Zwei Görlitzer Gerichtsbücher aus dem beginn des sechzehnten Jahrhunderts, von Or LU. v. üoetticher. Die Görlitzer Gerichtsverhältnisse, die den Gegenstand der nach folgenden Besprechung bilden, bauen sich auf den Bestimmungen der Ur kunde vom 28. Nove,über sZOZ') auf. In dieser zu Spandau gegebenen Urkunde, in der er der Stadt Görlitz den Gebrauch des Magdeburgischen Rechts bestätigt, bestimmte Markgraf Hermann von Brandenburg nament lich auch, daß Urinnnalverbrechen, Mord, Raub, Brandstiftung, Diebstahl, Lähmde und alle anderen größeren auf den Görlitzer Territorien verübten schweren Verbrechen nur vor den vier Bänken der Stadt im Beisein der aus der Bürgerschaft hervorgehenden Schöppen durch den Voigt abgeurteilt werden, und daß die hierbei sich ergebenden Gerichtseinkünfte ausschließlich seiner, des Landesherrn, Uammer zu gute kommen sollten. Mannigfache Wandelungen, bedingt namentlich durch die gerade auf dem Gebiet der Rechtspflege sich geltend machende Rivalität zwischen der Stadt und der in ihren Rechten sich verkürzt glaubenden Ritterschaft des Görlitzer Weichbildes, hatten einzelne Bestimmungen der Urkunde vom Jahre s303 im Laufe der Zeiten und unter den verschiedenen Regenten durchzumachen, bis endlich Uönig Matthias auf Betreiben des Stadt schreibers M. Iohannes Zrauenburg und in eigenen, wohlverstandenem Interesse sich bewogen fand, in einer zu Breslau am Zreitag nach Matthäi s^7^H (27. September) ausgestellten Urkunde der Stadt Görlitz jenes Vrivilegium des Markgrafen Hermann von, Jahre 1303 zu bestätigen, wobei der Uönig betonte, daß die in der Stadt Görlitz und in ihren, Distrikt begangenen Uriminalverbrechen vor den vier Bänken, den Schöppen und seinem, also dem königlichen Richter (noorum... juäivo nosbro^) nach Ulagdeburgischen, Recht abgeurteilt werden sollten. Bei Gelegenheit eines Streites zwischen dem Uloster Marienstern und Marienthal, der Ritterschaft des Görlitzer Weichbildes einerseits und der Stadt Görlitz andererseits schränkte Uönig Wladislaus an, Mittwoch tz Ooä. äiplom. I>us. sup. I. 174. 2) Großer, Lausitzische Merkwürdigkeiten. I. ,48, Anmerkung e.