Herrektv etk. II. ILsmnisr. LOS. 1153 LNtt. Bericht der Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammer Uber die Beschwerde der Herren Paul Berger und Robert Waldbaur in Schönefeld, den Erlaß gesetzwidriger Bauvorschriften betreffend. Eingegangen am 29. März 1900. Aie Beschwerdeführer haben im Jahre 1895 die Parzellen 41, 42, 43 des Flurbuchs für Schöneseld erworben. Diese Parzellen waren damals mit ausgedehnten Gärten bedeckt; es befanden sich darauf nur zwei Billen, eine größere und eine kleinere, Gewächshäuser und kleine Wohn gebäude für die Gärtner, au welche ein Theil des Areals zum Gärtnereibetriebe ver pachtet war. Die Lage der Parzellen wird in der Beschwerde folgendermaßen beschrieben: Im Süden lief längs der Parzellen 41 und 42 ein Wirthschaftsweg, die Weststraße benannt, von dem aus nur je eine Pforte nach den Parzellen 4 1 und 42 führte, im Osten grenzten die Parzellen 42 und 43 an ein benachbartes Gartengrundstück, die Parzelle 4 1 im Westen an ein solches, im Norden an ein Grundstück, auf dem eine chemische Fabrik sich befindet. Den Zugang zu den Grundstücken vermittelten von der Hauptstraße aus die Gartenstraße, von der Leipziger Straße aus die Kreuzstraße und Südstraße, die, ebenso wie die Gartenstraße, an der Grenze der Grundstücke endete. Die Beschwerdeführer haben das bezeichnet? Areal zum Zwecke der DiSmembration und Bebauung erworben. Für die letztere war die jetzt noch in Kraft stehende Ortsbauordnung für Schönefeld vom 21. Dezember 1885, bestätigt durch Dekret des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. Februar 1886, sammt Nachtrag vom 1. Mai 1889, bestätigt durch Dekret des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1889, und Nachtrag vom 27. Mai 1893, bestätigt durch Dekret des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1893, maßgebend. Für den vorliegenden Fall kommen besonders folgende Bestimmungen der Ortsbau- ordnunz in Betracht. 8 1. Besitzer von Grundstücken, welche ihr Areal zur Anlegung neuer oder zur Fortführung beziehentlich Erweiterung bereits bestehender Wege, Straßen oder Plätze, sowie überhaupt zur Anlage neuer Anbauc verwenden wollen, haben hierzu die Genehmigung der Baupolizeibehörde einzuholen. § 2. Der betreffende Besitzer hat zu diesem Zwecke bei dem Gcmeindevorstande ein entsprechendes schriftliches Gesuch einzureichen und demselben einen, von einem verpflichteten Geometer gefertigten Bebauungsplan in drei gleichen Exemplaren beizufügen. öerlcdle äor H. Lsmmsr. II. Lauä. 289