Ll. Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer über die Petition des Herrn Kammerherrn von Zehmen auf Stauchitz, eine autbenüscbe Interpretation der 8 92. der Verfassungsurknnde betreffend. Eingegangen den 26. Juni 1855. (Bericht der ersten Kammer, Beil. z. II. Abth. S. 79 flg Protokoll derselben vom 25. April 1855. Mittheilungen derselben S. 363 flg.) (An Mitglied der ersten Kammer, Herr Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz, hat bei der gedachten Kammer unterm Marz d. I. den Antrag gestellt: „die erste Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer an die hohe Staatsregierung das Gesuch richten, an die Kammern noch am gegenwärtigen Landtage wegen authentischer Interpretation der § 92. der Verfassungsurkunde in Bezug auf die Frage: ob solche nur bei ganzen Gesetzentwürfen oder auch bei einzelnen Theilen derselben in Anwendung zu bringen sei? eine Vorlage gelangen zu lassen, eventuell aber, wenn über die Auslegung der § 92. der Verfassungsurkunde eine Uebereinkunft zwischen Regierung und Ständen nicht erzielt werden sollte, gedachte Frage nach Maaßgabe der § 153. der Verfassungs urkunde dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorzulegcn." Der Herr Antragsteller ist bei Begründung seines Antrags auf das Ma terielle der den Gegenstand derselben bildenden Frage nicht eingegangen, indem er von der, seiner Ansicht nach ganz bestimmten, Voraussetzung ausgeht, daß der Sinn der Bestimmungen der § 92. der Verfassungsurkunde ein zweifel hafter sei, und die Majorität der Deputation der ersten Kammer, an welche Ueiin^e rur Mitten Vlitlleiinnx. 58