben worden. (Verlag des Reichsarbeitsblattes Reimar Hobbing, Berlin SW 61, Preis 1,50 RM.) Bisher besteht in Deutschland keine allgemeine gesetj- liche Regelung der Berufsausbildung. Die Gewerbeordnung (Gew.- O.) enthält wohl eine Anzahl von Vorschriften über die Lehrlingshaltung in gewerblichen Betrieben, auch im Han- delsgesegbuch finden sich einige durchaus unzulängliche Vorschriften zur Regelung der Verhältnisse der Handels lehrlinge und in anderen Gesetzbüchern sind noch einige Bestimmungen dieser Art verstreut. Aber die große ein heitliche Linie fehlt, der Mangel an Zielsicherheit und Ord nung ist augenfällig. Am allerwenigsten ist der Industrieali- sierung Deutschlands, der Entstehung neuer männlicher und weiblicher Berufszweige Rechnung getragen worden. Massen von Jugendlichen finden dort außerhalb geordneter Lehrverhältnisse ihre Ausbildung. Dem privaten Willen der Vertragschließenden kann — das lehren die bisherigen Erfahrungen — die Fortentwicklung nicht überlassen wer den. Die Volksgemeinschaft ist an der Ausbildung und dem Gedeihen unserer gesamten erwerbstätigen deutschen Jugend, an ihrer Hebung zu wirklichen Qualitätsarbeitern in so hohem Maße interessiert, daß behufs vernünftiger Auswertung der jugendlichen Kräfte die Reichsregierung daran gehen mußte, durch ein Rahmengesetz die ge samte Berufsausbildung der Jugendlichen (im Alter von 14 bis 18 Jahren) einheitlich und systematisch zu regeln — also nicht nur die eigentlichen Lehrlinge, sondern auch die jugendlichen Un- und Angelernten, Arbeiter und An gestellten, umfassend. Dadurch soll durchaus nicht er zwungen werden, daß es künftig nur „Lehrlinge“ in Deutschland gibt, aber doch zu erreichen sein, daß ein ge wisses Maß von Ausbildung und Erziehung auch den Jugendlichen in Arbeiter- und Angestellten-Verhältnissen zukommt. Es darf künftig nicht genügen, daß der Arbeit geber an solche halbe Kinder Lohn bezahlt, er soll ihnen gegenüber auch Erzieherpflichten gerecht werden. — Der vorliegende Entwurf des Berufsausbildungs-Geseges knüpft fast überall an die wohlerprobten Einrichtungen zur Handwerker-Ausbildung an. Letztere brachte es ja schon im Mittelalter zu außerordentlichen Erfolgen dank ihrer berufsständischen Grundlage, laut welcher die Zunft als ihr Träger, der Lehrherr der Zunft gegenüber in der Hauptsache als Erfüller von Pflichten erschien — der damaligen Jugend freilich gleichzeitig als Verkörperung der Autorität. Die starre Übertragung der ehemaligen Zunftrechte an die gesetzlichen Berufsvertretungen ist heute nicht mehr angängig, aber der Gedanke der Gleichberech tigung und Gleichverantwortlichkeit in der Zusammen arbeit von Berufsstand und Lehrherren bildet einen Grund zug des vorliegenden Gesetzentwurfes. Dieser erachtet es überdies als notwendig und zeitgemäß, außerdem Ver treter der Ärzteschaft, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Berufsschulen als Berater in den Dienst der berufs ständisch organisierten Berufsausbildung zu stellen. Nach dieser kurzen Skizzierung des Stimmungsgehaltes des neuen Gesetzentwurfes soll über seine 97 Paragraphen ein Überblick geboten und besonders hervorgehoben wer den, was sie als Bewährtes in der Ausbildung der Hand werkslehrlinge besonders heraussteilen bzw. abändern. 1. Beschränkung der Zahl der Jugendlichen im Beruf (§8): Es können Anordnungen erlassen werden über die Höchstzahl von Jugendlichen, die in den einzelnen Be trieben bestimmter Berufe oder Berufsgruppen beschäftigt werden dürfen. Die Beschäftigung Jugendlicher in be stimmten Berufen oder Berufsgruppen kann bis zur Dauer von 3 Jahren verboten werden. — Damit wird über das bisher geltende Recht nicht unwesentlich hinausgegangen. Zweck der bisherigen einschlägigen Bestimmungen der Ge werbeordnung war, die Lehrlingszüchterei zu bekämpfen und die Berufsausbildung der Lehrlinge zu sichern, nicht aber mit Rücksicht auf künftige Wettbewerbs Verhältnisse den Nachwuchs in einzelnen Gewerben zu verringern. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit haben gezeigt, daß eine derartige enge Zweckbestimmung nicht mehr ausreicht. Berücksichtigung der Lage des Arbeitsmarktes und künftiger Wettbewerbs verhältnisse muß künftig durchaus möglich werden. 2. Pflichten des Arbeitgebers (§§ 11, 12): Neu ist dabei der Saß, daß der Arbeitgeber für die Gesundheit der Jugendlichen zu sorgen hat, ferner die Vorschrift, sich bei Ausübung des Erziehungsrechtes mit dem gesetzlichen Ver treter der Jugendlichen ins Benehmen zu segen. — Die Ver pflichtung, die Jugendlichen zum Besuch der Fortbildungs schule anzuhalten, ist klar ausgesprochen, dagegen die bisherige weitergehende Vorschrift des § 127 der Gew-O., wonach der Lehrherr den Schulbesuch zu überwachen hat, fallen gelassen worden. Außerhalb der Arbeitszeit ist dem Jugendlichen Zeit und Gelegenheit zu seiner sonstigen Aus- und Fortbildung, zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen und zur Teilnahme an Ver- Nr. 49. 1927 ? Dü Uhrmacher- Woche 783
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