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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelSteuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht 19
- ArtikelDas verlockende Ausland 20
- ArtikelEin wichtiges Urteil 21
- ArtikelNeue Hammereinstellung bei Hausuhren 22
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 22
- ArtikelVom Film der Uhrmacher 24
- ArtikelUhrmacher, hilf Dir selbst! (III) 24
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 25
- ArtikelVerschiedenes 26
- ArtikelVom Büchertisch 30
- ArtikelAnzeigen 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- ArtikelVersammlungskalender 32
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2 Die Uhrmacherkimst. 27 Ueber die Beitragsleistnng zur Invalidenversicherung. Bei der Landesversicherungsanstalt Berlin gehen seit einigen Tagen in grösserem Umfange Anfragen über die neue BeitragsleistuDg zur In validenversicherung ein. Zur Aufklärung des Publikums wird folgendes bemerkt: Der Reichstag hat in einer seiner letzten Sitzungen vor Weih nachten beschlossen, den Rentenempfängern eine besondere Zulage zu gewähren und die erheblichen Mittel hierfür dadurch aufzubringen, dass die Beitragsmarken zur Invalidenversicherung zum doppelten Preise ab gegeben werden. Diese Verdoppelung der Beiträge bezieht sich nicht nur auf die künftige, sondern auch auf etwaige rückständige Beitrags leistung, selbst wenn dem Arbeitgeber irgendein Verschulden für den Markenrückstand nicht trifft. Wer also bisher Marken 5. Klasse zu 1,40 Mk. hat verwenden müssen, muss jetzt für diese Marken den Betrag von 2,80 Mk. bezahlen. Die Marken lauteh noch auf die alten Beträge, weil die Herstellung neuer Marken längere Zeit erfordert hätte. — Wir bemerken ausdrücklich, dass diese Beitragsverdoppelung nicht nur für Berlin, sondern für das ganze Reich gilt. Damit erledigen sich die zahlreichen Anfragen, die deswegen an die Versicherungsanstalt ge richtet sind. Unzulässigkeit einer Festsetzung von Zwangstarifen. In Arbeitnehmerkreisen ist vielfach die Auffassung verbreitet, dass der ge setzliche Schlichtungsausschuss in der Lage sei, Tarifverträge festzusetzen und Arbeitgeber zur Zahlung bestimmter Löhne an Stelle vertraglicher Vereinbarungen zu zwingen, und sie stützen diese ihre Auffassung auf den § 20 der Verordnung über Tarifverträge und Schlichtung von Streitigkeiten vom 23. Dezember 1918, der allerdings die Anrufung der Schlichtungsausschüsse durch die Arbeiter - oder Angestelltenscbaft zulässt, wenn zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern bei Streitigkeiten über die Lohn oder sonstigen Arbeitsverhältnisse eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Es ist jedoch eine falsche Auslegung dieser Bestimmung, wenn man meint, dass sie das Recht zur Festsetzung von Zwangstarifen gewährleiste. Dieser Auslegung ist jetzt der Oberpräsident als Demobil machungskommissar für Gross-Berlin in einer bedeutsamen Entscheidung entgegengetreten. In dieser Entscheidung heisst es: „Es erscheint nicht angebracht im Wege des behördlichen Zwanges eine Tarifvertragsregelung herbeizuführen zwischen den Privatgarten besitzern und deren Gärtnern. Der Schiedsspruch, der eine solche Regelung vorsieht, ist von der überwiegenden Mehrzahl der Privat gartenbesitzer abgelehnt. Diese zur Annahme des Schiedsspruches zu zwingen, würde nur dann in Frage kommen, wenn die Festsetzung eines Tarifvertrages im allgemeinen Interesse notwendig erschiene, die im Schiedsspruch getroffene Regelung zweifellos der Billigkeit entspräche und ein staatliches Eingreifen zur Aufrechterhaltung des Wirtschafts- i?.^ ei l s u ^ e ^ässlich wäre (vgl. die Richtlinien des Reichsarbeitsministers für das Schlichtungsverfahren). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das öffentliche Inter esse erfordert nicht ein staatliches Eingreifen zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens. . . . Ein behördlicher Zwang kann auf die einer tarifvertraglichen Regelung widerstrebende Partei nicht ausgeübt werden.“ Dem (unter unparteiischem Vorsitz des Geheimrats Wulff vom Reichsarbeitsministerium) ergangenen Sshiedsspruch des „Schlichtungs ausschusses Gross-Berlin“, der den Arbeitgebern auferlegt hatte, dass sie „bei Regelung der Lohn - und Arbeitsbedingungen die und die Grund sätze zu beachten haben“, ist die Verbindlichkeitserklärung versagt worden. . Auf diesen Standpunkt hat sich der Demobilmachungskommissar bei der Kreishauptmannschaft Dresden gestellt, der ebenfalls die Ver bindlichkeitserklärung eines Schiedsspruches zum Abschluss eines Tarif vertrages abgelehnt hat mit der Begründung, „dass der Demobilmachungs- kommissar nicht befugt sei, zur Verbindlichkeitserklärung von Schieds sprüchen, die der Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten zwischen Vereinigungen von Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern oder ereinigungen von Arbeitgebern über die allgemeine Regelung von Arbeitsverhältnissen, also über den Abschluss von Tarifverträgen ab gegeben hat“. Damit ist also grundsätzlich festzustellen, dass niemand zum Ab schluss eines Tarifvertrages gezwungen werden kann. Kann der Schlichtnngsausschuss einen abgelanfenen Tarif verlängern I Eine Breslauer Innung hatte einen mit dem Gehilfen- verbande abgeschlossenen Tarifvertrag gesündigt; dieser war Mitte Sep- ! ‘?“ ber »»gelaufen. Nachträglich eingeleitete Verhandlungen zerschlugen sich, und die Gewerkschaft wandte sich an den Schlichtungsausschuss Dieser fällte seinen Schiedsspruch dahingehend, dass der Mitte September abgelaufene Tarif bis Ende Oktober verlängert werde. Die Innung lehnte [ den Schiedsspruch ab, die Arbeitnehmer dagegen beantragten bei dem ‘ Demobilmachungskommissar die Rechtsverbindlichkeitserklärnng. Diesem ' Antrage gab der Demobilmachungskommissar jedoch nicht statt da ein I »ereits abgelaufeuer Vertrag nach seiner Ausserkraftsetzung nicht ver längert, sondern nur erneuert werden könne. Der Schiedsspruch habe daher einen rechtlich unmöglichen Inhalt. Es könnte höchstens den Parteien auferlegt werden, den früheren Tarifvertrag erneut abzuschliessen. 1 le Stellungnahme des Demobilmachungskommissars ist insoweit zu teilen lals die Verlängerung des abgalaufenen Vertrages in Frage steht, nicht Ijedoch insofern, als er es für möglich hält, den Parteien die Erneuerung J®. ™ OT “ Tarifvertrages aufzuerlegen. Es fehlt nämlich an jedem E Mittel, die Ausführung eines solchen Schiedsspruches durchzusetzen. Es käme höchstens noch in Frage, dass der Schlichtungsausschuss einen Zwangstarif festgesetzt. Jedoch dürfte er auch hierzu kaum befugt sein. Lnxussteuer beim Bezöge ans dem Aoslande. Gemäss § 31 Abs 4, Ausf.-Best., U.-St.-G., entscheidet in den Fällen des § 17, Nr.3, U.-St.-G. (Verbringen von luxussteuerpflichtigen Gegenständen in das’ Inland), in denen das von dem Steuerpflichtigen verausgabte Entgelt für die Steuerpflicht massgebend ist, der Zeitpunkt der Entrichtung des Ent gelts. In diesen Fällen kommt es daher nicht auf den gemeinen Wert zur Zeit des Verbringens der Gegenstände in das Inland an, sondern auf das Entgelt, das der Erwerber tatsächlich gezahlt hat. Die Steuer erklärung ist nichtsdestoweniger in jedem Falle, mag nach Steuer- absehnitten oder auf Grund der steuerpflichtigen Vorgänge (§ 33, Abs. 1, 4, U.-St.-G.) »rklärt werden, rechtzeitig abzugeben, wenn auch die Höhe des Preises noch nicht feststeht. Gegebenenfalls ist hervorzuheben, dass das Entgelt für den Eiwerb noch nicht gezahlt ist. Hierauf ist, wenn nach Steuerabschnitten erklärt wird, in derjenigen Steuererklärung hin zuweisen, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem das Entgelt ver einnahmt ist. Wird nach steuerpflichtigen Rechtsvorgängen erklärt, so ist Angabe der Höhe des Entgelts, sobald sie feststeht, nachzuholen (III U 7492). Befreiung der Messen von der Lnxnssteuer. Das Reichs finanzministerium erstrebt eine grundsätzliche Lösung der Frage, ob die inländischen Messen allgemein von der Luxussteuer befreit sein sollen, was zunächst nur den Messen in Leipzig, Frankfurt a. M., Königsberg und Breslau zugestanden worden ist. Bei den genannten Messen sind solche Messmuster von der Luxussteuer befreit, die aus dem Ausland zur Ausstellung auf der Messe eingeführt und sofort wieder ausgefübrt werden, ohne dass sie inzwischen veräussert werden. Sonst wird die Luxussteuer nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes von sogenannten Luxus gegenständen, die aus dem Ausland eingeführt werden, ohne weiteres genau so eingefordert, als wenn sie im Ausland hergestellt worden wären. Die um ein Gutachten vom deutschen Industrie- und Handelstag angegangene Handelskammer Dresden bat sich dagegen ausgesprochen, dass auch noch auf anderen deutschen Messen die Messmuster die frag lichen Vergünstigung gemessen. Sie wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass die allgemeine Befreiung weder dem deutschen Handel und der deutschen Industrie, noch der Vereinheitlichung des Messewesens förderlich sein könne. Stromlose Tage und ihre rechtlichen Folgen. Es bestehen vielfach in Handwerkerkreisen Unklarheiten darüber, ob die Verpflichtung bestände, Gesellen zu bezahlen, wenn die Arbeitsverrichtung infolge Ausbleibens elektrischen Stromes durch Streik u. dgl. nicht möglich wäre. In diesem Punkte liegen jetzt mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, unter anderem auch eine Entscheidung des Reichsgerichts, der Landgerichte in Bremen und Elberfeld, sowie des Gewerbegerichts in Speier. Diese Gerichte haben entschieden, dass ein Verschulden des Unternehmers an der Arbeitsniederlegung nicht vorhanden ist, wenn der Arbeitgeber nicht imstande ist, infolge des Ausbleibens elektrischen Stroms oder eines Teilstreiks in seinem eigenen Betriebe dem Arbeit nehmer genügende Beschäftigung zu geben. In diesem Falle gehen also die Arbeitnehmer leer aus und der Arbeitgeber ist nicht zur Be zahlung von Lohn verpflichtet. Aufgebaut ist die Entscheidung auf den § 323 des BGB., dass es beiden Teilen nach Ansicht der Gerichte un möglich gemacht wird, die vertraglichen Leistungen zu erfüllen, wenn ein derartiges Ereignis, wie oben angegeben, eintritt. Der Arbeiter maeht sich durch Ueberschreitung der acht stündigen Arbeitszeit nicht strafbar. Die vielbemerkte grundsätz liche Entscheidung des 2. Strafsenats des Reichsgerichts, durch die in diesem Sinne erkannt worden ist, liegt jetzt im amtlichen Wortlaut vor. Es handelte sich um sechs Bierfahrer zweier Braunschweiger Brauereien, die bei ihren Ueberlandfahrten aus eigenem Antriebe fast ausnahmslos länger als 8 Stunden tätig gewesen waren. Das Landgericht Braun schweig verurteilte sie auf Grund der Anordnung des Reichsamts für die Demobilmachung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 zu je 10 Mk. Geldstrafe, das Reichs gericht sprach sie indessen mit Urteil vom 6. Juli d. J. kostenlos frei, indem es in der Hauptsache ausführte: Die betreffende Anordnung mit ihren Strafandrohungen findet nur auf den Arbeitgeber, nicht auch auf den Arbeitnehmer Anwendung. Der Schutz des gewerblichen Arbeiters gegen eine übermässige Ausdehnung der Arbeitszeit wird im allgemeinen durch einen entsprechenden Druck auf den Arbeitgeber mit hinlänglicher Sicherheit erreicht. Ein solcher Druck würde auch mit der schlechthin arbeiterfreundliehen, nur auf Schutz der arbeitenden Klasse gegeu den Unternehmer ausgehenden Grundrichtung dieser Gesetzgebung nicht gut vereinbar sein und durch Erregung von Missstimmung die Durchführung der Anordnungen eher hemmen als fördern. Jedenfalls enthielte er gegenüber der bisherigen Gesetzgebung eine Neuerung, und noch dazu eine solche von^ auffallender Schroffheit nach der Richtung des Arbeit nehmers hin, eine Einschränkung seines Rechtes zur freien Verfügung über seine Arbeitskraft, wie sie gerade von einer Verordnung dieses Zweckes, Inhalts und Entstehungsgrundes am wenigsten zu erwarten wäre. Sollte das wirklich gewollt gewesen sein, dann hätte man es klar und missverstähdnisfrei zum Ausdruck bringen müssen. (Akten zeichen 2 D. 500/20.) R w I ✓
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