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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sicht des Domherrn v. Günther, daß eine Diskussion über die sen Gegenstand wohl kaum in der Kammer hervorzurufen sein mochte. Schon die bisherige Debatte zeigt, daß eine Vereini gung sehr schwer werden würde. Was würde auch die Folge sein, wenn wir zu dem Beschluß über Annahme eines Systems kämen? Es würde eigentlich dazu führen, daß man dann der Staatsregierung zur Erwägung zu geben hätte, ob dieses Sy stem, welches man nun für das rechte hielte, angewendet und der ganze Entwurf darnach umgewandelt werden möchte. Das dürfte denn doch zu weit gehen. Es kann hier also bloß von der allgemeinen Ansicht die Rede sein, welche man beim Entwurf des Criminalgesetzbuchs gefaßt hat, und von der Ansicht der Deputation. Ich glaube deshalb, daß wir nun auf den andern Theildes Deputations-Gutachtens überzugehen haben werden. Referent Prinz Johann geht nun zum zweiten Theile des Deputations-Gutachtens über, welches im Wesentlichen Fol gendes enthalt: Der erste, eine Erörterung verdienende Punct dürfte den Umfang des Gesetzbuches selbst betreffen und die Beantwortung der Frage erheischen: „Welche Vergehen haben rücksichtlich ihrer Bestrafung rm, Criminalgesetzbuche Platz gefunden, und ist das desfalls im Entwürfe angenommene Princip das richtige? " — Ein Criminalgesetzbuch kann nämlich nicht das ganze Gebiet des Strafrechts umfassen. Schon das weite Feld der Executivstrafen, wie sie das Gesetz vom 28. Januar 1835 §. 2. unter 1. näher be zeichnet, muß von demselbenausgeschlossen bleiben, und so spricht auch die Publicationsverordnung des Entwurfs §. 1. nur von der Bestrafung der Verbrechen und Vergehungen. — Aber auch in diesem letzter» Bezug ist es nothwendig, alles Dasjenige vom Criminalgesetzbuche auszuscheiden, was entweder seiner wech selnden Natur nach in einem Werke, dem man größere Stabili tät wünschen muß, nicht füglich Platz finden kann; oder was aus besonderen von den allgemeinen und criminalrechtlichen politi schen Grundsätzen abweichenden Rücksichten eine speciellere Be handlung erheischt: Die strafbaren Handlungen theilen sich im Allgemeinen in solche ein, welche das natürliche Rechtsgesetz, und in solche, welche positive Staatsgesetze verletzen. Von Er stem sind vermöge §.2. derPublicationsverordnung ausgeschlos sen: I) die Verbrechen der Militairpersonen, 2) die Vergehun gen der Studirenden, soweit sie durch besondere Gesetze mit Strafe bedroht sind, aus den oben im Allgemeinen angedeute ten Gründen, 3) der Nachdruck, wegen der desfalls zu erwar tenden bundesgesetzlichen Bestimmungen, 4) die Forstdiebstähle nach Art. 225. Von der zweiten obenerwähnten Hauptkategorie von Ver gehungen sind außer den oben unter I. und 2. mitenthaltenen gleichfalls nach §.11. derPublicationsverordnung vom Criminal gesetzbuche ausgeschlossen: s) die Verletzungen der Censurgesetze; d) die Hinterziehungen öffentlicher Abgaben oder Beeinträchti gungen der Regalien; e) die Polizeivergehungen; 6) die Ver letzungen der zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disciplin in den verschiedenen Zweigen der Staats- und Kirchenverwal tung bestehenden Anordnungen. Es bleiben demnach für das Criminalgesetzbuch nur übrig: 1) solche Handlungen, welche, obgleich keine Rechtsverletzung enthaltend, ihrer innern Ver werflichkeit wegen mit Strafe belegt sind; 2) gewisse Handlun gen, die, weil sie leicht zu Verbrechen führen, mit Strafe be droht sind; indem die desfallsigen Bestimmungen aus dem Zu sammenhänge gerissen werden müßten, wenn man sie in beson deren Polizeigesetzen behandeln wollte. Z. B. die ordnungs widrigen Verbindungen, Art. 92, das Führen von Schießge wehr auf fremdem Jagdrevier, Art. 258 rc. Zu den unter 1. er wähnten Handlungen dürften insonderheit zu rechnen sein die rereits nach dem Gesetze vom 28. Januar 1835 in Bezug auf das Verfahren der Justiz überwiesenen Vergehen: 1) dieuner- aubte Selbsthülfe, Art. 194. 2) der Wucher, Art. 275 u. ff. 3) die fleischlichen Vergehungen, Art. 298 u. ff. überdieß 4) die Gotteslästerung, Art. 173. 5) die öffentliche Herabsetzung der Religion, Art. 182. 6) hie Selbstverstümmelung, Art. 136. Nachdem der Deputations-Bericht nun von den verschiede nen Systemen gesprochen hat, welche die ausländische Gesetzge bung in dieser Beziehung verfolgt hat, glauben seine Unterzeich ner ihre Ansicht dahin aussprechen zu müssen: daß das System des Entwurfs den Vorzug verdiene, in dem sie sich jedoch ihre besonderen Vorschläge in Betreff des Wuchers bei den einschlagenden Artikeln Vorbehalten. JhreGründe dafür sind folgende: Polizei- und Disciplinargesetze eignen sich, ihrer nach den Umstanden wechselnden Natur wegen, nicht zur Codification. Ein Gleiches gilt von den Abgaben- und Rega lien-Contraventionen, deren Bestrafung überdies in Sachsen größtentheils schon durch specielle Gesetze geordnet ist. Die Beiordnung gewisser mit geringen Strafen belegter gemeiner Vergehen zu den Polizelübertretungen gehet offenbar von dem Wunsche aus, in Bezug auf dieselben ein polizeimaßiges Ver fahren eintreten zu lassen. Eine solche Bestimmung gehört aber, wenn sie für zweckmäßig befunden würde, in das Gesetz über das Verfahren und könnte dort, unbeschadet der Oekonomie des Cri- minalgesetzbuches, ausgenommen werden. In dem Gesetzbuchs selbst aber führt eine solche willkührliche, alles innern Grundes entbehrende Spaltung zu einer widernatürlichen Trennung des Zusammengehörigen. Sowerden insonderheit die kleinernVer- gehungen gegen das Eigenthum, die man den Polizeivergehun gen gern beizusügen pflegt, nur nach dem Betrag des unerlaub ten Gewinns oder angerichteten Schadens von den größern, ih nen fast ganz, gleichartigen Verbrechen getrennt. Eine solche Trennung verrückt aber nicht nur den Gesichtspunkt des Gesetz gebers, sondern erschwert auch nicht wenig den Gebrauch des Gesetzbuchs, wie sich Jeder überzeugen kann, der das Baierische Gesetzbuch jemals zur Hand genommen hat. In noch höherem Maße gilt solches von der Spaltung zwischen Verbrechen und Vergehungen, welche daher der Entwurf aus den S. 95. der Motiven ersichtlichen Gründen billig verworfen hat. Dann fährt der Bericht folgendergestalt fort: Nachdem man so die äußere Grenze der Crimmalgesetzge- bung gegen die andern Zwerge der Gesetzgebung festgestellt hat. bleibt noch übrig zu erwägen, wie weit im Bereiche dieser Grenze überhaupt mit der Bestrafung zu gehen sei. — In Bezug auf jene oben erwähnten, keine Rechtsverletzungen enthaltenden Ver gehungen, ist es natürlich Sache der Erwägung in jedem einzel nen Falle, in wie weit der Staat, im Interesse der öffentlichen Moral oder sonst aus Gründen des Staatswohls, em Straf verbot für angemessen findet. — Gleichwohl kann die Deputa tion bei dieser Gelegenheit den Wunsch nicht unterdrücken, daß eine bisher in Sachsen mit Strafe nicht bedrohte Handlung — die Mißbandlung von Thieren — künftig für strafbar erklärt werden möchte. — Dergleichen Grausamkeiten sind nämlich nicht nur dem Gefühle für öffentliche Sittlichkeit entgegen, son dern bereiten auch das Volk, wenn sie überhand nehmen, zu wirklichen Verbrechen vor, indem sie die Rohheit zu befördern und das Mitleid abzustumpfen geeignet sind. Uebrigens steht unsrer Ansicht das Beispiel Großbritanniens und der Vorgang des Stübelschen Entwurfs (Art. 930 bis 932) zur Seite. Jn- deß bescheiden sich die Unterzeichneten gern, daß diesem Gegen stände kein paffender Platz in dem Criminalgesetzbuche angewie-
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