327 geschlossenen und bestehenden Verträge auch ferner möchten fortgesetzt werden. Einen Handelsvertrag mit Belgien erkannten die Herren Regierungscom- missarien jur bedenklich, und bemerkten, daß in dieser Hinsicht wohl etwas, schwerlich aber viel zu Stande kommen werde; daß ein Vertrag von Frankreich mit den Zollvereinsstaaten beabsichtigt werde, war man nicht in Abrede, fügte aber hinzu, daß wohl kaum etwas zu Stande kommen werde und bemerkte auf Befragen, daß die gegen Frankreich ergriffenen Retorsionsmaasregeln gute Folgen gehabt, obwohl eine Concession noch nicht gemacht worden sey, weßhalb diese Maasregeln auch noch zur Zeit hätten fortgesetzt werden müssen. Han delsverträge mit Nordamerika und Spanien wären zur Zeit nicht zu bewirken gewesen bei den großen politischen und finanziellen Wirren in den erwähnten Staaten, obwohl nicht zu verkennen sey, daß für Sachsen große Vortheile sich in Aussicht stellen würden, wenn die Vereinsstaaten mit Nordamerika und mit Spanien Handelsverträge abschlieffen könnten. Die Deputation beantragt: daß die verehrte Kammer die zuversichtliche Erwartung ausspreche, es werde die hohe Staatsregierung immer dahin bemüht seyn, daß der Zollverein mit anderen Staaten Verträge eingehe, wie sie dem Inter esse des vaterländischen Handels und Gewerbes entsprechend wären. Man ging nun zu der von dem Dresdener Handelsstand an die Kammer eingereichten Petition, den Elbhandel und die Elbschifffahrt betreffend und die dabei ersichtlichen Gebrechen und deren Abhilfe über, welcher Petition viele Kauf leute aus Zittau, Bautzen, Haynichen, Meissen, Frankenberg, Pirna, Freiberg, Schandau, Döbeln, Strehla, Chemnitz und Königstein sich angeschloffen hatten. Die Herren Regierungscommissarien bemerkten hierauf im Allgemeinen, daß zu hoffen sey, es würden die Hauptbeschwerdepuncte durch die ge genwärtig noch obschwebenden Verhandlungen unter den Elbuferstaaten ihre Erledigung finden. Folgende Bemerkungen haben die Herren Regierungscommissarien den De putationen noch mitgetheilt 1. Aus Art. 15. des Zollvereinigungsvertrages von 1833 sey eine Bevorzugung von Preussen nicht zu folgern, vielmehr sey ausdrücklich dort auf den Fortbestand der rücksichtlrch des Flußzolls in der Wiener Kongreß - und Elbschifffahrtsacte getroffenen Bestimmungen hingewiesen, während durch die, im gedachten Artikel enthaltene besondere Verab redung zwischen Sachsen und Preussen eine reciprozirliche Zoüermäßi-