XVLI. Bericht der ersten und zweiten Deputation der zweiten Kammer über das allerhöchste Decret, den deutschen Zollverband betreffend. Cingcgangen am 17. August 1843. (Allerhöchstes Decret, Landt. Act. IV. Abth. S. 3 flg.) allerhöchstes Decret vom 22. November 1842 theilt der Sländever- sammlung diejenigen Veränderungen mit, welche rücksichtlich des deutschen Zoll- und Handelsvereins seit letztem Landtag stattgefunden, und sprach.die Erwar tung aus, daß die Stände zu den von dem Verein geschloßnen Verträgen und den dadurch hervorgcrufenen Gesetzen und Verordnungen nachträglich ihre Zustimmung ertheilen würden. Dieses Decret gelangte zuerst an vie zweite Kammer, und wurde von dieser in der Sitzung den 9. Decembcr 1842 der ersten Deputation zur Vorbcrathung überwiesen, mit dem Auftrag, die zweite Tepuiaiion zuzuziehen. Ein ferneres Decret vom 19. Januar 1843, welches die Verlängerung einiger bereits geschloffenen Verträge auf das Jahr 1843 zum Gegenstand hatte, gelangte ebenfalls zuerst an die zweite Kam mer und wurde der ersten Deputation mit Zuziehung der zweiten in gleicher Maase zur Vorberathung überwiesen. Nackdem nun die Deputationen mit den Herren Regierungscommissarien sich vernommen haben, werden die Ergebnisse in nachfolgendem Bericht der verehrten Kammer zur Entschliessung und Bescklußnahme mitgetheilt. Geht man nun zurück auf den Stand der Dinge, wie er 1840 war, so ergiebt sich, daß die Krone Preussen die Vereinsverträge gekündigt hatte, und zwar aus dem Grunde, weil der Vertrag über die gemeinsame Branntweinsteuer für Preussen in finanzieller Beziehung sehr nachtheilig sich gestaltet hatte. Die Ständeversammlung war der Ansicht, daß die Aufhebung des bestehen den Zollvereins nur nachtheilig seyn könne, und, um die Fortdauer desselben zu erzielen, wegen der gemeinsamen Branntweinsteuer ein Opfer gebracht wer den müsse, und, da die Größe desselben mit einiger Sicherheit nicht zu be- * 44