Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über das All er börste Teeret, das auf Grund von 8 88. derVerfassimqS- urkuude erfolgte Ausschreiben der den I. April fälligen ersten halb- jäbrigen Rate der BrandveruchernngSbeiträge betreffend. Eingcgangcn den 19. April 1855. (Landt.-Aclen I. Abthlg. S. 451.) 2)?och ehe das Königliche Decret, die Firation der Brandpersicherungsbeiträge auf die Jahre 1855 bis mit 1857 betreffend, in der zweiten Kammer zur Berathung gelangen konnte, wurde auf Grund von § 88. der Verfassungs urkunde Seiten der StaatSregierung unterm 19. März dieses Jahres ver ordnet: „daß die Brandversicherungsbeiträge zu dem, am 1. April dieses Jahres fälligen ersten Halbjahrstermin nach der durch den Ausgabe mehrbetrag in der abgelaufenen und den muthmaaßlichcn Bedarf während der laufenden Finanzperiode bedingten Höhe von jährlich 12 Ngr. 8 Pf. für je 100 Thlr. oder halbjährlich 1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Thlr der Versicherungssumme zu erheben seien, wobei jedoch für den Fall, daß die Jahresbeiträge künftig auf einen geringern als den obenangegebenen Say firirt werden sollten, vorbehalten bleibe, den Beitragspflichtigen das diesfalls am 1. April zuviel Erhobene auf die den 1. October fällige zweite Halb jahresrate in Anrechnung bringen zu lassen." Die Regierungsvorlage bezweckt die nachträgliche Genehmigung dieser Ver ordnung Seiten der Ständeversammlung. LeUsAe rur drillen ^dtlreililNA. — 8