338 Die erste und zweite Deputation, welche am vor. Landtage über diesen Gegenstand Bericht erstatteten, sprachen das Gutachten aus: daß das Wohl des Landes nicht nur die Verlängerung des Zoll vertrags im weitern Sinne, sondern auch die des Separatvertrags mit der Krone Preussen und den thüringischen Staaten erfordere. Die Kammer theilte diese Ansicht und ermächtigte die hohe Staats- regierung, letzteren selbst in dem Falle zu bewirken, wenn zu Gunsten Preussens ein Opfer gebracht werden müßte. Sie war sonach mit den Deputationen darin einverstanden, daß die Fortdauer der Zollvereinigungen, wenn irgend nur möglich, zu erzielen seyn möchte. Den Bemühungen der hohen Staatsregierung ist es auch gelungen, die Verlängerung beider Verträge zu erzielen, und Sie hat sich dadurch von Neuem das Vaterland zu Dank verpflichtet. Die hohe Staatsregierung legt nun in dem betreffenden allerhöchsten Decrete I .) die neu abgeschlossenen Verträge zur Genehmigung vor, 2 .) theilt die wesentlichsten Veränderungen in den Vertragsbestimmungen mit und 3 .) giebt Mittheilung über die Erweiterung des Zollvereins und die immittelst abgeschlossenen Handelsverträge, worüber ebenfalls der Zustimmung der (ständeversainmlung entgegengesehen wird. Was zunächst den Zollverband anlangt, so sind es 3 Puncte, welche hcrauszuheben sind. 1. Nach dem Zollvereinigungsvertrag vom 30. März 1833, Art. 11. und 12. war hinsichtlich der innern, von dem einen Vereinsstaat in den an dern übergehenden Erzeugnisse, die Abentrichtung einer Differentialsteuer be stimmt; so daß z. B. weun Gegenstände, welche in dem Staat, wo sie pro- ducirt wurden, mit einer höhern innern Abgabe belegt waren, als dicß in einem andern Vereinsstaat der Fall war, bei dem Uebergang in letztem mit gar keiner Ansgleichungssteuer eingeführt werden durften, und im umgekehr ten Falle durfte diese Steuer nur die Differenz zwischen den Stenern bei der Staaten erreichen; zugleich war eine Restitution oder Vergütung der im Lande der Erzeugung bezahlten Steuern bei Ausgang des steuerbaren Ob jects in einen andern Vereinsstaat verboten.