Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
sen werden könnte und beschränken daher ihren Antrag darauf: daß E. hohe Staatsregierung in der zu erlassenden Schrift über das Criminalgesetzbuch ersucht werden möge, die Mißhandlung der Thiere, auf polizeilichem Wege mit einer angemessenen Strafe zu belegen. — Aber auch bei den eigentlichen Rechts verletzungen muß der Staat seinem Strafrechte angemessene Grenzen setzen; und wenn er nicht störend in eine Menge Pri vatverhältnisse eingreifen will, die Herstellung des Rechtszustan des in vielenFällen dem civilrechtlichenVerfahren überlassen. — Unser Entwurf giebt in diesem Bezüge dem Criminalrechte einen größer» Umfang, als die meisten andern Criminalgesetzbücher; dagegen wendet er auch das Mittel häufiger an, welches geeig net ist, den zu besorgenden Nachtheilen zu begegnen, das Mit tel, die Untersuchung und Bestrafung bei gewissen Vergehen nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag eines Betheilig ten eintreten zu lassen. — Auf den ersten Blick scheint es auffäl lig, das öffentliche Strafrecht von dem Willen eines Einzelnen abhängig zu machen. Gleichwohl dürfte eine solche Bestim mung in allen denjenigen Fällen zu empfehlen sein, wo einer Seits eine gänzliche Straflosigkeit als bedenklich erscheint, andrer Seits aber die öffentliche Sicherheit dabei direct nicht betheiligt ist, und entweder die Nachthiile einer unaufgeforderten Einmi schung des Staats den durch die Bestrafung beabsichtigten Vor- theil überwiegen, z. B. bei Ehebruch, oder der Beleidigte allein im Stande ist, die Schuld des Beleidigers richtig zu beurtheilen, wie bei solchen Handlungen, die bei einer anzunehmenden still schweigenden Einwilligung des Betheiligten als schuldloserschei nen, z. B. der unbefugte Gebrauch einer fremden Sache. — Nach diesen Rücksichten ist auch in der Hauptsache der Entwurf in diesem Bezug eingerichtet, und die Deputation stimmt daher auch hier im Allgemeinen für denselben, vorbehaltlich einiger, im Einzelnen zu beantragender Bestimmungen. Endlich bedarf es noch einer besondern Erwägung, wie weit man mit der criminellen Bestrafung der Verbrechen ausFahrläs- sigkeit zu gehen habe. — Auch hier befolgennämlich die verschiede nen Gesetzgebungen ein doppeltes System. Einige, wie z. B. das Preuß. Landrecht, das Baierische Gesetzbuch und der Hannover sche Entwurf, bestrafen die von einem rechtswidrigen Erfolge be gleitete Fahrlässigkeit in allen Fallen und zwar entweder durch eine allgemeine Strafandrohung, oder indem sie die Strafe des fahrlässigen Vergehens nach der Strafe des absichtlichen abstu fen. — Dagegen bestrafen das Oestreichische Gesetzbuch, die spätem Baierischen Entwürfe, der Würtembergische und Nor wegische Entwurf, die Fahrlässigkeit nur in einzelnen besonders namhaft gemachten Fällen, welchem Systeme auch unser Ent wurf sich anschließt. — Diese Methode scheint auch der Depu tation in jedem Bezug empfehlenswerther; denn der Begriff der Fahrlässigkeit (culpa) hat seine eigentliche Bedeutung zunächst im Kreise derjenigen Verbrechen, die zu ihrer Vollendung nach vollbrachter That einen von dem Thäter nicht mehr durchaus abhängigen Erfolg verlangen, d. h. in den Fällen, die sich unter den Begriff der Beschädigung (an Leib, Leben rc.) subsu- miren lassen. Eine weitere Ausdehnung kann zu einer ganz schiefen Anwendung Veranlassung geben und dürfte daher nur in einzelnen, vom Gesetzgeber zu bestimmenden Fällen statt- sinden. Domherr v. Günther: Auch bei diesemTheile des De putations-Gutachtens, welchen der hochgestellte Herr Referent so eben vorgetragen hat, scheint es, daß wenigstens in Bezug auf den großem Theil des dort Ausgesprochenen eine Diskussion eben so, wie über jenen ersten Theil unmöglich stattsinden könne. Ich für meinen Theil würde mich mit dem größem Theile dessen, was die Deputation ausspricht, wohl einverstanden erklären können. Der Grund, aus dem ich es thue, ist aber ein rein wissenschaftlicher, und eben so rein wissenschaftlich sind die Gründe, aus welchen ich mich mit einigen Sätzen nicht einver- tehe. Wenn z. B. über den materiellen Umfang eines Crimi- nalgesetzbuchs gesprochen.wvrden, wenn erwähnt worden, daß gewisse Handlungen ihrer innern Verwerflichkeit we gen mit Strafen zu belegen seien, obgleich eine Rechtsverletzung nicht stattgefunden. Desgleichen, wenn man sagt, daß die Selbsthülfe keine Rechtsverletzung sei; nächstdem, daß die Polizeigesetze (also auch die allgemeinen) keiner Codisication ahig waren; dann, daß für ein Verbot der Thierquälerei kein raffender Platz im Criminalgesetzbuche sei; daß Vertragsverle tzungen niemals in den Bereich des Strafrechts zu ziehen seien; nächstdem, daß die Fahrlässigkeit nur im Einzelnen für strafbar zu erklären, so kann ich zwar in allen diesen Puncten mit dem Gutachten der Deputation nicht übereinstimmen; allein das geschieht doch im Allgemeinen auch nur aus rein wissenschaftli chen Gründen. Dasselbe wird der Fall bei allen Mitgliedern der Kammer sein, und so scheinen auch diese Gegenstände sich in die ser Beziehung nicht zur Diskussion zu eignen, wohl aber in einer andern, ich meine in specieller Beziehung zu mehreren einzelnen Paragraphen des Gutachtens. Aber eben aus diesem Grunde scheint es rathsam, sie bis dahin zu verspüren. So wollte ich um Erlaubniß bitten, gleich bei der 1. ß. einen Antrag stellen zu dürfen, der, wie mir wenigstens scheint, für den günstigen Er folg des ganzen Gesetzentwurfs von hoher Wichtigkeit ist, den nämlich, daß im Allgemeinen erklärt werden möge, was der Staat für strafbar erachtet wissen wolle. Ich werde bemerklich machen, daß das Criminalgesetz aus zwei Bestandtheilen und nicht bloß aus einem bestehe, nämlich aus dem absoluten Gebote oder Verbote und aus der Strafbestimmung, daß aber im vor liegenden Criminalgesetz-Entwurf nur der 2. Theil, nur die Strafbestimmung, hervortrete. Ich werde in Bezug auf meh rere andere Gegenstände specielle Anträge zu stellen haben, und außer mir werden gewiß alle Mitglieder der Kammer dasselbe thun. Und so muß ich bitten, den vorhin gestellten Antrag auch hier wiederholen zu dürfen, nämlich daß diese gesammten Ge genstände als nicht geeignet zur Diskussion in der Kammer jetzt unerörtert gelassen werden, und dies um deswillen, weil es un möglich scheint, über irgend einen Theil derselben einen allgemei nen Beschluß zu fassen. v. Großmann: Nur in Hinsicht des von der Deputation gethanen Vorschlags, die Tierquälerei betreffend, muß ich mich ganz einverstanden erklären, denn allerdings die übrigen sind alle rein theoretischer Natur. Ich habe am vorigen Landtage von einem edlen Manne aus dem Schönburgischen eine Mitthei lung in Bezug auf die Tierquälerei erhalten, wobei er zugleich die Absicht aussprach, der Kammer eine Petition gegen die Thierquälerei zu überreichen. Ich hielt ihn durch die Vorstel lung zurück, daß es passender zum Criminal-Gesetzbuche gehö ren würde, und dadurch ließ er sich für den Augenblick beruhi-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview