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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- ArtikelNeujahr 1931 1
- ArtikelZum neuen Jahre 2
- ArtikelDen Uhrmachermeistern Deutschlands ins Stammbuch zum Neuen Jahr! 4
- ArtikelWer hat Recht? 4
- ArtikelAus eigener Sammlerwerkstätte (VII) 5
- ArtikelSynchronsteueruhr für Turmuhren 6
- ArtikelEin schwarzer Tag und wer ist der Leidtragende? 7
- ArtikelDie Rechtsabteilung 9
- ArtikelAn das deutsche Edelmetallgewerbe 10
- ArtikelSteuerfragen 10
- ArtikelVerschiedenes 11
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 14
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 15
- ArtikelGeschäftsnachrichten 16
- ArtikelEdelmetallmarkt 17
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 18
- ArtikelAnzeigen 18
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1 DIE UHRMACHERKUNST 9 Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssvndikus Rechsanwalt Dr. He 6I er Kann eine Innung den Besuch einer von ihr errichteten Fachklasse für Fachzeichnen und theoretischen Unterricht erzwingen? Wenn der Beschluß zur Einrichtung einer Fachklasse ordnungsmäßig von der Innung gefaßt, in das Statut auf genommen und die etwaige Zustimmung der Handwerks kammer herbeigeführt worden ist, so ist jene Regelung sämtlichen Mitgliedern der Innung gegenüber bindend, soweit diese berufsschulpflichtige Lehrlinge beschäftigen. Jedes Mitglied, das sich weigert, den Beschluß zu erfüllen, kann durch Ordnungsstrafen gemäß § 92 c der Gewerbe ordnung dazu angehalten werden. Bei weiteren Weige rungen kann gemäß § 144a Abs. 2 der Gewerbeordnung die Entlassung des Lehrlings polizeilich erzwungen werden. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Fachklasse an einer auswärtigen Berufsschule innerhalb des Innungs bezirkes errichtet worden ist. Besucht jedoch der Lehrling den gesamten Berufs schulunterricht, einschließlich Zeichnen in der Berufs schule am Wohnsiß seines Lehrherrn, so kommt eine Ver- leßung der Schulpflicht auf Grund des Volksschul rechtes nicht in Betracht. « Ist die Berufungssumme erhöht worden? Nein! Die Notverordnung vom 1. Dezember 1930, die auch Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Ge biete der Rechtspflege vorsieht, enthält darüber keine Bestimmung. Die Zulässigkeit der Berufung ist also nach wie vor durch einen Wert des Beschwerdegegen standes in Höhe von über 50 31)1 bedingt. Dagegen ist die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche mit Wirkung vom 1. April 1931 ab von 500 31)1 auf 800 31)1 erhöht worden. Dadurch wird ein erheblicher Teil aller Prozesse der landgerichtlichen Zuständigkeit und damit dem Anwaltszwang entzogen. In dieser Maßnahme wird vielfach und von beachtlicher Seite eine erhebliche Ver schlechterung der deutschen Rechtspflege erblickt. • Sind Trauringe pfändbar? Gemäß §811 Ziffer 11 der Zivilprozeßordnung unter liegen Trauringe nicht der Pfändung. Diese Vorschrift erstreckt sich aber sinngemäß nur auf Trauringe, die vom Schuldner als Zeichen seiner Eheschließung regelmäßig getragen werden, und zwar auch nach Auflösung der Ehe, nicht jedoch auf Trauringe, die als Familienandenken aufbewahrt werden. Verlobungsringe werden, sofern sie als Zeichen eines bestehenden Verlöbnisses getragen werden, entsprechend zu behandeln sein. * Sind Trauringe pfändbar, wenn sie unter Eigentums vorbehalt geliefert worden sind? Nein, auch dann nicht! Für die Frage, ob eine Sache gemäß §811 der Ziviprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfen ist, ist es unerheblich, ob jene Sache dem Schuldner gehört oder nicht. Ist also beispielsweise für den Bedarf des Schuldners eine Uhr unentbehrlich, so kann sie der Uhrmacher nicht pfänden lassen, selbst wenn er dem Schuldner jene Uhr unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Auf Grund seines Eigentumsvorbehaltes kann er aber den Schuldner auf Herausgabe der Uhr verklagen. Wird dieser dann zur Herausgabe verurteilt, so kann ihm der Uhrmacher die Uhr durch den Gerichts vollzieher wegnehmen lassen. • Wann verstößt eine Werbeveranstaltung in der Form eines Preisausschreibens oder einer ähnlichen Ankündigung gegen die guten Sitten? Diese Frage läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist vielmehr von Fall zu Fall zu entscheiden. Grund- säßlich ist festzustellen, daß eine solche Werbeveran staltung als eine sittenwidrige Wettbewerbsmaßnahme auch dann in Betracht kommt, wenn eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne von § 286 des Strafgeseßbuches nicht vorliegt, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß auf das Publikum durch Enlfesselung der Spielleidenschaft ein unmittelbarer oder mittelbarer Kaufzwang ausgeübt werden soll. Hiernach ist es unseres Erachtens wett bewerbsrechtlich unzulässig, wenn ein Uhrmacher eine Lotterie in der Weise ankündigt, daß die Kunden, die innerhalb einer bestimmten Zeit bei ihm kaufen, den Kauf preis für die Ware zurückerhalten, die sie an einem im voraus bestimmten, dem Publikum aber nicht bekannten Tage gekauft haben. Dagegen ist es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verlosung von Uhren unter die Personen angekündigt wird, die von den im Schaufenster ausgestellten Uhren diejenige bezeichnen, welche die meisten Stimmen auf sich vereint. Dieser Fall wurde auch in der vierten Sißung des bei der Haupt- gemeinschaft des Deutschen Einzelhandels gebildeten Sonderausschusses zur Regelung von Wettbewerbsfragen behandelt. Das Gutachten ging dahin, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten in dem bezeichneten Verfahren nicht gesehen werde. In der Veranstaltung liege ein kräftiges Lockmittel zur Besichtigung der Schaufenster. Indessen könne man nicht so weit gehen, ein solches Lockmittel dem im allgemeinen von der Kaufmannschaft verpönten Anreißen oder den Reklamemitteln gleich zustellen, die einen unmiltelbaren oder mittelbaren Kauf zwang ausüben. • Wie verhält sich der Uhrmacher, wenn er nachträglich feststellen muß, daß er einem ihm bekannten Kunden eine gestohlene Uhr verkauft hat? An einer gestohlenen Uhr kann niemand Eigentum erwerben, auch wenn er gutgläubig ist, es sei denn, daß die Uhr im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert worden ist. Der Kunde kann also kein Eigentum an der Uhr erwerben. Auf Grund des Kaufvertrages mit ihm ist aber der Uhrmacher verpflichtet, ihm das Eigentum an der Uhr zu verschaffen. Der Uhrmacher muß sich also mit dem Eigentümer der Uhr in Verbindung seßen und mit ihm vereinbaren, daß dieser mit der Veräußerung der Uhr an den Kunden einverstanden ist. Ein derartiges Einverständis wird natürlich nur dann zu erzielen sein, wenn der Uhrmacher den Eigentümer für die Uhr ent schädigt. Selbstverständlich hat der Uhrmacher Rück griffsrechte gegen seinen Lieferanten und den Dieb. Meistenteils wird sich allerdings eine Zwangsvollstreckung zur Verwirklichung derartiger Rückgriffsrechte als erfolglos heraussteilen. Der Uhrmacher bleibt also schließlich der Geschädigte. Das muß er jedoch in Kauf nehmen, wenn er gegen seinen Kunden korrekt handeln will. (1/426)
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