Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.10.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-10-25
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193210251
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19321025
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19321025
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1932
- Monat1932-10
- Tag1932-10-25
- Monat1932-10
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.10.1932
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Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für -inen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.14 einschl. Postgebühr (ohne Hustellungsg-bühr). Für den Fall de« Eintreten« von ProduktionSoerteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir uns das Recht der Preis- erhöhung und Nachsorderung vor. Auzetgeu für di« Nummer des Ausgabetages sind bis S Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; -ine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die 39 mm breite, 3 mm hohe Grundschrift-Zeile (6 Silben» 25 Gold-Psennig«; die 89 mm breit- R-klamez-ile 190 Gold-Psennig-; zeitraubender uno tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall- höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich. Riesa. «eschLktsktelle: Gvetheftraßr S». Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Mesa. v»8 Meil sie« 8ts»l8genebt8bolk8. Leipzig. (Funkspruch.) Im Staatsgerichtshofprozeß der Länder Preußen, Bayern und Baden gegen das Reich verkündete Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke wenige Minuten nach 12 Uhr folgendes Urteil: Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1032 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Landes Preußen ist mit der Reichs verfassung vereinbar, soweit sie de« Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt und ihn ermächtigt, preußischen Ministern vorübergehend amtliche Befugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu über nehmen oder anderen Personen als Kommissare des Reiches zu übertragen. Diese Ermächtigung dürste sich aber nicht daraus erstrecken, dem preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reiche oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern zu entziehen. Soweit den Anträgen hier nach nicht entsprochen wird, werden sie zurückgewiesen. -» TerLtantzunkt derRMsrMW zm LeipM Urteil. Berlin. sFunkspruch.) Wie wir aus Kreisen der Reichsregiernng erfahren, sieht mall das Urteil des Staats- gerichtShoses in der preußischen Klagesache gegen bas Reich als eine vollständige Bestätigung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 21). Juli d. I. an. Das Urteil ent- fpricht auch dem Standpunkt der Reichsregiernng hinsicht lich der politischen und parlamentarischen Vertretung des Landes Preußen. Diese Frage ist von der Reichsregiernng stets als eine offene Frage behandelt worden. Der Reichskanzler hat weder in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für Preußen noch durch seine Organe die Vertretung deS Landes Preußen im Reichsrat oder Reichs tag für sich beansprucht oder im Landtag bezw. Staatsrar ausgettbt. Ebensowenig sind die ordnungsmäßigen Ver treter des Landes Preußen für den Neichsrat «ud den Staatsrat vom Reichskommissar instruiert worden. Was im übrigen die sonstigen bisher getroffenen Maßnahme« an- betrisft, so bleiben diese in vollem Umfange bestehen. Hin sichtlich der künftigen praktischen Folgerungen aus dem Spruch des Staatsgerichtshoses bleibt die Entscheidung ab- znwarten, die selbstverständlich erst nach genauer Prüfung pes'Urteils und seiner Begründung erfolgen kann. * Tie BeBlldW lies Leipziger UrteWMs. Der Begründung zu dem gemeldeten Urteil schickte der Vorsitzende, Neichsgerichtspräsident Dr. Bumke die Bemer kung voraus, daß er naturgemäß darauf verzichten müsse, die ganze Fülle der Gesichtspunkte, die in der Verhandlung zutage getreten seien, auch nur einigermaßen zu erschöpfen, lieber den wesentliche» Inhalt der Gründe, von denen der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen sei, führte er aus: Die Anträge, über die der Staatsgerichtshof zu ent scheiden hatte, zerfallen in drei Gruppe«. Die erste Gruppe bilden die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Verord nung vom 2lt. Juli und deren Auswirkungen richten. Mit der zweiten Gruppe wird eine Entscheidung des Staats gerichtshofes darüber angestrebt, daß gewiße Maßnahmen ans Grund des Artikels 48 niemals und unter keinen Um ständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bildet der Antrag, durch einen besonderen Ausspruch festznstellen, daß die Behauptungen des Reiches, Preußen habe seine Pflicht gegen das Reich nicht erfüllt» nicht begründet und nicht erwiesen seien. Eine sachliche Entscheidung über die Anträge der zweiten Gruppe hat der Staatsgerichtshof abgelehnt. Er verneint nicht, baß die Länder ein Interesse daran haben, die Gren zen, die bei Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 den Ländern gegenüber eingehalten werden müssen, ein für allemal festgestellt zu sehen. Dieses Interesse ist aber poli tischer Natur und reicht nicht aus, um die Annahme zu be gründen, daß eine Streitigkeit im Sinne des Artikels Ist der Reichsverfassung vorltegt. Dieser Begriff erfordert anders als der in dem Artikel 13 Absatz II von 18 Absatz lll der Neichsvcrfassung umschriebene Begriff der Meinungs verschiedenheit das Vorliegen eines bestimmten Einzeltat- bestandeS. An diesem fehlt es bei den Anträgen Bayerns und Badens mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme bildet der Antrag, festzustellen, baß auf Grund des Artikels 48 die Vertretung eines Landes gegenüber dem Reiche, insbe sondere die Vertretung eines Landes im Reichsrat, nicht an getastet werden darf. Insoweit sind durch das Vorgehen gegen Preußen die Interessen der anderen Länder unmittel bar in Mitleidenschaft gezogen. Ihr ist somit ihre Antrags befugnis anzuerkenncn. Die sachliche Entscheidung über diesen Teil der Anträge ergibt sich aus der Entscheidung über die unmittelbar gegen die Verordnung gerichteten An träge. Auch dem Verlangen, ausdrücklich auszusprechen, daß das Reich dem Lande Preußen zn Unrecht eine Nichterfül ¬ lung von Pflichten vorgeworfen habe, konnte keine Folge gegeben werden. Diese Frage ist eine von den zahlreichen Vorfragen, zu deuen der Staatsgerichtshof Stellung nehmen muß, um über die unmittelbar gegen die Verordnung ge richteten Anträge entscheiden zu können. Darauf, baß eine dieser Vorfragen zum Gegenstand eines besonderen Aus spruches im Urteil gemacht werde, haben die Beteiligten kein Anrecht. Ein solches kann auch daraus nicht hergeleitet werben, daß eben diese Frage von besonderer politischer Be deutung ist. An der Antragsbesugnis des Landes Preußen und auch der Länder Bayern und Baden gegen die Verordnung vom 28. Juli und ihre Ausführung besteht kein begründeter Zweifel. Auch an der Auffassung, daß Preußen im gegen wärtigen Rechtsstreit durch die am 20. Juli amtierenden preußischen Minister und die am 20. Juli amtierende preu ßische Landesregierung vertreten wurde, hält der Staats gerichtshof fest. Den beiden Fraktionen vermag der Staats gerichtshof die Antragsbesugnis für den vorliegenden Fall nicht zuzuerkennen, weil sie für Vertretung des allein z« einer Klage gegen das Reich befugten Landes nicht berufen sind. Dem Versuch, mit ihrer Klage das Verfahren aus den Reichskommissar auszudehnen, hat dieser widersprochen. Ohne seine Zustimmung kann die Ausdehnung in diesem Abschnitt des Verfahrens nicht mehr vorgenommen averden. Die Antragsbesugnis der einzelnen Minister ist zu bejahen, soweit ihr Antrag gegen den Reichskommissar gerichtet war. Auf Grund der Schreiben, die der Reichskanzler am 20. Juli an den preußischen Ministerpräsidenten und den preußischen Minister des Innern gerichtet hat und auf Grund der Tatsache, daß der Reichskanzler in seinem Schreiben den Ministerpräsidenten Dr. Braun als Minister präsident a. D. bezeichnet hat, ist der Staatsgerichtshof der Auffassung, daß durch die Verordnung dem Reichskommissar die Ermächtigung erteilt werden sollte, die preußischen Staatsminister endgültig ihres Amtes zu entheben. Tie Prüfung des Staatsgerichtshofes müßte sich daher auch aus die Frage erstrecken, ob eine Ermächtigung dieser Art mit der Reichsverfassung vereinbar ist. Zunächst war darüber zu befinden, ob die Verordnung vom 21). Juli in dem Absatz I des Artikels 48 der Reichs verfassung die erforderliche Stütze findet. Diese Frage hat der Staatsgerichtshof verneint. Die Auffassung, daß es sich bei den Voraussetzungen des Artikels 48 Absatz 1 nm eine reine Ermeffungsfrage han dele, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu teilen. Ob ein Land seine Pflichten gegen Reich nicht erfüllt hat, ist als Tat- und Rechtsfrage in diesem Streitfall vom Staats gerichtshof nachzuprüfen. Die Behauptungen, auf die das Reich den Vorwurs der Nichterfüllung von Pflichten gründet, bestehen zum Teil aus Handlungen, die nicht von den verantwortlichen Trägern der Staatsgewalt in Preußen» sondern von Nachgeordneten Per sönlichkeiten vorgenommen worden sind. In solchen Hand lungen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht gesunden werden. Auch die Prüfung der Aeußerungen des Ministers Severing ergebe, daß sie das Maß der gebo tenen Zurückhaltung nicht derart überschreiten, daß darin eine Pflichtverletzung des Landes gegenüber dem Reiche erblickt werden kann. Hiernach bleibt zur Stützung der Behauptung einer Pflichtverletzung nur die eine vom Reiche am stärksten be tonte Anführung übrig, daß die preußische Regierung es an der erforderlichen Tatkraft bei der Bekämpfung der kommu nistischen Bewegung habe fehlen lasten. Aus den Behaup tungen zur Begründung dieser Vorwürfe ergibt sich für keinen der beiden Vorwürfe eine genügende Stütze. Aus Abs. 1 des Artikels 48 kann hiernach die Verordnung vom 21). Juli nicht gegründet werden. Zu der Frage, ob der Staatsgerichtshof im Streitfall den Umfang der Voraussetzungen des Artikels 48 Abs. 2 nachzuprüfeu hat, oder ob er insoweit seiner Entscheidung die Auffassung des Reichspräsidenten zu Grunde zu legen habe, hat der Staatsgerichtshof bisher niemals Stellung genommen. Auch im vorliegenden Falle bedarf es einer Stellungnahme zu dieser Frage nicht; denn es ist offenkun dig, daß die Verordnung vom 21). Juli in einer Zeit schwerer Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen wnrde. Zugleich aber bestand die ernste Gesahr, daß die innenpolitische Spannung sich noch weiter steigern «nd zu einer unmittelbaren Bedrohung der Grund lagen unseres Verfastnngslebens auswachsen werde. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten ans Grund deS Artikels 48 Abs. 2 waren danach ohne weiteres gegeben. Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß cs das Recht «nd die Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wieder herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle ihm geeignet erscheinende» Mittel anznwcnden, soweit sie mit der Reichsverfaffung vereinbar sind. Der Reichspräsident konnte in dieser Lage nach pflichtmäßigem Ermessen zu der Auffassung gelangen, daß cs geboten sei, die gesamten staat lichen Machtmittel des Reichs und Preußens in einer Hand zusammenzufassen und die Politik deS Reichs und P«cußens in einheitliche Bahnen zu lenken. Hieran würde nichts än dern können, wenn die Behauptung Preußens znträsc, daß die Gefahrcnlaae zumindestens zu einem Teil aus die eige nen innerpolitischen Maßnahmen der Reichsregiernng zu- rnckzuführen sei. Bon d>-fer Grnn'mnsfassnng aus erledigen sich die Einwendungen Preußens, daß die Verordnung vom 21). Juli einen Ermessens-Mißbrauch oder eine Ermessens- Ueberschreitung enthalte. Tie Maßnahmen des Reichskommiß'ars können als solche den Staatsgerichtshof nur beschäftigen soweit sie etwa die Grenzen der ihm erteilten Ermächtigung über schreiten. Ter Inhalt der angefochtenen Verordnung, heißt es in der Begründung weiter, ist an sich zulässig. Soweit er als eine bloße Verschiebung von Zuständigkeiten als eine Uebertragung von geschäftlichen Befugnissen von der Lan desregierung an ein Neichsorgan ausgefaßt werden kann. Dagegen ist er mit der Reichsverfassung nickt vereinbar, so weit durch die Verordnung in andere Vorschriften -er Reichsverfaffung eingegrisfen wird. Artikel 17 schreibt vor, daß jedes Land eine freie staatliche Verfassung haben muß, die sich aus der Volksvertretung ausban«. Anstelle dieser Landesregierung kann auch vorübergehend kein anderes Organ gesetzt werden. Artikel 63 bestimmt, daß die Länder im Reichsrat durch die Mitglieder ihrer Regierung vertreten werden. Diese Vertretung im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 einem Lande zu entziehen und sie aus einen Reichskommissar zu über trage», bedeutet eine wesentliche Beeinträchtigung der Stellung des Landes im Reiche und eine dem Wesen des Reichsrates widersprechende Veränderung seiner Zusam mensetzung. Hiernach geht cs nickt an, einen Reichskom missar als Landesregierung einzuketzen «pd die verfassungs mäßig bestellten Minister ihres Amtes zu entheben. Tie Veränderung läßt sick aber unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitsver'ckiebung innerhalb der Grenzen, die sich hieraus ergeben, rechtfertigen. Eine iolckc Verschiebung der Zuständigkeit erfolgt überall da, wo ein Reichskommissar auf Grund -es Artikels 48 Abi. 2 zur Ausübung gewißer an sich dem Lande zuständiger Befugnisse eingesetzt wird. Der Wortlaut der Verordnung schließt es auch nicht aus, sic im Sinne einer solchen Zuständiakeitsveränderung aus- zusasien. Die Abtrennung von Zuständigkeiten der Landes regierung nud die Uebertragung aus ei« Neichsorgan findet aber darin ihre Grenze«, wenn der Landesregierung die Befugnisse erhalten bleiben müssen, die nach dem eben ae- sagten zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit des Landes und seiner Stellung im Reiche gewährt werden müßten. Es muß also die verfassungsmäßige Landesregierung als Organ des Landes selbst bestehen bleiben. Es muß ihr die Vertretung des Landes gegenüber dem Reiche insbesondere im Rcichsrat und Reichstag wie gegenüber anderen Ländern belasse» werden. Auch die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten gegenüber den anderen höchste« Landesorganen können der Landesregierung nicht genommen werden. Mußte hiernach der preußischen Landesregierung die Ausübung des Stimmrechts im Reichsrat belassen werden, so konnte ihr folgerichtig auch die Befugnis nickt entzogen werden, den vorhandenen Bevollmäcktigtcn weiterhin An weisungen für die Ausübung ihrer Reckte zu erteilen. Dem Reichskommissar konnte weder diese Befugnis noch das Recht übertragen werden, die bisherigen Bevollmächtigten im Hauptamt in den einstweiligen Ruhestand zu versetze» oder neue Bevollmächtigte für den Reicksrat zu ernennen. Dagegen lassen sich aus der Reichsverfaffung im übrigen keine begründeten Bedenken gegen die Ansstattnng des Reichskommissars mit der Befugnis herleitcn, Beamte in de» einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zu ernennen, zu befördern oder zu entlassen. Wenn dem Reichskommissar weiter die Befugnis zur Ausnahme von Anleihen für Zwecke des Landes gegeben wird, so erledigt sich diese Frage mit der sich aus Artikel 65 der preußischen Verfassung ergebenden Bestimmung, wonach die Beschaffung von Geld mitteln im Wege des Kredits nur durch Gesetz erfolgen soll, also die Zustimmung des Landtags erforderlich ist. Damit rechtfertige sich die getroffene Entscheidung. * Vor der Urteilsverkündung batte die uniformierte Leip ziger Polizei einen besonders umfangreichen Lickerheils dienst um und im Reichsgericht organisiert. Es durften nur Personen mit Ausweis das Reichsgericht betreten. Ter Zu hörerraum war stark überfüllt. Tie vor der Barriere be- reitgestcllten Plätze für das staatsrechtlich interessierte Audi torium wäre» um mehr als 21) aus über 6«) Sitze vermehrt. Tie Reichsvertretung wurde diesmal vou Ministerial rat Hoche geführt. Ministerialdirektor Gottheincr war niä)t erschienen. berust StaatsmiMrilm. Berlin. sFunkspruch.) Wie das „Tempo" berichtet, hat Ministerpräsident Braun für Mittwoch vormittag 10 Uhr das alte preußische Staatsmiuistcrium zu einer Sitzung im preußischen Wohlfahrtsministerium einberuseu. Gegenstand der Beratung sind: Tie Stellungnahme zum Leipziger Urteil und die Feststellung der sich hieraus für das Kabinett ergebenden Konsequenzen,
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